Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite Grobes Missverhältnis
Rückseite

wird angenommen, wenn das Verhältnis zwischen Gläubigerinteresse und Schuldneraufwand ein besonders krasses, nach Treu und Glauben vollkommen untragbares Ausmaß erreicht

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