Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

Vorderseite Gesetzesiniative
Rückseite

Die Initiative zu ergreifen, bedeutet immer aktives Handeln. Dementsprechend ist eine Gesetzesinitiative darauf gerichtet, Gesetze zu initiieren.

Diese Gesetzesinitiative, auch Initiativrecht genannt, besitzen in parlamentarischen Demokratien Organe des Staates oder Institutionen desselben. Sie sind mit der gesetzgebenden Gewalt (Legislative) ausgestattet. Nur diese von der jeweiligen Verfassung festgelegten Organe und Institutionen des Staates dürfen eine Gesetzesinitiative ergreifen. In direkten Demokratien, beispielsweise in der Schweiz und Liechtenstein, steht jedem einzelnen Bürger das Initiativrecht zu.

1. Wer ist in Deutschland befugt, Gesetzesvorlagen im Parlament einzubringen?

Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung können in Deutschland die Gesetzesinitiative ergreifen. Bundesrat und Bundesregierung bedürfen dazu unter Umständen der gegenseitigen Stellungnahme. Ist ein Gesetz in einem dieser Gremien erarbeitet worden, wird es von den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zunächst in dem entsprechenden Ausschuss beraten. Kommt der entsprechende Ausschuss, dem Mitglieder aller Parteien des Bundestages angehören, zu dem Ergebnis, dass dieses Gesetz so Bestand haben könnte, wird es in den Bundestag eingebracht. Dort erfolgenden 1, 2 oder 3 Lesungen. Nach jeder Lesung können von den Abgeordneten Änderungen eingebracht werden, die wiederum in den Ausschüssen beraten und dann zur folgenden Lesung vorgetragen werden.

2. Die Abstimmung

Hat ein Gesetzesentwurf die Lesungen im Bundestag überstanden, wird er zur Abstimmung gestellt. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages entscheiden nur ihrem Gewissen gehorchend und stimmen entsprechend ab. Dabei ist jedoch bei vielen Gesetzesinitiativen der Fraktionszwang zu beachten. Dieser besagt, dass sich die Fraktion in Vorabsprachen auf das Abstimmungsverhalten zu diesem entsprechenden Gesetz verständigt. Mitunter stehen Fraktionszwang und Abstimmung entsprechend dem Gewissen des Abgeordneten in Widerspruch. Letztlich muss der Abgeordneten eigener Verantwortung entscheiden, welchen Zwängen er sich unterordnet oder nicht.

3. Zustimmung durch den Bundesrat

Einige, das Recht der einzelnen Bundesländer direkt betreffende Gesetze, müssen nach Beschluss im Bundestag vom Bundesrat bestätigt werden. Die Länderkammer hat mitunter, je nach Zusammensetzung, andere Auffassungen als die Mehrheit des Bundestages. Es ist dann Aufgabe weiterer staatlicher Institutionen, zwischen diesen einen Kompromiss zu finden. Immer wieder scheitern Gesetze, die die Bundesregierung eingebracht hat, aufgrund der Gegenstimmen oppositioneller Parteien. In solchen Fällen ist eine oft langwierige erneute Abstimmung zwischen Bund und Länderregierungen erforderlich.

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