Zivilstation (Fach) / Zulässigkeits-/Sachurteilsvoraussetzungen (Lektion)
Vorderseite
Parteifähigkeit
Rückseite
§ 50 ZPO
- Fähigkeit, Partei eines Prozesses sein zu können
- parteifähig ist, wer rechtsfähig ist
→ alle natürlichen Personen (§ 1 BGB)
→ alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts
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