Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)
Vorderseite
Gläubigernähe
Rückseite
Liegt vor, wenn der Vertragsgläubiger an der sorgfältigen Ausführung der Leistung nicht nur eigenes Interesse, sondern auch ein berechtigtes Interesse zugunsten des Dritten hat
Diese Karteikarte wurde von KatjaR erstellt.
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