Strafrecht (Fach) / 21. Strafbare Handlungen gg die Rechtspflege (Lektion)

In dieser Lektion befinden sich 19 Karteikarten

21. Abschnitt

Diese Lektion wurde von OliverMandl erstellt.

Lektion lernen

Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.

  • Zeuge Auskunftsperson Sachverständiger vom Beschuldigten/den Parteien verschiedene Person die über Wahrnehmungen unter Wahrheitspflicht aussagen daher auch PA und SA ohne Parteistellung nach bes Vorschriften zur Klärung vernommen werden (Außerstreit, EO, IO) unparteiische Personen die unter Wahrheitspflicht fachmännische Feststellungen + Schlussfolgerungen ziehen nicht Dolmetscher
  • Aussage ist falsch, wenn objektiv unrichtig (Widerspruch zw Wort und Wirklichkeit) wenn also Gesagtes und Erinnertes nicht übereinstimmen. Angabe nichts zu wissen, etwas sicheres nicht genau sagen zu können od etwas unsicheres genau sagen zu können
  • Aussageinhalt die Sache selbst nicht die eigenen Generalien
  • Mehrere falsche AUssagen bei einer Vernehmung= ein Delikt auch wenn verschiedene Themen
  • Beweismittel  (Sachbeweismittel) alles was dazu dienen kann Gericht oder Bh von der (Un)Wahrheit einer Tatsache zu überzeugen
  • Falsche Beweismittel herstellen = Gegenstand schafft oder bereitstellt der bei Gebrauch geeignet ist Schlussfolgerungen in die falsche Richtung zu lenken
  • Zur Verwendung bestimmt ist ein Beweismittel Entschluss zu verwenden stand bereits zB Beschlagnahme, Berufung darauf, aber auch Anzeige wenn Täter mit Gebrauch rechnete
  • Verdächtigung Tatsachenmitteilung durch die ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt wird oder dieser bestärkt wird auch Äußerung gg Privatpersonen sofern Gefahr der Verfolgung besteht od verstärkt wird
  • Falsche Anschuldigung objektiv unrichtig weil entlastende Umstände (wesentliche) weggelassen werden
  • Gefahr behördlicher Verfolgung wenigstens wahrscheinlich (unmittelbar zu erwarten) dass irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird Verfolgung= Förmliche Einleitung des Strafverfahrens Gefahr reicht
  • Falsche Verdächtigung wegen verwaltungsbh Tat od Privatanklage = Beleidigung nach § 105
  • Vortäuschung Auch wenn nur Umstände für Qual vorgetäuscht werden`? Vortäuschung eines Verschuldens? wenn Straftat überhaupt nicht begangen wurde NEIN JA
  • Reich vortäuschen einer versuchten Handlung? JA
  • Begünstigung= Nur FREMDBegünstigung Entziehen der Vollstreckung einer FS od vorbeug Maßnahme
  • Begünstigung bei verjährter Tat? Ja da es reicht, dass Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist
  • Begünstigung wenn Bh noch gar nichts von Tat weiß Ja. Es reicht das Täter verfolgt werden könnte.
  • Was wenn Begünstigter freigesprochen wird? Auch dann solange Begünstigter wenigstens die Tat begangen hat.
  • Entziehen der Strafvollstreckung/Verfolgung Verbergen od alles was den Vortäter bewahrt. Es reicht wenn man erst bei Unterkunftsgewährung davon erfährt und ihn danach weiter entzieht.
  • Sind Festgenommene Gefangene? Nein.