Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

Vorderseite Fiskalisches Handeln
Rückseite

Als fiskalisches Handeln werden nicht hoheitliche Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltungen bezeichnet. Gemeint sind damit allgemeine Tätigkeiten wie zum Beispiel der Kauf von Büromaterial, Heizöl, Schutzkleidung, Dienstwagen etc. oder die Anmietung oder der Kauf von Grundstücken und Gebäuden für die Verwaltung. Das Einstellen und Entlassen von Mitarbeitern – mit Ausnahme von Beamten – oder die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Erwerbswirtschaftliches Handeln und fiskalische Hilfsgeschäfte

In diesem Zusammenhang wird fiskalisches Handeln unterteilt in erwerbswirtschaftlichem Handeln und fiskalischen Hilfsgeschäften. Unter fiskalischen Hilfsgeschäften versteht man wie vorgenannt beschrieben, die Beschaffung der erforderlichen Sachgüter und die Beschäftigung von Angestellten im öffentlichen Dienst (keine Beamten). Beim erwerbswirtschaftlichen Handeln beteiligt sich eine öffentliche Verwaltung an privatwirtschaftlichen Unternehmen, obwohl diese Tätigkeit nicht unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben einer öffentlichen Verwaltung dient.

Eine städtische Krankenhaus GmbH: eine klassische Handlungsform einer städtischen Verwaltung

Fiskalisches Handeln sind Aufgaben, die nicht speziell in der Funktion als Hoheitsträger von einer öffentlichen Verwaltung zu erledigen sind. Eine klassische Handlungsform einer öffentlichen Verwaltung stellt zum Beispiel der Betrieb eines städtischen Krankenhauses als GmbH dar. Solche Tätigkeiten unterscheiden sich auch hinsichtlich der Informationspolitik zu den Aufgaben und Arbeitsposten im Hoheitsbereich einer öffentlichen Verwaltung. So entschied zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof [VGH Bay, 14.05.2012, 7 CE 12.370], dass die Presse keinen Anspruch auf eine Auskunft bezüglich der Höhe des Geschäftsführergehaltes der Klinikum Bayreuth GmbH habe. Obwohl eine öffentliche Trägerschaft vorliege, ist dem persönlichen Interesse, das der Geschäftsführer an der Geheimhaltung seines Gehaltes hat, vorrangig einzuordnen, so der Beschluss des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes.

Über die Offenlegung von Löhnen bei örtlichen Unternehmen gibt es unterschiedliche Regelungen im Gesetz. Aus diesen Regelungen geht hervor, dass das Öffentlichkeitsinteresse an einer Offenheit der Löhne der Selbstbestimmung des Betroffenen nicht einfach so vorgehen kann.

Fiskalisches Handeln unterliegt nicht dem Verwaltungsrecht, sondern dem Zivilrecht

Wenn eine öffentliche Verwaltung fiskalisches Handeln vornimmt, agiert sie im Prinzip wie eine Privatperson und hat ebenso wie eine Privatperson bei fiskalischem Handeln keine besonderen verwaltungsrechtlichen Befugnisse. Fiskalisches Handeln von Verwaltungen unterliegt daher auch nicht dem Verwaltungsrecht, sondern dem Zivilrecht, d. h., bei entsprechenden Rechtsverletzungen ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern ein Zivilgericht zuständig.

Wenn eine öffentliche Verwaltung lediglich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eine private Rechtsform nutzt, liegt kein fiskalisches Handeln vor.

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