Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite Gläubigerverzug
Rückseite

Erfüllung des Schuldverhältnisses wird dadurch verzögert, dass der Gläubiger die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt oder eine seinerseits zur Erfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt

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