Rechtsgeschichte (Fach) / Mittelalter Privatrecht (Lektion)
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Mittelalter Privatrecht
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- Heimisches Recht im Mittelalter - Heimisches Recht bezog sich auf ein einheitliches Gemeinwesen. - Unterscheidung in Rechtskreisen - Privatrecht wurde von heimisches, kanonisches, römisches und naturrecht beeinflusst
- Rechtskreise Landrecht: umfasst die gesamte Bevölkerung eines Reiches (primär für Landstände, Landesfürsten) Hofrecht: Umfasste die Masse der Grunduntertänigen Bauern Dienstrecht: unfreie Gefolgsleute der Fürsten, Ritterstand Stadtrecht: war vom Status unabhängig
- Gewohnheitsrecht Bildete sich durch langandauernde Gewohnheiten und der damit verbunden überzeugung. wichtig war dass das rechtliche handeln offenkundig war und somit publik wurde. Es musste nichts schriftlich fixiert werden, mündliche Überlieferung reichte aus.
- Aufzeichnungen Man wollte Rechtssicherheit, so kam es zu Aufzeichnungen von Rechtsgeschäften. Ab Anfang 13JH
- Rechtsgeschäftsbücher Werden von Stadtschreibern geführt um Publizität zu gewährleisten die Eintragung war freiwillig - Gewerbebücher (Eintragung Eigentum) - Kaufbücher (Erbleihe, Rentenkauf) - Satzbücher (Pfandrechte)
- Rechtsbücher Aufzeichnungen Gewohnheitsrecht. 12-15Jh Rechtsbücher spiegelten das Recht wieder. Sachsenspiegel: - Einflüsse kanonisches Recht Schwabenspiegel: - Kaiserliches Land und Lehensrechtsbuch
- Weistümer Sie befassten sich nicht wie Rechtsbücher mit dem gesamten Gewohnheitsrecht, sondern mit einzelnen Rechtsfragen. Gesetzesaufzeichnungen von allen Rechtskreisen
- Weistum und Stadtrechtsfamilie Rechs Vereinheitlichung: Angleichen des Rechts in Benachbarte Rechtskreise. Städtefamilien: Recht von Mutterstadt wird auf Tochterstädte übertragen (Magdeburg und Lübeck bis zu 100 Tochterstädte)
- Fallrecht Es wurden Urkundensammlungen angelegt. Formalbücher Muster über die Gestaltung von Urkunden und Rechtsgeschäfte. Schablonen dienten dann zur Festigung des Gewohnheitsrechts. Formalismus und Typisierung
- Dogmatische Beispiele Formalismus Publizität: Rechliches Handeln muss im Rechtsleben sichtbar sein Formalismus: Beiziehen von Zeugen, Eintragung von Rechtsgeschäften Verlobung: Braut wurde in den Familienstand des Bräutigam aufgenommen Trauung: wurde puplizitätswirksam mit der Trauung. Bis 13Jh war der Wille der Brautleute bei der Trauung und Verlobung rechtlich bedeutungslos. Symbolisch: Ringtausch, Heimführung der Braut= Brautlauf Wurde mit dem Beilager Publizität Friedelschaft: Heirat einer Witwe oder standesungleicher Personen Konkubinat: eheähnliche Gemeinschaft ohne Ehevertrag
- Ehegüterrecht 2 Systeme: Gütergemeinschaft und Gütertrennung Gütergemeinschaft: Stände mit geringem Vermögen Gütertrennung: zählte das Heiratssystem, bei umfangreichem Vermögen. Wechselseitiger Austausch von Leistungen
- Erbrecht Mit dem Gemeinschaftsrecht sehr eng verbunden. Ging an Blutsverwante über zugungste güngerer Generationen. Fehlte es an Erben, ging es an die Obrigkeit. Ehegatten wurden nicht berücksichtigt. Hatten aber 30Tage das Recht auf ungestörte Nutzung des Erbes. (Recht des Dreißigsten)
- Sachbezogenheit Die Rechtsfolgen ändern sich jenachdem um welches Erbgut oder Kaufgut, Eigengut oder Lehensgut, Liegenschaft oder bewegliche Sache es sich handelt. Zb. Liegenschaften: männlich vor weiblich Lehenswertes: ältester Sohn vor jüngerem Bruder Bewegliches Vermögen: gleichrangig
- Das Römische Recht und seine Verbreitung C I C Im oberitalienischen Raum entstand die moderne Rechtswissenschaft. Justinian 1 veranlasste die antike römische Restkultur zu erneuern. Corpus Iuris Civilis (530) Digesten (Pandekten) sie behandelten konkrete Rechtsfälle und enthielten Falllösungen Institutionen Eine Form gekürzter Digesten, Für Lehrbücher der Studenten Codex Novellen (Alle zusammen wurden ab dem 12JH als Corpus Iuris Civilis anerkannt und stellten bildlich gesehen den ganzen Organismus des Rechts dar.
- Kapitularien und Langobarden Kapitularien Hauptsächlich germanische Rechtsvorstellungen. Kaiser Karl der Große ließ sie anfertigen. Langobarden Die Langobarden war der einzige germanische Stamm der sein Recht weiterentwickelte. Sie hatten Volks und Römisches Recht. In Pavia gab es eine Rechtsschule. Dort wurde das langobardische Recht gelehrt. Lombardisches recht + fränkisches Recht + römisches Recht = lex lombardia
- Grundlagen Scholastik Die Rechtswissenschaft leitet sich von der Scholastik ab. Ihr Ziel war es die übernommen Quellen zur Erklärung der Welt und der Kirche heranzuziehen. ZB Bibel, Literatur… Aufgabe: Richtig zu deuten, und zu erklären in ein widerspruchfreies Verhältnis zu bringen. Politische Bedingungen - Papst und Kaiser zogen juristische Personen als Berater heran - Römische Recht wurde als Kaiserrecht angesehen - Justinian als Berater wurde immer wichtiger
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- Legistik Beschäftigte sich mit dem römischen Recht 2 Zweige Glossatoren: konzentrierten sich auf den römisch antiken verwurzelten Teil. Mehrere Glossen ergaben Summen. Durch Glossen und Summen wurde der gesamte Corpus Iuris Civilis überarbeitet. Glossa ordinara: Fasste alle Glossen zusammen und wurde allmählich selbst zur Rechtsquelle Kommentatoren: Grundlage waren Glossen der Glossatoren. behandelten größere Rechtsfragen Legistik strahlte von Bologna aus nach England Spanien Frankreich Paris wurde sogar Zentrum der Legistik Wichtigste Vertreter waren Bartolus und Baldus. Dogmatische Beispiele: starker Praxisbezug Todesvermutung bei Verschollenheit (Früher mit Zeugen) sonst ab 100 Jahre Tot
- Kanonistik Wissenschaft des Kirchenrechts. Weiter verbreitet als die Legistk, wegen vernetzungen der Kirchen. Ab Mitte des 12jhd. -> Corpus Iuris Canonici. - Bestand aus Papstentscheidungen. - Bestand aus meherern Büchern -> Decretum Gratiani + amtliche Sammlungen von Dekretalen. Mönch namens Gratian in Bolognia zusammengestellt. Liber extra - bestand aus 5 Büchern – ergänzte Decretum Gratiani mit weiteren Papsbeschlüssen Dogmatische Beispiele: weltlicher einfluss: Prozessrecht PR: Eherecht, Erbrecht, Schuldrecht
- Rechtswissenschaft im heimischen Raum Höherer stellenwert kanonisches Recht wie römisches Recht. Rechtswissenschaften entwickelten sich nicht aus dem Gewohnheitsrecht sondern aus dem gelehrten Recht. 1365 erste UNI in Wien. Überwiegender Teil Kleriker.
- Gelehrte Rechte und Rechtsphären Im Spätmittelalter immer größere Spannung zwischen weltlicher und geistiger Sqhäre – Grund war Mangelhafte Trennung der beiden Bereiche.
- Der mos Gallicus Antike römische Rechtskultur sollte rekonstruiert werden, um für die Gegenwart einen Nutzen zu ziehen. Man versuchte den vorjustianischen Text wiederherzustellen. Mos gallicus hatte wenig Einfluss in das praktische Rechtsleben, mehr der mos italicus. Juristischer Humanismus Erster Vertreter war in D.: Zasius (Stadtgerichtsschreiber Uni Freiburg) Juristischer Humanismus Ö Humanismus bleibt mehr praxisbezogen.
- Rezeption Man unterscheidet die Frührezeption und die Hauptrezeption. Frührezeption: Anwendung des gemeinen bzw kanonischem Recht durch gelehrte Juristen Hauptrezeption: Anwendung auch in der weltlichen Gerichtbarkeit und Verwaltung Gegenstand der Rezeption war das justinianische römische Privatrecht. Römische Recht galt auch als Kaiserrecht Tatsächlicher Rezeptionsverlauf: Herman conring widerlegte im 17jh die Lotharische Legende. RKG musste zur hälfe aus gelehrten Juristen bestehen. 1495 Kritik: Juristen meist nur halb Ausgebildete
- Reich, Länder, Städte Reich Die wenigen Reichsgesetze die Fragen des allg. Privatrecht regelten waren die Reichdoteriatsordnungen oder die Reichspolicey Ordnungen Länder Privatrecht auf Landesebene viel bedeutender Landrechte regelten Zivil und Zivilprozessrechte Städte Es wurden nur teilweise Stadtrechte eingeführt
- Usus modernus pandectarum Bezeichnung für die gemeinrechtliche Wissenschaft 17/18JH Entlarvung der Lotharischen Legende durch Hermann conring konnte die Anwendung des gemeinen rechts nicht mehr gerechtfertigt werden. Römische Rechtssätze wurde in Frage gestellt, solange nicht der Beweis für ihre tatsächliche Rezeption erbracht worden ist. Mos gallicus nicht mehr zielführend, mos italicus wurde wieder eingeführt. Diese neue Wissenschaftliche Methode wird usus modernus pandectarum gennant.
- Ius Romano Germanicum Entwicklung als gemeinrechtlich heimisches Mischrecht begann mit der Rezeption. (Partikularrechte + römisches Recht) Sein Ende fand er mit der naturrechtlichen Kodifikation. Praxis: - Teilweise Modifikationen des gemeinen Rechts durch die Praxis - Manchmal wurde gemeinsames R ignoriert. Dogmatische Beispiele: Personen/Fam/Erbrecht - nicht Geschäftsfähig unter 7 Jahren - Todesvermutung bei verschollenheit von Legistik übernommen - Erbrecht an Justinianisches System angepasst Sachenrecht - Regelung über den Frucherwerb übernommen - Regelung über Hypothek übernommen Schuldrecht - Konsensualvertrag (durch bloße Willensübereinstimmung) - Zinsverbot wurde abgeschafft, Wucherverbote eingeführt (5-8%)
- Kanonisches Recht Nach der Reformation unterschiedliche Enwicklungen, wurde unbeliebt – weil Papstrecht. - Eherecht blieb Disziplin des Kirchenrechts. Wurde aber reformiert.
- Entstehung des Strafrechts Glossatoren und Kommentatoren beschäftigten sich auch mit Strafrecht erhalten in den Digesten
- Strafrecht Strafrecht spielte im Mittelalter eher eine untergeordnete Rolle. Strafrecht war meistens Gewohnheitsrecht, dass teils in Landrecht/Stadtrecht und teils in Weistümern fixiert wurde. - Geltungder Strafgesetzte blieb auf ein Land begrenzt. - 1499 in Tirol die Malefiz-Halsgerichtsordnung von Kaiser Maximilian und wurde Maximiliana gennant. - hohe Blutbarkeit, Strafen mit Leib und Leben verhängt. Erste Ansätze der Rechtsvereinheitlichung bei Josephina 1707 - Strafrecht war sehr Lückenhaft -> nach eigenen Ermessen zu bestrafen (Ermessensstrafen) - Laut Halsgerichtsordnung -> Mörder gerädert, Totschlag enthauptet - Bei Diebstahl jenachdem Wert des Diebesgutes und Alter des Diebes 1656 Ferdinadea führte schon Tatbestandmerkmale genauer an. - führte peinliche Halsgerichtsordnungen in der Constituto Criminalis Carolina an. Zb Definitionen des Versuchs, Notwehr,.. Prinzip Das Prinzip war die Erfolgshaftung -> die Tat tötete den Mann Es kam im Laufe des Mittelalters zu mehr Berücksichtigung bei fahrlässig, absichtlich, ungewollt.. Geisteskranke und Kinder gab es schon im Mittelalter besondere Regelung.