Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)
Vorderseite
Grobes Missverhältnis
Rückseite
wird angenommen, wenn das Verhältnis zwischen Gläubigerinteresse und Schuldneraufwand ein besonders krasses, nach Treu und Glauben vollkommen untragbares Ausmaß erreicht
Diese Karteikarte wurde von KatjaR erstellt.
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