Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite Praktische Unmöglichkeit § 275 BGB
Rückseite

Liegt vor, wenn die Leistungserbringung zwar theoretisch noch möglich ist, aber einen Aufwand des Schuldners efordert, der zum Leistungsinteresse des Gläubigers im groben Missverhältnis steht

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