Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite Mahnung
Rückseite

einseitige, empfangsbedürftige, an den Schuldner gerichtete eindeutige und Bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Sie stellt eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar, keine Willenserklärung

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