Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)
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"Geld hat man zu haben"
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Gegenüber einem geldanspruch kann sich ein Schuldner grundsätzlich nicht auf § 275 BGB berufen, da er unabhängig von einem Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat
Diese Karteikarte wurde von KatjaR erstellt.
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