Strafrecht (Fach) / 3. Strafbare Handlungen gegen die Freiheit (Lektion)
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3. Abschnitt
Diese Lektion wurde von OliverMandl erstellt.
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- Tatobjekt des § 99StGB Mensch der zur willkürlilchen Ortsveränderung im Stande ist ob er das auch tatsächlich kann ist unerheblich Möglichkeit den umgrenzten Raum zu verlassen aber nur Menschen die Willen bilden können (nicht Säuglinge, Schlafende, Komapatienten)
- Gefangenhalten Verhinderung am Verlassen eines abgegrenzten Raumes selbst wenn Raum selbst in Bewegung (Fahrzeug) auch durch List, Drohung, Täuschung
- Gefangenhalten Maßstäbe Hindernis ernsthaft und gewichtig; Verlassen= unzumutbar auch wenn nicht unmöglich nicht wer Nachbarn herbeirufen kann; od im Erdgeshoß bei Fenster das sich öffnen lässt schon wenn normaler Ausgang unbekannt
- Raum und Zeit für Gefangenhalten Je mehr Raum das Opfer hat, desto länger muss Festhalten dauern; Je weniger Raum desto kürzer reicht
- Freiheitsentzug durch andere Handlung außer Gefangenhalten Bewegungsfreiheit ohne Beziehung auf einen Raum einschränken muss qualitativ so sein wie Gefangenhalten
- Freiheitsentziehung durch § 2 StGB? Ja wenn Unterlassene zum Tätigwerden verpflichtet also Garant.
- Abgrenzung von § 99 Entziehung bloß Mittel zum Zweck = subsidiäre Begleittat Konsumtion zB Erpressung, Entführung, Aber eigenständig strafbar wenn länger als für "eigentliche Strafbare Handlung" erforderlich. Echte Konkurrenz mit Nötigung
- Entführen Ortsveränderung an Ort wo Opfer überwiegend und bestimmenden Einfluss des Täters ausgeliefert
- Wehrlos Abwehrmaßnahme unmöglich/aussichtslos/unzumutbar
- Erpresserische Entführung braucht objektiv? objektive Eignung dem Dritten Sorge um das Leben oder die Gesundheit des Opfers einzuflößen
- Eines anderen bemächtigen heißt und muss wie lange andauern? ohne Ortsveränderung physische Gewalt über das Opfer auszuüben dh Herr über Leib und Leben der Geisel zu sein mind 10-15 Minuten
- List geschicktes Verbergen der wahren Absichten oder Umstände
- Nötigen= Zwingen eines anderen durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einem bestimmten Verhalten
- Gewalt Gewalt ist der Einsatz nicht unerheblicher, unmittelbar oder mittelbar gegen eine Person gerichteter physischer Kraft oder mechanischer (bzw auch chemischer) Mittel zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes, ohne daß es unmittelbarer Handanlegung bedarf.RS0093617
- Gewalt muss bei Nötigung speziell geeignet sein den Willen des Opfers zu beugen auch gegen Dritte (Sympthiepersonen) möglich
- Sympathieperson nahe Angehörige unter Schutz des Opfers gestellte persönlich nahestehende
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- Was gilt wenn Nötigung und gef Drohung zusammentreffen? Schulderhöhend § 32
- Nötigung vollendet wenn Opfer beginnt sich zu beugen
- Nötigung ist vollendet, wenn.... Als Erfolgsdelikt ist eine Nötigung dann vollendet, wenn der Genötigte zumindest begonnen hat, sich in der vom Täter geforderten Weise zu verhalten; strebt dieser eine Unterlassung an, so genügt zur Deliktsverwirklichung die Erreichung einer zumindest nicht ganz unerheblichen Verzögerung.RS0093376
- Vernichtung der wirts Existenz = Entlassung od Boykott Gewerbebetrieb
- Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung = Aufdeckung unisttlicher Handlungen / krimineler Verfehlungen
- Wie beurteilt man, ob eine Drohung geeignet ist begründete Besorgnis einzuflößen? Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist objektiv zu beurteilen, wobei wohl in der Person des Bedrohten gelegene besondere Umstände mitzuberücksichtigen sind (objektiv-individueller Maßstab), es aber nicht darauf ankommt, ob die Drohung in dem Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat.RS0092753 obj eindruck + Wille des Täters dass Ernst genommen wird
- Furcht und Unruhe = tiefgreifende Beeinträchtigung des Gemütszustandes durch die nachhaltige Übelsvorstellung
- § 107 durch Gewalt? Ja wenn sie den Umständen nach als Drohung mit der Fortsetzung oder Steigerung zu verstehen ist
- Gefährliche Drohung gg Abwesende? Ja, wenn Absicht Drohung zur Kenntnis gelangt wird und auch genommen wird
- subj Tatbestand von § 107 Der subjektive Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB erfordert neben der Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen den Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines Übels (bevorstehenden Anschlags auf das Leben) zu erwecken. RS0129802
- Vollendung von § 107 MIt Kenntnisnahme des Bedrohten
- Abgrenzung von § 107 bei Absicht zur Handlung zu bewgen => § 105 bei Absicht LEbensführung unzumutbar zu beeinträchtigen => § 107a (beharrliche Verfolgung) od § 107c (fortgesetzte Belästigung) subsidiär wenn Mittel zu kriminellen Zweck § 201 usw Idealkonkurrenz wenn KV angedroht und dann auch zugeführt wird
- beharrlich iSd § 107a wiederholt od langandauernd + Intensität= Eignung zu beeinrächtigen Kriterium ist Belastung des Opfers => Art/Schwere der Stalkinghandlungen, Anzahl, Zeitabstände dazwischen
- aufsuchen der räumlichen Nähe erfordert Willentlichkeit beim Täter + Wahrnehmbarkeit beim Opfer
- Zusenden von Waren unter Verwendung der Daten des Opfers § 107a ist auch Betrug bei Bereicherungsvorsatz
- Eignung zu beeinträchtigen § 107a objektiv ex ante: Gefahr, dass Opfer Leben in wesentlichen Belangen einschränken muss/nicht mehr so leben kann wie zuvor (neue Mailadresse, Telefonnummer usw)
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- § 107a mehrfach möglich? Nein da Dauerdelikt.
- § 107a im Verhältnis zu § 107 § 107 ist die spezielle Norm
- § 83 wenn durch Verfolgungshandlung § 107a KV eintritt? Ja! Idealkonkurrenz mit vorsätzlicher oder fl KV
- fortgesetzte Gewaltausübung § 107b beurteilen nach: Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 107b StGB ist stets eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen, womit eine besonders starke Ausprägung eines dieser Faktoren unter dem Aspekt der Subsumtion eine Reduktion des Gewichts der beiden übrigen Faktoren zulässt.RS0127377
- fortgesetzt § 107b Mehrzahl einzelner Handlungen/Regelmäßigkeit NIE bereits abgeurteilte (Ne bis in idem)
- § 105 und § 83 konkurriere miteinander das bedeutet für § 107b? Die Tatbestände der Nötigung und der Körperverletzung konkurrieren nach der Judikatur echt (RIS‑Justiz RS0092599 und RS0115230). Bei einem Schuldspruch nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB kann eine im Zuge des diesbezüglichen Angriffs auch begangene Körperverletzung daher Teil eines überdies verwirklichten Vergehens nach § 107b Abs 1 StGB sein. § 105, 106 + § 83 + § 107b möglich
- § 107b ist ein alternatives Mischdelikt das bedeutet Der Unwert der Tat kann durch eine Alternative erreicht werden (Alternativen sind also wertgleich), die einander ausschließen dh nicht konkurrieren können.
- § 108 Getäuschter = muss Verfügender nicht aber Geschädigter sein
- Erzwingen des Eintritts § 109 = durch Überwindung eines Widerstandes mit dem ganzen Körper in die geschützten Räume gelangen
- abgeschlossener Raum § 109 durch (bauliche od natürliche) Hindernisse gegen ein beliebiges Eintreten geschützter Raum
- umfriedet bedeutet äußerlich erkennbar gesicherter Bereich, Die Umfriedung muss ein tatsächliches Hindernis gegen das unbegfugte Eintreten darstellen (nicht bloß psychisch durch Verbotstafeln)
- Eindringen = Betreten unter Überwindung eines Hindernisses mind ein Teil des Körpers des Täters muss in den geschützten Raum kommen (anders Eintreten = ganzer Körper muss in den Raum gelangen).
- Eindringen in Haus um dort einen Raub zu begehen = nur § 142 nicht zusäztlich § 109 wird konsumiert, sofern Absicht bestand Gewalt mit Erlangung der Sachherrschaft zusammenfällt oder in diese übergeht