Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen (Lektion)
Vorderseite
Zweckstörung
Rückseite
Liegt vor, wenn der Gläubiger an der Leistung durch den Schuldner kein Interesse mehr hat, weil ein bestimmtes Ereignis nicht oder anders als erwartet eingetreten ist
Diese Karteikarte wurde von KatjaR erstellt.
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