Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)
Vorderseite
Leistungsnähe
Rückseite
Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst
Diese Karteikarte wurde von KatjaR erstellt.
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