Strafrecht (Fach) / 1. Strafbare Handlungen gg Leib und Leben (Lektion)
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1. Abschnitt
Diese Lektion wurde von OliverMandl erstellt.
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- Heftige Gemütsbewegung iSd § 76 Grad dass auch starke sittliche Hemmungen überwunden werden Tatentschluss und Ausführung unmittelbar aufeinanderfolgend muss aber nicht so sein
- Allgemein begreiflich iSd § 76 im Verhältnis zu Anlass allg begreiflich obj Maßstab ist rechtstreuer Mensch für ihn verständlich? WICHTIG NUR DIE GEMÜTSBEWEGUNG MUSS ALLG BEGREIFLICH SEIN
- Egal wodurch Gemütsbewegung ausgelöst wird iSd § 76? Nein darf nicht am Täter liegen brauch äußere Umstände
- Tötung auf Verlangen Ernstlich Eindringlich Opfer von sich aus die Tötung wünscht wahrer Wille bestimmte Intensität bei Tat noch vorliegend
- Hilflose Lage iSd § 82 nur unter Aufbietung größerer Anstrenung in der Lage sich ohne Hilfe gg Gefahr für Leib und Leben zu helfen
- In hilflose Lage bringt iSd § 82 durch ORTSVERÄNDERUNG aus relativ gesicherter Lage in eine solche ohne rettenden Zufall schutzlos ausgeliefert ist Zwang zu verweilen oder abschneiden von Hilfsmitteln reicht nicht Mitverschulden des Opfers ist egal
- Imstichlassen Entfernen oder zwar in der Nähe aber keine Hilfe leistet
- Obhut Abhängigkeit weil Schutz-Betreuungsverhältnis
- Körperverletzung Gesundheitsschädigung Misshandlung In körperliche Integrität nicht ganz unerheblich eingreifen körperliche od seelische Krankheit im med Sinn hervorrufen/verschlimmern/nicht bloß vorübergehend verschlechtern. Auch durch Unterlassung Misshandlung ist jedes Einwirken physischer Kraft auf den Körper, die das körperliche Wohlbefinden des Betroffenen nicht ganz unerheblich beeinträchtigt. Misshandlungsvorsatz verlangt demnach keineswegs Verletzungsabsicht oder Beschädigungsabsicht, sondern nur den Vorsatz des Täters, der angegriffenen Person irgendein körperliches Übel - und seien es auch nur (erhebliche) körperliche Schmerzen - zuzufügen.
- Was ist mit folgenlosen körperlichen Misshandlungen? evtl § 115
- Konkurrenzregel bei §83 Konkurriert immer wenn KV nicht alleinige Begehungstat des anderen Delikts und für den Eintritt schwerer Verletzungsfolgen keine höhere Strafdrohung besteht.
- Dauer Gesundheitsschädigung liegr vor bzw meint Fortbestand der pathologischen VERÄNDERUNG am Körper
- Berufsunfähigkeit Berufsunfähigkeit bedeutet, daß der Betroffene überhaupt nicht oder doch nicht ohne unzumutbare Erschwernisse nicht in der Lage ist, die mit der Ausübung seines Berufes verbundenen wesentlichen Tätigkeiten zu verrichten.
- Beruf Wirkungsbereich innerhalb der Gesellschaft
- An sich schwere KV Schädelbruch Schlüsselbeinbruch Nasenbeintrümmerbruch od verschobener Nasenbeinbruch Oberschenkeldurchschuss Bluterguss unter der Bindehaut des Aufapfels schwere Gehirnerschütterung sofern länger andauerende Bewusstlosigkeit einhergeht
- § 84 Abs 3 mehrere Taten Damit von selbständigen Taten gesprochen werden kann, muss es sich um verschiedene, zeitlich und aktionsmäßig getrennte, jeweils abgeschlossene Ereignisse handeln, wobei jedoch das Opfer immer dasselbe sein kann. Liegt hingegen ein einheitliches, wenngleich in mehreren Phasen ablaufendes Tatgeschehen vor, in dessen Verlauf mehrere Körperverletzungen zugefügt werden, so wird nur eine einzige Tat begangen, womit dem Erfordernis mehrerer selbständiger Taten nicht entsprochen ist. 11 Os 140/01 OGH
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- Ohne begreiflichen Anlass § 84 Abs 3 mutwillig ohne Veranlassung/Provokation dh nicht verständlich oder sonst ernstzunehmend motiviert
- Erhebliche Gewalt § 84 Abs3 beachtliche physische Kräfte in vehementer Weise auch durch Dauer (mehrere Tage)
- Verabredete Verbindung § 84 Abs 5 Verabredete Verbindung erfordert die ernstliche Willenseinigung über die geplante gemeinsame Ausführung einer Körperverletzung nach § 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB, die (wenn auch nur stillschweigend, so doch schlüssig) jedenfalls vor dem Beginn der Tatausführung erfolgen muß. Ein bloß vorsätzliches Zusammenwirken von drei Beteiligten genügt zur Herstellung der Qualifikation nicht.RS0099236 Egal ob jeder mitwirkt auch unterstützende Anwesenheit genügt.
- Besondere Qualen § 84 Abs 5 Der Ausdruck "besondere Qualen" in § 84 Abs 2 Z 3 StGB bezeichnet starke körperliche oder seelische Schmerzen, die das Opfer nach Intensität und Dauer außergewöhnlich schwer treffen. Maßgebend ist also eine Kombination zweier Elemente: Erhebliche Intensität der physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen einerseits Und eine - allenfalls durch wiederholte Schmerzzufügung ausgefüllte - gewisse Dauer dieser Beeinträchtigung müssen so zusammentreffen, daß das Opfer dadurch insgesamt außergewöhnlich belastet ist. Diese besonderen Qualen müssen bereits mit der Tatverwirklichung als solcher verbunden sein.RS0092891
- Konkurrenzregel §84 wenn schwere KV in anderen Delikten straferhöhend wird §84 verdrängt, außer Strafdrohung kleiner als bei §84
- Gefährdung derkörperlichen Sicherheit konkrete Gefahr dh Situation die typischerweise einer KV vorausgeht. Unvorhersehbare od unberechenbare Umstände (ZUfall) bestimmten ob KV eintritt. Sachkundiger Beobachter in Position des Betroffenen hält Beeinträchtigung ernstlich für möglich
- Schlägerei Tätliche Auseinandersetzung von mind 3 Personen gegenseitig Tätlichkeiten
- Angriff mehrerer feindseliger, unmittelbar gg die körperliche Unversertheit mind eines gerichteten Einwirkung Angreiferseite mind zwei Personen
- Fürsorge Obhut Der Begriff der Fürsorge umfasst alle Rechtsverhältnisse, welche die Verpflichtung begründen, für das körperliche oder geistig-seelische Wohl der geschützten Person zu sorgen, wobei diese Pflicht auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Vertrag beruhen kann. Der Begriff der Obhut reicht insofern über jenen der Fürsorge hinaus, als davon auch alle faktisch bestehenden Schutzverhältnisse erfasst werden, durch die jemand - zumindest vorübergehend - die Aufsicht oder Betreuung einer geschützten Person übernommen hat. Er erfüllt insoweit eine Auffangfunktion zum engeren Fürsorgebegriff.RS0093076
- Qualen Zufügung Gröblich Länger andauerende od sich wiederholende Schmerzen auch durch Unterlassen, trotz erkennbarer Krankheitssymptome Arzt od KH hinauszögert
- Gröbliche Vernachlässigung Gröblichkeit im Sinne dieser Gesetzestelle liegt vor, wenn der Täter durch seine Tat zu erkennen gibt, dass ihm an der Bereitschaft, seinen Pflichten nachzukommen, erheblich mangelt, also sein pflichtwidriges Verhalten in einem auffallenden Missverhältnis zu jenem Maß an Fürsorge oder Obhut steht, dessen Aufwendung unter den konkreten Tatumständen allgemein erwartet wird.RS0093155
- Geistige Entwicklung wird beträchtlich geschädigt hinter BIldungs und Intelligenzniveau Gleichaltriger zurückbleibt dh verstandesmäßige Anlagen betroffen
- Konkurrenz von§ 92 mit KV Idealkonkurrenz wenn Strafdrohung des Verletzungsdelikts strenger sonst Scheinkonkurrenz
- Schonungsbedürftig Abhängig Überanstrengt denselben Anstrengungen wie andere Personen nur eingeschränkt aussetzbar Anordnungen fügen muss um nicht Gefahr zu laufen einen Nachteil zu erleiden Arbeit verlangt, die nach Art UND Umfang das Maß des zumutbaren nicht ganz unerheblich übersteigt
- Taterfolg der Überanstrengung konkrete Gefahr des Todes oder beträchtlichen (= mehr als 14 Tage) KV/Gesundheitsschädigung Fahrlässigkeit genügt
- Bosheit Rücksichtslos wer Gefallen an Beeinträchtigung findet; Absicht auf Beeinträchtigung aus selbstsüchtigen Gründen über anerkannte Interessen anderer hinwegsetzt
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- Konkurrenz von Überanstrengung §93 Idealkonkurrenz mit Sexualdelikten und mit §99
- Hilfeleistungspflicht besteht dh Hilfsbedürftig ist jemand, wenn Hilfeleistung erforderlich Die nach § 94 Abs 1 StGB objektiv erforderliche Hilfeleistungspflicht ist stets dann anzunehmen, wenn die Gefahr eines über die erlittene Verletzung hinausgehenden weiteren Schadens für Leib ode Leben des Verletzten besteht oder aber zumindest dessen physische oder psychische Lage verbessert werden kann.15Os20/94; Eine Verletzung am Körper indiziert in der Regel die (objektive) Hilfsbedürftigkeit des Opfers; bei einer bloß unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers, mag diese auch dem Begriff der Verletzung am Körper entsprechen (sogenannte "Bagatellverletzung"), kann es jedoch (objektiv) an einer Hilfsbedürftigkeit fehlen. Unterläuft dem Täter diesbezüglich ein Irrtum, weil nach Lage des Falles am Unfallsort nur eine solche "Bagatellverletzung" erkennbar war und er deshalb nur eine solche erkannt hat, so kann dies den Tatbestandsvorsatz ausschließen. Nicht hilfsbedürftig wenn anderer bereits ausreichend helfen. = jede Tätigkeit mit dem Ziel unmittelbare Folgen rasch und wirksam zu bekämpfen oder Schmerzen zu lindern. reicht sachkundige Hilfe zu holen/dorthin zu bringen, zu trösten ÜBERZEUGUNGSPFLICHT Es besteht die Pflicht sich unabhängig davon, ob sich bereits andere um das Opfer kümmern, zu vergewissern, dass tatsächlich ausreichend und sachkundige Hilfe geleistet wird.
- Versuch von § 94 und Abgrenzungen Versuch ist nicht möglich, da nur wenige Minuten als Überlegungsfrist toleriert werden. Raufhandel keine Verursachung mangels kausalem Einzelverhalten.
- Unglücksfall Gemeingefahr Offensichtlich Plötzlich eingetretenes Ereignis, das erheblichen Schaden an Personden OD SACHEN verursacht od besorgen lässt, selbst wenn durch anderen verursacht. Erheblicher Schaden von unbestimmter Anzahl von Personen naheliegend Notwendigkeit augenscheinlich um die konkrete Gefahr abzuwenden. KEINE BES ÜBERZEUGUNGSPFLICHT. Sachkundige+ ausreichende Hilfe Dritter entbindet.
- Abgrenzung von § 95 Vorsatz durch Unterlassung weiterer Schaden eintritt führt nicht zu Vorsatzdelikt (Tötung od KV) da es keine ausreichende Rechtspflicht statuiert die man gemäß § 2 StGB strafbar unterlassen könne.