Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite Leistungsnähe
Rückseite

Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst

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