Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)
Vorderseite
Mahnung
Rückseite
einseitige, empfangsbedürftige, an den Schuldner gerichtete eindeutige und Bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Sie stellt eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar, keine Willenserklärung
Diese Karteikarte wurde von KatjaR erstellt.
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