Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)
Vorderseite
Wirtschaftliche Unmöglichkeit §313 BGB
Rückseite
Liegt vor, wenn die Leistung zwar an sich noch möglich ist, ihr aber solche Schwierigkeiten entgegenstehen, dass sie dem Schuldner wegen einer Überschreitung der "Opfergrenze" nicht zugemutet werden kann
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