Strafrecht (Fach) / 20. strafbare Handlungen gg öffentlichen Frieden (Lektion)

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20. Abschnitt

Diese Lektion wurde von OliverMandl erstellt.

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  • Teilnahme an schwerer gemeinschaftlicher Gewalt reicht dh egal ob Teilnehmer selbst Gewalttaten begangen solange Zusammenkunft darauf ausgerichtet + wirklich passiert
  • Teilnahme = ohne Not in der Menge bleibt oder an den Ort der Ansammlung begibt und sich anschließt NICHT: wer sich nicht zurückziehen kann obwohl er das möchte, aus Neugierde außerhalb steht ohne Zusammenahng mit der Menge dort ist um Hilfsbedürftigen egal von welcher Seite hilft
  • Absicht gewalttätig zu sein muss deutlich ausgedrückt werden  es reicht das Menge Gewalttaten einzelner ermöglicht, veranlast oder gg Abwehr abschirmt
  • subj Tatseite von § 274 Wissentlichkeit hinsichtlich Zusammenkufnt und Ziele
  • Landzwang braucht welche Furcht? Besorgnis über die Zukunft und länger währender Ausnahmezustand aufgrund dieser Furcht
  • größerer Personenkreis iSd Landzwangs? 800 Personen
  • Komplott= Verabredung mind 2 Personen zur Begehung eines komplottfähigen Delikts
  • Verabredung iSd Komplotts muss wie bestimmt sein? Straftat muss vorherbestimmt sein sodass die wesentlichen Momente konkretisiert sind 
  • Komplottant = an Ausführung selbst mitwirkt Bestimmung anderer ist Bestimmungstäterschaft in Bezug auf die komplottfähige Tat
  • Ab Versuch der Komplott-Tat nur nach dieser Tat nicht mehr wegen Komplott strafbar
  • Gründen einer kriminellen Vereinigung = Abgrenzung krimineller Vereinigung von den Delikten? führende Mitwirkung auch als Nichtmitglied bei der Schaffung des Zusammenschlusses wird nicht konsumiert. Ist eigenständig strafbar. 
  • Welche drei Ziele muss eine kriminelle Organisation haben um als solche zu gelten? Eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen wird erst dann zu einer kriminellen Organisation im Sinn des § 278a StGB, wenn sie auf Verwirklichung der in den Z 1 bis 3 angeführten Ziele ausgerichtet ist, die kumulativ (dh Z1 und 2 und 3 müssen vorliegen) zumindest in einer der in diesen Ziffern jeweils alternativ geforderten Varianten (dh nur eine Variante der Z1 und nur eine der Z 3) gegeben sein müssen. (WK-StGB - 2 StGB § 278a Rz 8) Kurz: Z1 bis 3 müssen vorliegen, wobei Z 1 und 3 nur jeweils einer Variante
  • unternehmensähnlich? arbeitsteilig hierarchisch mit Infrastruktur  nicht wenn im Kern legal (dh zwar Vorstände einer Bank nicht aber Bank selbst kriminell) 
  • Bereicherung im großen Umfang = 2. Wertgrenze dh 300.000 Euro
  • Einschüchtern iSd § 278a Zum Einschüchtern genügt es, wenn die Organisation auf Grund ihrer Präsenz und Praktiken beim Betroffenen Angst erzeugt oder den Eindruck vermittelt, dass ein Widersetzen gegen ihre Forderungen mit schweren Konsequenzen verbunden ist. Die Kriterien des Einschüchterns sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die Einschüchterungsversuche für sich genommen den Tatbestand der Nötigung oder gefährlichen Drohung erfüllen.RS0124059
  • Versuch kriminelle Organisation abzuschirmen = Versuch geheimzuhalten oder Ausrichtung zu verschleiern Verbindung nach außen abzuschotten (Scheinfirmen, Scheingeschäfte, Codewörter, häufig neue Einweghandys usw)
  • Unterschied zw Organisation iSd § 278 und § 278a Der Grad nicht aber das Prinzip unterscheiden sich.
  • An krimineller Organisation beteiligt sich als Mitglied, wer entsprechend seinem ausdrücklich erklärten oder konkludent zum Ausdruck gebrachten Willen  sich in eine bestehende Organisation (gekennzeichnet durch unternehmensähnlichen, arbeitsteilig strukturierten Zusammenschluss einer größeren Zahl von Personen für längere Zeit) mit kriminellen Zielsetzungen auf längere Zeit oder überhaupt auf Dauer eingliedert und in dieser organisations- oder deliktsbezogen tätig wird, wobei eine bloß fallweise Beteiligung an einzelnen Straftaten oder Handlungsweisen, denen das mit dem Begriff der "Mitgliedschaft" verbundene Moment einer gewissen Dauer fehlt, nicht ausreicht.RS0116479
  • bewaffnete Verbindung = Zusammenschluss einer größeren Anzahl von Personen unter einer (auch weniger festen) Oganisation Oberhaupt, Rechte, Pflichten Mitglieder müssen vorhanden sein
  • Bewaffnet= mit Waffen im technischen Sinn ausgestattet
  • zur Bewaffnung bestimmt = wenn die Organisation zwar als unbewaffnet geschaffen aber schon feststeht oder in Aussicht steht, dass Bewaffnung erfolgen soll
  • § 282 Auffordern = Gutheißen = jede Äußerung die bewirken soll dass in anderem der ENtschlsus zum Ungehorsam erweckt wird zB Ganz allgemeiner Aufruf zu Diebstählen rühmlich und nachahmenswert hinstellen sodass das Verbot erschüttert wird; nur wenn Straftat schon begangen wurde Rechtsempfinden muss gestört sein 
  • vorhanden oder fehlende Kriterien iSd § 283 auch negative Ausgrenzung: Personen die die Stb nicht haben (Ausländer), Ungläubige usw
  • Aufstacheln = Appell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zum Hass und zur Verachtung Die Vergehen der schweren Sachbeschädigung und der Verhetzung können in ungleichartiger Idealkonkurrenz zusammentreffen (hier: Besprühen eines an einem öffentlichen Radweg gelegenen Bauwerks mit ...). Unter der Tathandlung des "Hetzens" wird eine in einem Appell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zum Haß und zur Verachtung gegen eine der in § 283 Abs 1 StGB genannten Gruppen verstanden.
  • zugänglich iSd § 283 = Wahrnehmbarkeit Die Handlung muss konkret, aber nicht unbedingt gleichzeitig, für mindestens 150 Personen unmittelbar wahrnehmbar sein, die sinnliche Wahrnehmung (zB Sehen, Hören) muss also wahrscheinlich sein dh die Personen müssen dazu in der Lage sein, nicht aber tatsächlich vorliegen. Diese Wahrnehmbarkeit muss im Bereich einer nahen Möglichkeit liegen und ohne Hinzukommen der Fantasie der Zuschauer gegeben sein. 
  • Absicht Menschenwürde anderer zu verletzen = ZielGruppe mittelbar das Recht auf Behandlung als Mensch schlechthin abzusprechen, indem ihnen etwa das Lebensrecht alsgleichwertige Bürger bestritten ooder als minderwertige oder wertlse Teile dargestellt werden
  • Bei Einzelpersonen § 283? nur iFd Abs 1
  • Immer wenn § 283 einhergeht mit einer anderen Straftat = Echte Konkurrenz zB Mauer besprühen
  • Eine Versammlung wird verhindert wenn Gesprengt bedeutet sie nicht wie geplant zustande kommt gegen den Willen der Veranstalter beendet 
  • Unterlassung od Verhinderung einer mit mehr als 1 Jahr FS bedrohte Straftat § 286 von unmittelbar bevorstehen bis Vollendung  zB Sehen eines Einbruchs
  • § 286 Begünsitgungsabsicht? Unterschiedzum Beteiligten? Nein setzt keine Ausführungs- oder Beihilfenhandlung
  • Abgrenzung § 286 und § 2 primär § 2 nur wenn den Täter keine bes Pflicht dh Garantenstellung (§ 2) trifft wird § 286 geprüft
  • Rauschzustand = nicht mehr in derLage von seiner Vernunft und seinem Verstand Gebrauch zu machen DISKRETIONS und DISPOSITIONSfähgikeit müssen fehlen INDIZ = Blutalkoholgehalt von 3Promille
  • Zurechnungsunfähigkeit des §287 durch ausschließlich oder überwiegend objektiv zurechenbare Folge des Rauschmittels
  • Fahrlässiger Rauschzustand Ohne sich berauschen zu wollen zu viel trinkt obwohl er mit der Möglichkeit eines Vollrausches rechnen musste