Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

Vorderseite Glaubens- und Gewissensfreiheit
Rückseite

Unter Glauben kann die gefühlsmäßige Überzeugung des Einzelnen bezüglich der Stellung des Menschen sowie seine Beziehung zu überirdischen Mächten verstanden werden. Wohingegen Gewissen eine orientierte und verpflichtende Entscheidung zwischen Gut und Böse bedeuten kann.

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist weltweit ein wichtiger Grundsatz und Bestand vieler Gesetze, so z. B. in:

  • Artikel 18 Abs. 1 bis 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt)
  • Artikel 14 der Kinderrechtskonvention
  • Artikel 9 EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention)

In Deutschland wird die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Artikel 4 Grundgesetz (GG) geregelt:

Zitat: Art. 4 GG – Glaubens, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit „(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

In diesem Artikel wird jedem (egal, ob Bundesbürger oder Ausländer) die Freiheit eingeräumt, sich unabhängig zu seinem Glauben zu bekennen. Dabei ist es nebensächlich, ob es sich um eine bestimmte Religion oder um eine Weltanschauung handelt, da Religionen und Weltanschauungen gleichstellt sind. Jeder darf die Religion oder Weltanschauung ausüben, an die er glaubt oder von der er überzeugt ist, wozu z. B. auch deren Regeln, Feste oder Rituale gehören. Gleichzeitig sollen aber auch die Religionen oder Weltanschauungen anderer Personen und Kulturkreise geachtet werden.

Da Artikel 4 GG einräumt, nach individuellen Glaubensüberzeugungen zu handeln und zu leben, haben Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Verantwortung, ihren Kindern sämtliche Fragen zur Religion oder Weltanschauung zu vermitteln und dabei auch geteilte Ansichten zu berücksichtigen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 GG entscheiden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigen darüber, ob das Kind den Religionsunterricht besucht.

Doch kann die Glaubensfreiheit auch durchaus Konsequenzen mit sich bringen. So entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 25.04.2013, dass eine Kündigung aufgrund eines Kirchenaustritts gerechtfertigt sein, da der Austritt aus der Kirche einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Loyalitätsobliegenheiten darstellte. Im konkreten Fall wurde einem Mitarbeiter des katholischen Caritasverbandes gekündigt, nachdem der Kirchenaustritt bekannt geworden war.[Bundesarbeitsgericht, 25.04.2013, 2 AZR 579/12]

Der Kruzifix Beschluss

Ein weiteres Urteil, das einen bedeutsame Entscheidung zum Verhältnis von Staat und Religion in Deutschland darstellt, ist das sogenannte „Kruzifix Urteil“, In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1995, werden Teile der Bayerischen Volksschulordnung, die im Jahr 1983 verfasst wurde, als nichtig und verfassungswidrig erklärt. In der Bayerischen Volksschulordnung war verankert, dass in jedem bayerischen Klassenzimmer ein Kreuz aufgehängt werden müsse. Diese Entscheidung stellte eine wesentliche Grundlage für die Rechtsentwicklung in Deutschland der kommenden Jahre dar. [Bundesverfassungsgericht, 16.05.1995, 1 BvR 1087/91]

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