Steuerrecht (Fach) / Strauch StR1 (Lektion)
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- Arten der Ertragssteuern: (4) Einkommenssteuer Gewerbesteuer Körperschaftssteuer Zuschlagssteuern (Kirchensteuer, SoliZ)
- Arten von Vermögens- und Vermögentransfers: (3) Vermögenssteuer (seit 1997 nicht erhoben) Grundsteuer Erbschaftssteuer
- Einkommensverwendungsarten: (5) Umsatzsteuern spez. Verkehrssteuern GrESt, VersSt, KraftSt spez. Verbrauchsteuern StromSt, TabSt,EnergieSt
- Lasteyrie du Saillant: Die Besteuerung von stillen Reserven beim Wohnsitzwechselvon natürlichen Personen ins Ausland (nicht dagegen beim inländischenWohnsitzwechsel) wie er auch in Deutschland durch § 6 AStG vorgesehen ist,wurde in Frankreich für unionsrechtswidrig erklärt. Diesbezüglich steht einVertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Deutschland im Raum.
- Gerritse: Nach dem Urteil Gerritse ist es unzulässig, dass beschränktSteuerpflichtige ihre Werbungskosten nicht abziehen dürfen, wenn es unbeschränktSteuerpflichtige dürfen.
- Marks-&-Spencer: Einem Konzern darf die Verrechnung eigener Gewinne mit denVerlusten einer ausländischen Tochter dann nicht untersagt werden, wenn imSitzland der Tochter die Nutzung dieser Verluste unmöglich ist.
- Cadbury-Schweppes: Eine Hinzurechnungsbesteuerung der Gewinne vonTochtergesellschaften im niedrig besteuernden Ausland ist nur bei einer nachobjektiven Kriterien zu beurteilenden missbräuchlichen Gestaltung zulässig.
- Lankhorst-Hohorst: Hier wurden die deutschen Regeln zur GesellschafterFremdfinanzierungfür unionsrechtswidrig erklärt.
- Gesetzmäßigkeit der Besteuerung AllgemeinSteuerliche Eingriffe sind nur zulässig, wenn und soweit sie auf einer gesetzlichen Grundlageberuhen (z.B. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG). Gesetzmäßigkeit der Besteuerung: Bestimmtheitsgebot (->Tatbestandsbestimmtheit) (->Normenklarheit) Rückwirkungsverbot
- Bestimmtheitsgebot: Eingriffe in das Vermögen des Einzelnen müssen für den Steuerpflichtigen aus dem zugrundeliegenden Gesetz erkennbar sein: - Nach dem Grundsatz der Tatbestandsbestimmtheit muss ein Steuertatbestand nachInhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß bestimmt sein und sich vom Bürger erschließenlassen.- Nach dem Grundsatz der Normenklarheit muss der Gesetzgeber die steuerlichenVorschriften so genau, verständlich und klar fassen, wie dies nach der Eigenart des zubesteuernden Lebenssachverhalts möglich ist.
- Unechte Rückwirkung Diese liegt vor, wenn sich ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehung mit Wirkung auf die Zukunft bezieht. -> ist grundsätzlich zulässig ABER Abwiegen zwischen dem Vertrauensschaden des Bürgers und des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl. Bsp: Ein Gesetz wird noch vor Jahresende 2017 beschlossen und soll Wirkung für den gesamten Veranlagungszeitraum 2017 (und damit ab 1.1.2017) entfalten.
- Echte Rückwirkung Diese ist gegeben wenn ein Gesetz nachwirkend ändernd in bereits abgewickelte Tatbestände eingreift. -> grundsätzlich unzulässig, ABER Ausnahmefälle: - Wenn der Bürger mit der Regelung rechnen musste -Wenn die Rechtslage unklar und verworren ist -der Bürger darf sich nicht auf einen Rechtsschein, der durch ein ungültiges Gesetz erzeugt wurde, verlassen - wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls vorliegen Bsp: Eine belastende Steueränderung soll in allen Fällen anwendbar sein
- Leistungsfähigkeitsprinzip -Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist das Fundamentalprinzip der Besteuerung -Ziel ist die Besteuerung nach den wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit -Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist vor allem ein Vergleichsprinzip für die Anwendung des Gleichheitssatzes -Das Leistungsfähigkeitsprinzip greift bei steuerlich gleich zu behandelnden Sachverhalten die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" heraus.
- Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 GG) Allgemeiner Gleichheitssatz:- Gleichbehandlung des (wesentlich) Gleichen und Ungleichbehandlung des (wesentlich)Ungleichen- Rechtsetzungsgleichheit und Rechtsanwendungsgleichheit (vgl. z.B. § 85 AO) Gleichmäßigkeit der Besteuerung Leistungsfähigkeitsprinzip -> (Netto-Prinzip) -> (Existenzminimum) -> (Ehe / Familie)
- Netto-Prinzip Konkretisierung im Einkommensteuerrecht durch das Netto-Prinzip, d.h. Abzug dererwerbs- und existenzsichernden Aufwendungen vom Roheinkommen.
