Zivilstation (Fach) / Zulässigkeits-/Sachurteilsvoraussetzungen (Lektion)

Vorderseite Parteifähigkeit
Rückseite

§ 50 ZPO

  • Fähigkeit, Partei eines Prozesses sein zu können
  • parteifähig ist, wer rechtsfähig ist

→ alle natürlichen Personen (§ 1 BGB)

→ alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts

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