Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 12 (Lektion)

Vorderseite Unter welchen Voraussetzungen kann der Täter infolge Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 gerechtfertigt sein?
Rückseite
  • Anwendbarkeit grds. nur bei Beleidigungen gem. § 185 durch Werturteile und üble Nachrede gem. §§ 186 und 188 I.
  • Berechtigtes Interesse= jedes geschützte Eigeninteresse des Täters bzw. Allgemeininteresse.
  • rechtmäßige Wahrung: nur dann, wenn die Äußerung des Täters zur Durchsetzung der verfolgten Interessen geeignet und angemessen ist. Für Letzteres ist eine Abwägung des Rechts auf freie Meinungsäußerung einerseits mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen bzw. mit dem Recht auf Respektierung seines sozialen Status andererseits nötig.

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