Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

Vorderseite Bundespräsident
Rückseite

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Die Wahl des Bundespräsidenten erfolgt durch die Bundesversammlung. Entsprechende Regelungen finden sich im Grundgesetz Art. 54 bis 61.Nach der Wahl beträgt die Amtszeit dann fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit nur einmal möglich. Der Präsidentschaftskandidat muss Mitglied des Deutschen Bundestags sein und mindestens 40 Jahre alt sein. Außerdem darf der gewählteBundespräsident neben seinem Amt keine weiteren besoldeten Ämter, Berufe oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben. Ebenso darf er kein Mitglied der Regierung oder Volksvertretung sein. Die Wahl zum Bundespräsidenten gilt als gewonnen, wenn der Kandidat über die Stimmenmehrheit der Bundesversammlungsmitglieder verfügt. Kann diese Stimmenmehrheit nicht innerhalb von zwei Wahlgängen erreicht werden, dann in dem dritten Wahlgang nur die relative Mehrheit erforderlich.Aufgaben des BundespräsidentenObwohl dem Bundespräsidenten eher repräsentative Aufgaben obliegen, kommt ihm auch eine wichtige staatstragende Bedeutung zu. Er kann im Falle einer verlorenen Vertrauensfrage des Bundeskanzlers über die Auflösung des Bundestages entscheiden. Außerdem kann er denBundeskanzler vorschlagen und auf Geheiß des Bundeskanzlers Minister ernennen oder erlassen. Als wichtige repräsentative Funktion vertritt der Bundespräsident Deutschland völkerrechtlich nach außen. Er ratifiziert für die Bundesrepublik Deutschland Verträge mit ausländischen Staaten. Der Bundespräsident muss innerdeutsche Gesetze unterschreiben. Dabei obliegt ihm die Kompetenzen zu überprüfen, ob die Gesetze mit der Verfassung vereinbar sind. Bislang ist es schon einige Male vorgekommen, dass Bundespräsidenten sich geweigert haben, Bundesgesetze zu unterzeichnen. Sie beriefen sich dabei auf verschiedenste Gründe unter anderem die Nichtkonformität des auszufertigenden Gesetzes mit dem Grundgesetz. Jüngstes Beispiel ist die Weigerung von Bundespräsident Horst Köhler im Jahr 2009, dass umstrittene Zugangserschwerungsgesetz (im Volksmund auch Kinderpornogesetz genannt) zu unterzeichnen.[BVerfG, 25.08.2005, 2 BvE 4/05]:1. Die auf Auflösung des Bundestages gerichtete Vertrauensfrage ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie nicht nur den formellen Anforderungen, sondern auch dem Zweck des Art. 68 GG entspricht. Das Grundgesetz erstrebt mit Art. 63, Art. 67 und Art. 68 eine handlungsfähige Regierung.2. Die auflösungsgerichtete Vertrauensfrage ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Handlungsfähigkeit einer parlamentarisch verankerten Bundesregierung verloren gegangen ist. Handlungsfähigkeit bedeutet, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtung der Politik bestimmt und hierfür auch eine Mehrheit der Abgeordneten hinter sich weiß.3. Von Verfassungs wegen ist der Bundeskanzler in einer Situation der zweifelhaften Mehrheit im Bundestag weder zum Rücktritt verpflichtet noch zu Maßnahmen, mit denen der politische Dissens in der die Regierung tragenden Mehrheit im Parlament offenbar würde.4. Das Bundesverfassungsgericht prüft die zweckgerechte Anwendung des Art. 68 GG nur in dem von der Verfassung vorgesehenen eingeschränkten Umfang.a) Ob eine Regierung politisch noch handlungsfähig ist, hängt maßgeblich davon ab, welche Ziele sie verfolgt und mit welchen Widerständen sie aus dem parlamentarischen Raum zu rechnen hat. Die Einschätzung der Handlungsfähigkeit hat Prognosecharakter und ist an höchstpersönliche Wahrnehmungen und abwägende Lagebeurteilungen gebunden.b) Eine Erosion und der nicht offen gezeigte Entzug des Vertrauens lassen sich ihrer Natur nach nicht ohne weiteres in einem Gerichtsverfahren darstellen und feststellen. Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen wird, muss unter den Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden.c) Drei Verfassungsorgane - der Bundeskanzler, der Deutsche Bundestag und der Bundespräsident - haben es jeweils in der Hand, die Auflösung nach ihrer freien politischen Einschätzung zu verhindern. Dies trägt dazu bei, die Verlässlichkeit der Annahme zu sichern, die Bundesregierung habe ihre parlamentarische Handlungsfähigkeit verloren.

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