Strafrecht (Fach) / 22. Strafbare Verletung der Amtspflicht (Lektion)

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22. Abschnitt

Diese Lektion wurde von OliverMandl erstellt.

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  • Befugnismissbrauch nicht vorhandene Befugnis kann nicht missbraucht werden
  • Amtsgeschäfte= alle Verrichtungen die zur unmittelbaren Erfüllung der Verwaltungsaufgaben dienen und sachbezogen sind notwendige Rechtshandlungen, tats Handlungen sofern Organhandlungen gleichwertig
  • Alle Hdlg während Dienstzeit = Amtshandlung? Nein nur wenn engerer innerer und äußerer Zusammenhang mit Aufgabe besteht. Typ für anvertraute Hoheitsgewalt
  • In Vollziehung der Gesetze nur Organhandeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung Imperium Über-Unterordnung Ein Akt der Hoheitsverwaltung liegt dann vor, wenn der Staat (das für ihn handelnde Organ) zur Erreichung seiner Ziele die ihm auf Grund seiner spezifischen Macht gegebene einseitige Anordnungsbefugnis gebraucht, demnach als Träger dieser besonderen Befehls‑ und Zwangsgewalt (imperium) auftritt. Hoheitliches Verwaltungshandeln kommt insbesondere im Einsatz bestimmter Rechtsformen (Verordnung, Bescheid, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt, im Innenverhältnis auch Weisung) zum Ausdruck. Darüber hinaus ist auch Verwaltungshandeln, das selbst nicht normativer Art ist, sondern in tatsächlichen Verrichtungen oder Privaten zur Verfügung stehenden Rechtsformen in Erscheinung tritt, (schlichte) Hoheitsverwaltung, wenn es im Zusammenhang mit Hoheitsakten steht, diese also vorbereitet, begleitet oder umsetzt.
  • Befugnissmissbrauch= rechtswidrig ausgeübt oder nicht ausgeübt dh abstrakt steht Befugnis zu in concreto nicht
  • Einzelne Handlungen die Befugnissmissbrauch darstellen können missbräuchliche Rechtshandlungen missbräuchliche tatsächliche Handlungen die gleichwertig mit Rechtshandlung sind Verwaltung von dienstlich erhaltenen Geldern Mitarbeiter für Privatangelegenheiten verwenden
  • Schaden durch Amtsmissbrauch generell an konkrete Rechten
  • Bestimmung zum Amtsmissbrauch Nicht wenn Beamter Ermessensspielraum hat und man ihn bittet diesen in einer bstm Art auszuüben
  • Fahrlässige Freiheitsentziehung wenn man Frist übersieht Der vom Tatbestand des § 303 StGB verlangte Erfolg besteht ‑ ungeachtet der weiten Formulierung ‑ bloß in der Schädigung des (Grund‑)Rechts auf persönliche Freiheit oder des Hausrechts. Liegt einem Beamten gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit zur Last, wird der davon Betroffene nur – im Sinn des § 303 StGB beachtlich – an seinem Recht auf persönliche Freiheit geschädigt, wenn er einen von der Rechtsordnung in der konkreten Situation anerkannten Anspruch, auf freiem Fuß zu bleiben (oder enthaftet zu werden), hat. Tatbildlicher Erfolg ist mit anderen Worten bloß bei Nichtvorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen zur Tatzeit gegeben. RS0130985
  • Amtsgeschäft iSd § 304 Verrichtungen zur unmittelbaren Erfüllung der Vollziehungsaufaben Gegenstand des Amtsbetriebes sachbezogen relevant
  • Pflichtwidrig iSd § 304 Norm (auch Weisung) wird verletzt
  • Vorteil materielle und auch immaterielle Leistungen die zur Verbesserung der Stellung auch eines Dritten führen außer es besteht sowieso ein rechtl Anspruch auf diese Verbesserung nicht bei Gegenleistung dh adäquates Gastgeschenk
  • Vorteile Vorteile im Sinn der Korruptionstatbestände sind materielle wie immaterielle Leistungen, die zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen, gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung des Annehmenden führen (können). Leistungen, auf die der Empfänger einen rechtlich begründeten Anspruch hat, sind aus dem Begriff auszuklammern. Einen solchen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruchsgrund stellt jedenfalls ein (zivilrechtlich gültiger) entgeltlicher Vertrag dar, bei dem der Zuwendung an den Amtsträger (an die durch ihn vertretene Behörde oder Dienststelle) eine von ihm (von der Behörde oder Dienststelle) geschuldete, im (synallagmatischen) Austauschverhältnis stehende Gegenleistung entspricht. (17 Os 8/16d)
  • Fordern einseitiges Verlangen des Vorteils auch indirekt egal ob Aufgeforderte Aufforderung versteht od erkennt
  • Annehmen tatsächliches Empfangen mit dem Willen der Ausnutzung
  • Sich versprechen lassen Annahme eines nur bedigten Angebots der späteren Zuwendung
  • Bestimmungs oder Beitragstäter zur Bestechlichkeit? Nein dafür § 307
  • Bestechung und Amtsmissbrauch ? echte Konkurrenz
  • Fälschliche Beurkundung inaltlich unrichtig; auch wenn nur teilweise
  • Anbieten/Versprechen Gewähren gegenwärtige/zukünftige Zuwenden Wenn Vermögensvorteil angenommen wurde
  • Abgrenzung von Bestehung bei Untreue/Amtsmissbrauch des Bestochenen Voraussetzung für die Strafbarkeit als Bestimmung zum Amtsmissbrauch ist in subjektiver Hinsicht, dass der Bestimmende es für gewiss hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten (zumindest) vorsätzlich seine Befugnis missbrauchen. Hingegen ist nicht erforderlich, dass der Bestimmende auch weiß, dass der Beamte sich bestimmungsgemäß verhalten werde, der Bestimmende also auch den angestrebten Erfolg seiner Einflussnahme für gewiss hält. Bei Untreu/Amtsmissbrauch des Bestochenen = Bestimmung zu Amtsmissbrauch/Untreue und nicht Bestechung sofern Wissentlichkeit auf vorsätzliches Handeln des Beamten
  • Bedienstete Beauftragte weisungsgebundene AN, Organmitglieder, Beamte berechtigt für ein Unt geschäftlich zu handeln od zumind in der Lage Einfluss auf betriebl Entscheidungen zu nehmen
  • Rechtshandlungen Und Zusammenhang zw Bestechung und Handlung die rechtlich relevant sind Annahme eines Angebots, Unterlassung der Geltendmachng von Gewährleistung  Zwischen dem Vermögensvorteil und der Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Das Fehlen jeglicher anderer Motivation für das Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils indiziert nach allgemeiner Lebenserfahrung einen solchen Zusammenhang; dies umsomehr, wenn der Geschenkgeber mit jener Partei identisch ist, deren Geschäfte der leitende Angestellte gerade dienstlich behandelt. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Rechtshandlung und Vermögenszuwendung muß nicht gegeben sein.
  • Geheimnisse nur bloß beschränkter Personenzahl bekannt anderen nicht oder nur schwer zugänglich ausschließlich kraft Amtes anvertraut
  • Geheimnis offenbaren Geheimnis verwerten Vorsatz einem Dritten mitteilen der es nicht sicher kannte Kenntnis materiell ausnützen Absicht private Interessen zu verletzen od Republik zu schaden