Jura (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

Vorderseite Gleichheitsgebot - Artikel 3 GG
Rückseite

Artikel 3 Grundgesetz (GG) ist Bestandteil des ersten Abschnittes (Grundrechte) und besagt im Einzelnen:

Gesetzliche Gleichstellung

Im allgemeinen Gleichheitsgrundrecht ist festgelegt, dass der Mensch entsprechend dem Gesetz gleich zu behandeln ist (Art. 3 Abs. 1 GG). Daher dürfen Urteilssprüche vor Gericht z. B. nicht aufgrund von Sympathie gegenüber einer Person oder nach ihrem Aussehen bzw. ihrer Religion vollzogen werden. Gleiche Sachverhalte müssen auch von Rechts wegen gleich behandelt werden. Allerdings ist eine Ungleichbehandlung erlaubt, wenn dieses sachlich erforderlich ist (z. B. Kopfsteuer), wobei ein generelles Willkürverbot besteht. Sofern Unterschiede gemacht werden, müssen diese sachlich nachvollziehbar und begründbar sein. Werden neue Gesetze durch den Gesetzgeber erlassen, müssen diese dem Gleichheitssatz entsprechen. Dieses ergibt sich aus Art. 1 III GG, wonach auch für den Gesetzgeber eine Bindung an die Grundrechte besteht.

Gleichstellung von Mann und Frau

Frauen und Männer werden von Rechts wegen gleichgestellt (Art. 3 Abs. 2 GG) und haben somit die gleichen Rechte und Pflichten. Die Diskriminierung von Frauen ist daher nicht zulässig. Die Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau durch den Staat ist festgelegt und es ist darauf hinzuwirken, dass bestehende Nachteile beseitigt werden. Dieses wurde ebenso wie die verbotene Benachteiligung von Behinderten durch eine Gesetzesänderung im Grundgesetz ergänzt und trat am 15.11.1994 in Kraft.

Auch wenn dieser Gleichbehandlungsgrundsatz keine Ausnahmen zulässt, sind Differenzierungen aufgrund des Geschlechts laut Bundesverfassungsgericht zulässig. So müssen Frauen nicht in allen Fällen wie Männer behandelt werden (z. B. bei körperlicher Schwerstarbeit).

Diskriminierungsverbot

Art. 3 Abs. 3 GG besagt, dass niemand aufgrund

  • seiner natürlichen biologischen Beziehung zu seinen Vorfahren;
  • bestimmter biologisch vererbbarer Eigenschaften:
  • seiner örtlichen Herkunft bzw. seiner sozialen Abstammung;
  • seiner Muttersprache;
  • seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauung;
  • seiner staatlichen Grundeinstellung

benachteiligt oder bevorzugt werden. Eine willkürliche Behandlung der Menschen nach den entsprechenden Kriterien ist untersagt.

Art. 3 Abs. 3 GG besagt auch, dass Behinderte nicht benachteiligt werden dürfen. Gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ist die Bevorzugung eines Schwerstbehinderten bei der Bewerberauswahl für einen Arbeitsplatz jedoch zulässig.

Die Verwehrung des Zutritts einer Diskothek aufgrund der Hautfarbe oder Nationalität verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

In einem Urteil vom 20.2.2011 verurteile das Amtsgericht Bremen, den Türsteher einer Diskothek zu einem Schmerzensgeld von 300 Euro. Eine Gruppe von Männern wolle eine Diskothek besuchen. Allen wurde Einlass gewährt. Nur einem Mann der Gruppe, der eine schwarze Hautfarbe hatte, verwehrte der Türsteher den Zutritt. Die Aussage des Beklagten, dass er den Kläger nur aufgrund seiner Bekleidung und seinem angetrunkenen Zustand abgewiesen habe, hielt der Beweisaufnahme nicht stand. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass der Kläger aufgrund seiner Hautfarbe diskriminiert worden wäre. Die Zurückweisung ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzt unzulässig. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist damit begründet.

[Amtsgericht Bremen, 20.02.2011, 25 C 0278/10]

Diese Karteikarte wurde von fabules erstellt.

Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: