Allgemein (Fach) / Flo B (Lektion)

Vorderseite § 18 FSHG Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen
Rückseite

(1) Private Hilfsorganisationen helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung dem Land gegenüber erklärt haben. Kreisfreie Städte und Kreise entscheiden über die Eignung zur Mitwirkung von Einheiten im Einzelfall. Über die Leitstelle können sie von der Gemeinde, im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 1 vom Kreis angefordert werden.

(2) Private Hilfsorganisationen unterstützen entsprechend ihrer Satzung die Gemeinden bei der Aufklärung und Beratung der Bürger über die Möglichkeiten zur Selbsthilfe.

(3) Die Mitwirkung umfaßt unbeschadet von Leistungen Dritter die Pflicht, einsatzbereite Einheiten aufzustellen und zu unterhalten sowie an Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die kreisfreien Städte und Kreise überwachen dies.

(4) Bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von der Gemeinde oder dem Kreis angeordnet worden sind, handeln die privaten Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer deranordnenden Behörde.

Diese Karteikarte wurde von heckmann erstellt.