Privatrecht 1 (Fach) / Vertragsschlusshindernisse - Anfängliche Unmöglichkeit (Lektion)

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Kapitel 18

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  • Unmöglichkeit der Leistung Der Erfüllung steht ein dauerndes Hindernis entgegen. Je nach eintretenden Rechtsfolgen ist zu differenzieren in: Anfängliche und Nachträgliche Unmöglichkeit; Subjektive und Objektive Unmöglichkeit; Faktische und rechtliche Unmöglichkeit.
  • Anfängliche Unmöglichkeit Liegt vor, wenn die Parteien eine Leistung vereinbaren, deren Erbringung schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dauerhaft unmöglich war. § 878 S 1 ABGB erfasst nach hA nur den Tatbestand der anfänglichen Unmöglichkeit. Gegensatz: Nachträgliche Unmöglichkeit
  • Nachträgliche Unmöglichkeit Liegt vor, wenn die Leistungserbringung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch möglich war, aber nachträglich unmöglich wird. Geregelt in: a) U ist vom Schuldner zu vertreten - §§ 920 f ABGB; b) vom Gläubiger zu vertreten - §§ 1155, 1168, 1419 ABGB; c) zufällige Unmöglichkeit - § 1447 ABGB Rechtsfolgen: beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des Vertragsabschlusses, führt allenfalls zu nachträglicher Auflösung der Verbindlichkeit (zB Rücktrittsrecht) Gegensatz: Anfängliche Unmöglichkeit
  • Faktisch Absurdes Leistungsversprechen Faktisch absurd ist eine Leistungszusage, wenn ein vernünftiger Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Erfüllung der Verpflichtung für ausgeschlossen ansehen musste. Umfasst alle Leistungen, die von niemandem erbracht  werden können (=objektive Unmöglichkeit) Rechtsfolgen: nach § 878 S 1 ABGB absolut nichtig -> bedarf auch keiner Vertragsanfechtung. Muss vom Schuldner im Prozess behauptet und bewiesen werden Gleiche Ebene: Rechtlich unmögliches Leistungsversprechen
  • Rechtlich unmögliches Leistungsversprechen Wenn die vertraglich bedungene Leistung nach der Rechtsordnung nicht erbracht werden kann, weil ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen Rechtsfolgen: § 878 S 1 ABGB absolut nichtig, keine Anfechtung erforderlich; Schuldner muss Unmöglichkeit im Prozess behaupten und beweisen Auf gleicher Ebene: Faktisch absurdes Leistungsversprechen
  • Veräußerung einer nicht existierenden Sache Nach 923 ABGB -> Vertrag kommt zustande und Gewährleistung Wird nach neuerer Lehre jedoch trotzdem nach § 878 S1 ABGB beurteilt -> Nichtigkeit des Vertrages; es bestehen keine Erfüllungsansprüche mangels gültigem Vertrag
  • Veräußerung einer fremden Sache Beurteilung nach § 923 ABGB -> schlichte Unmöglichkeit; berührt Gültigkeit des Vertrages nicht; Schuldner ist wegen Nichterfüllung des aufrechten Vertrages schadenersatzpflichtig
  • Schlichte Unmöglichkeit Liegt vor, wenn der Vertrag unerfüllbar ist, aber die vereinbarte Leistung nicht faktisch absurd oder rechtlich unmöglich ist. Der Vertrag kommt gültig zustande, der Schuldner haftet dem Gläubiger auf Schadenersatz. Beispiele: Anfängliche unbehebbare Mangelhaftigkeit, Mehrfachveräußerung derselben Sache, Verkauf einer fremden Sache (§ 923 ABGB).
  • Teilweise Unmöglichkeit Liegt vor, wenn nur ein Teil der vereinbarten Leistung geradezu unmöglich iSd § 878 S 1 ABGB ist. Zunächst ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Parteien auch ohne den unmöglichen Teil kontrahiert hätten: a) Parteienvereinbarung für den Fall der Teilnichtigkeit, b) Keine Vereinbarung -> § 914 ABGB tatsächlicher oder hypothetischer Parteienwille. Kann dieser nicht festgestellt werden, sieht § 878 Abs 2 ABGB Restgültigkeit vor, wenn die übrigen Teile als selbsständiges Rechtsgeschäft denkbar sind.
  • Culpa in contrahendo Lateinisch für Verschulden bei Vertragsschluss. Bereits mit Aufnahme eines rechtsgeschäftlichen Kontakts treffen die Vertragspartner bestimmte Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten. Die Verletzung dieser Pflichten kann zu Schadenersatz führen. Gehaftet wird nur für den Vertrauensschaden.
  • Schadenersatzpflichten bei Nichtigkeit des Vertrages iSd § 878 S 1 ABGB Wer die dem gültigen Vertragsabschluss entgehenstehende anfängliche Unmöglichkeit iSd § 878 S 1 ABGB kannte oder kennen musste, hat den anderen darüber aufzuklären. Er haftet für die Verletzung dieser vorvertraglichen Pflicht nach § 878 S 3 ABGB auf Ersatz des entstandenen Schadens (culpa in contrahendo). Nach § 878 S 3 ABGB hat der Schädiger den Vertrauensschaden zu ersetzen. Nach einem Teil der Lehre schließt die Culpa-Kompensation nach § 878 S 3 ABGB Ersatzansprüche bei gleichem Verschulden der Partner aus. ( ... "falls von diesem nicht dasselbe gilt" ...) Nur bei ungleichgradigem / ungleichteiligem Verschulden beider Teile kommen Ersatzansprüche in Betracht!
  • Vertrauensschaden Nachteil, den der Vertragspartner dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraute. Eventuell nutzlose Aufwendungen des anderen Teils, aber auch Nachteile wegen Versäumung anderer Abschlussgelegenheiten (bis zur Höhe des gedachten Erfüllungsinteresses.
  • Erfüllungsinteresse Muss der Schuldner das Erfüllunginteresse ersetzen, so muss er den Gläubiger so stellen, wie dieser stünde, wenn der Schuldner das Schuldverhältnis ordnungsgemäß erfüllt hätte.
  • Schadenersatzpflichten bei schlichter Unmöglichkeit Schlichte Unmöglichkeit -> Vertrag ist gültig, Schuldner ist prinzipiell zur Erfüllung verpflichtet und muss versuchen, den geschuldeten Erfolg nach Möglichkeit herbeizuführen Nach hL haftet Schuldner allerdings nur für Erfüllungsinteresse, wenn er seine Leistung durch entsprechende Garantiezusage garantiert hat. Mangels Garantiezusage haftet Schuldner für den Vertrauensschaden.
  • Rechtsfolgen bei geradezu Unmöglichem - Übersicht Geradezu Unmögliches = Faktisch absurdes (objektive Unmöglichkeit) + Rechtlich unmögliches Grundlage: § 878 S 1 ABGB Rechtsfolge: Vertrag nichtig Haftung des Schuldners: auf Schadenersatz eventell Berücksichtigung von § 878 S 3 ABGB
  • Schlichte Unmöglichkeit - Übersicht Schlichte Unmöglichkeit = Alle Fälle der U außer "Geradezu Unmögliches" Grundlage: zB § 923 ABGB bei Verkauf einer fremden Sache Rechtsfolge: Vertrag ist wirksam, Schuldner haftet Gläubiger auf Schadenersatz