Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite Teilunmöglichkeit
Rückseite

Liegt vor, wenn die leistung im natürlichen und rechtlichen Sinn teilbar ist uns, wenn ein abteilbarer teil i.S.d. §275 BGB unmöglich geworden ist.

Teilbar ist eine Leistung, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleictungen zerlegt werden kann

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