Strafrecht (Fach) / 4. Strafbare Handlungen gg die Ehre (Lektion)

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4. Abschnitt

Diese Lektion wurde von OliverMandl erstellt.

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  • zeihen bedeutet etwas behaupten (als richtig hinstellen)
  • Abgrenzung von § 111 zu § 115 Bei § 111 muss ein Tatsachensubstrat vorhanden sein auf dass sich die Ehrverletzung stützt Bloße Werturteile ohne Substrat (ist ein Schwein) fällt unter § 115
  • Eigenschaft/Gesinnung = verächtlich wenn sie nach dem Empfinden eines sozialintegrierten wertbewussten Menschen nichtswürdig ist und daher Verachtung verdient.
  • unehrenhaft= Tatsachen oder Handlungen denen das Urteil zukommt entehrend zu sein dh den Vorstellungen vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwider, dass die soziale Wertschätzung des Betroffenen leidet.
  • gegen die guten Sitten verstößt was dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht
  • Taterfolg der üblen Nachrede Wahrnehmbarkeit der Äußerung
  • Wahrheitsbeweis § 112 wesentlichen Inhalt nach; ob Täter davon wusste ist egal.
  • Beweis des guten Glaubens § 112 = Umstände aus welchen sich Gründe ergeben um die Beschuldigung für wahr zu halten
  • beschimpfen = Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gg Betroffenen durch wörtliche Beschimpfung/beleidigende Handlungen.  ! Wichtig: Es darf kein Tatsachensubstrat geben da sonst § 111. reine Beleidigung
  • Verspotten = Verhöhnen und Lächerlichmachen u diesen in der Achtung anderer herabzusetzen. ZB Hervorheben (auch die Ehre nicht beeinträchtigenden) Gebrechen.
  • Misshandeln iSd § 115 = jede derbe unangemessene körperliche Berührung ohne Verletzung (Fußtritte, reißen an den Haaren)
  • § 115 durch Drohung? Ja durch Drohung mit Misshandlung (nicht Gewalt => sonst § 107)
  • spezifische Sicherheitsvorkehrung iSd § 118 im Computersystem angebracht, um sicherzustellen, dass nur berechtige Personen Zugreifen können. Nicht ganz allgemeine Maßnahmen (versperren des Raumes usw).  Werkseinstellungen/sichtbar hinterlegte PW fallen nicht darunter.
  • Verwendung von Daten = § 4 Abs 8 DSG Übermitteln oder Verarbeiten
  • Vorsatz bei § 118 doppelte Absicht: auf Kenntnis und auf Verletzung von Geheimhaltungsinteressen