Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)

Vorderseite Zweckstörung
Rückseite

Liegt vor, wenn der Gläubiger an der Leistung durch den Schuldner kein Interesse mehr hat, weil ein bestimmtes Ereignis nicht oder anders als erwartet eingetreten ist

Diese Karteikarte wurde von KatjaR erstellt.