Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite Persönliche Unzumutbarkeit § 275 III BGB
Rückseite

Schuldner kann leistung verweigern, wenn sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernissen mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Nur bei Leistungen, die der Schuldner persönlich erbringen muss

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