Zivilstation (Fach) / Zulässigkeits-/Sachurteilsvoraussetzungen (Lektion)

Vorderseite Prozessfähigkeit
Rückseite

§§ 51 f. ZPO

Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter zu führen, also Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Prozessfähig ist, wer sich durch Verträge verpflichten kann, § 52 ZPO.

→ Gegenstück zur unbeschränkten Geschäftsfähigkeit

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