Strafrecht (Fach) / 11.-12. Tierquälerei und Urkundendelikte (Lektion)
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11. und 12. Abschnitt
Diese Lektion wurde von OliverMandl erstellt.
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- Misshandlung Roh Angriff durch den das phys Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird Ausmaß und Intensität der Handlungen und Schmerzen + Fehlen eines vernünftigen und berechtigten Zweckes => gefühllose Gesinnung des Täters. AUch durch bloß einmalige Schmerzzufügung. Nicht wenn nicht unnötig dh bestimmte Grenzen eingehalten zB Arbeitsleistung erreichen. Nicht die Schächtung
- Aussetzen eines Tieres in die Freiheit entlassen, obwohl das Tier dazu unfähig ist weil zB Tropentier in unseren Wäldern
- § 223 PRIVATE Urkunden Geschützt ist: Es geht um falsche Urkunden UrkundenECHTHEIT nicht Wahrheit (dh es geht nicht um Lugurkunden mit falschem Inhalt von echtem Aussteller) ist geschützt. falsche Urkunde: Urkundliche Erklärung mit dem Anschein ausgestelt, sie stamme vom Aussteller. Identität des Ausstellers wird getäuscht. Str bei Unterschrift für den Aussteller mit dessen Zustimmung.
- Verfälschen einer Urkunde egal ob wesetnliche oder unwesentliche Inhaltsänderung
- Gebrauch im Rechtsverkehr jede rechtserhebliche Verwendung solange zwischen Inhalt und Gebrauch ein Kausalzusammenhang besteht. Rechtsverkehr: Auch zw Privaten und anderen Anspruchsberechtigten. Rechtserheblich: wenn der Getäuschte zu einem rechtlich relevanten Verhalten bestimmt oder vereitelt werden soll.
- überschießende Innentendenz bei § 223 Vorsatz dass die Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht werde.
- Vollendung von § 223 Versuch Vorbereitungsdelikt mit Gebrauch. Sonst Versuch (Mitführen eines gefälschten Führerscheins um Ihn ggf zu verwenden; nicht der schlichte Besitz zu Hause). Vorbereitung = Urkunde zu Hause.
- absolut untauglicher Versuch des § 223 völlig primitive sofort erkennbare Fälschung.
- Konkurrenz von § 223 mit schwerem Betrug, Diebstahl, Beweismittel, unbarer Zahlungsmittel? Konsumiert vom schweren Betrug Konkurrenz mit Diebstahl wenn durch falsche Polizeimarke dieser verschleiert werden soll Beweismittelfälschung ist subsidiär § 241a geht vor.
- öffentliche Urkunde von einem Beamten innerhalb Amtsbefugnis od mit öffentlichem Glauben innerhalb des zugewiesenen Geschäftskreises in vorgeschriebener Form Nur wenn Ausfluss hoheitlicher Tätigkeit
- Nicht gleichgestellt mit inländ öffentl Urk ausländ Zulassungsscheine, Kfz-Kennzeichen
- Übernehmen Beschaffen Überlassen Sonstiges Besitzen mit Einverständnis des bisherigen Inhabers eigene Verfügungsgewalt begründen alle anderen Begründungen der Verfügungsgewalt Verfügungsgewalt übertragen auch kurzfristige Innehabung
- Beglaubigungszeichen vs Urkunde Beglaubigungszeichen hat keine eigene Erklärung als Inhalt sondern nur Augenschein.
- falsche Daten die nicht von der Person als Hersteller stammen
- nach seiner bes Beschaffenheit ersichtlich bestimmt nur solche Mittel und Werkzeuge deren spezifische Zweckbestimmung auch ohne Kenntnis eines Vorsatzes erkennbar ist. Druckstöcke
- Urkundenunterdrückung an welchen Urkunden rechtlich anerkanntes fremdes Beweisführungsinteresse
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- Vernichten Beschädigen Unterdrücken völlige Zerstörung Beeinträchtigung der Tauglichkeit für den Urkundenbeweis Entziehen oder Vorenthalten