Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite "Geld hat man zu haben"
Rückseite

Gegenüber einem geldanspruch kann sich ein Schuldner grundsätzlich nicht auf § 275 BGB berufen, da er unabhängig von einem Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat

Diese Karteikarte wurde von KatjaR erstellt.