Fachwirt für Versicherung und Finanzen (Fach) / Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversorgung (Lektion)

Vorderseite Bei den Mitbestimmungsrechten des BR zur bAV gem. §§ 87,88 BetrAVG sind mitbestimmungsfreie Entscheidungen des AG und erzwingbare Mitbestimmungsrechte des BR zu unterscheiden. Über was bestimmt allein der AG und wann ist der BR mit einzubeziehen?
Rückseite

1.) AG bestimmt mitbestimmungsfrei

- bei AG-finanzierter bAV über wesentliche Grundentscheidungen, also auch über Einführung und Abschaffung der AG-finanzierten bAV

- über Dotierungsrahmen, d.h. Gesamtaufwand zur Finanzierung der zugesagten Leistungen

- Durchführungsweg

- begünstigter Personenkreis

2.) BR hat erzwingbar

- Informationsrecht, d.h. BR muss während der Planung bzw. Beratung informiert werden

- Initiativrecht, d.h. BR kann alternative Vorschläge innerhalb des Dotierungsrahmens machen

- Prüfungrecht/-pflicht, d.h. BR wacht darüber, dass bAV dem Grundsatz von Recht und Billigkeit entspricht (§ 75 BetrAVG)

- Mitbestimmungsrecht bei Produktauswahl

Diese Karteikarte wurde von renner erstellt.