Allgemein (Fach) / Flo B (Lektion)

Vorderseite § 17 FSHG Einsatz im Rettungsdienst
Rückseite

Die Feuerwehren wirken nach Maßgabe des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung im Rettungsdienst mit.

IV. ABSCHNITT: Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen und weiterer Einheiten

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