Strafrecht (Fach) / 4. Strafbare Handlungen gg die Ehre (Lektion)
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4. Abschnitt
Diese Lektion wurde von OliverMandl erstellt.
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- zeihen bedeutet etwas behaupten (als richtig hinstellen)
- Abgrenzung von § 111 zu § 115 Bei § 111 muss ein Tatsachensubstrat vorhanden sein auf dass sich die Ehrverletzung stützt Bloße Werturteile ohne Substrat (ist ein Schwein) fällt unter § 115
- Eigenschaft/Gesinnung = verächtlich wenn sie nach dem Empfinden eines sozialintegrierten wertbewussten Menschen nichtswürdig ist und daher Verachtung verdient.
- unehrenhaft= Tatsachen oder Handlungen denen das Urteil zukommt entehrend zu sein dh den Vorstellungen vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwider, dass die soziale Wertschätzung des Betroffenen leidet.
- gegen die guten Sitten verstößt was dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht
- Taterfolg der üblen Nachrede Wahrnehmbarkeit der Äußerung
- Wahrheitsbeweis § 112 wesentlichen Inhalt nach; ob Täter davon wusste ist egal.
- Beweis des guten Glaubens § 112 = Umstände aus welchen sich Gründe ergeben um die Beschuldigung für wahr zu halten
- beschimpfen = Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gg Betroffenen durch wörtliche Beschimpfung/beleidigende Handlungen. ! Wichtig: Es darf kein Tatsachensubstrat geben da sonst § 111. reine Beleidigung
- Verspotten = Verhöhnen und Lächerlichmachen u diesen in der Achtung anderer herabzusetzen. ZB Hervorheben (auch die Ehre nicht beeinträchtigenden) Gebrechen.
- Misshandeln iSd § 115 = jede derbe unangemessene körperliche Berührung ohne Verletzung (Fußtritte, reißen an den Haaren)
- § 115 durch Drohung? Ja durch Drohung mit Misshandlung (nicht Gewalt => sonst § 107)
- spezifische Sicherheitsvorkehrung iSd § 118 im Computersystem angebracht, um sicherzustellen, dass nur berechtige Personen Zugreifen können. Nicht ganz allgemeine Maßnahmen (versperren des Raumes usw). Werkseinstellungen/sichtbar hinterlegte ...
- Verwendung von Daten = § 4 Abs 8 DSG Übermitteln oder Verarbeiten
- Vorsatz bei § 118 doppelte Absicht: auf Kenntnis und auf Verletzung von Geheimhaltungsinteressen