Strafrecht (Fach) / 11.-12. Tierquälerei und Urkundendelikte (Lektion)

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11. und 12. Abschnitt

Diese Lektion wurde von OliverMandl erstellt.

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  • Misshandlung Roh Angriff durch den das phys Wohlbefinden nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird Ausmaß und Intensität der Handlungen und Schmerzen + Fehlen eines vernünftigen und berechtigten Zweckes => gefühllose Gesinnung des Täters. AUch durch bloß einmalige Schmerzzufügung.  Nicht wenn nicht unnötig dh bestimmte Grenzen eingehalten zB Arbeitsleistung erreichen. Nicht die Schächtung
  • Aussetzen eines Tieres in die Freiheit entlassen, obwohl das Tier dazu unfähig ist weil zB Tropentier in unseren Wäldern
  • § 223 PRIVATE Urkunden Geschützt ist: Es geht um falsche Urkunden UrkundenECHTHEIT nicht Wahrheit (dh es geht nicht um Lugurkunden mit falschem Inhalt von echtem Aussteller) ist geschützt. falsche Urkunde: Urkundliche Erklärung mit dem Anschein ausgestelt, sie stamme vom Aussteller. Identität des Ausstellers wird getäuscht.  Str bei Unterschrift für den Aussteller mit dessen Zustimmung.
  • Verfälschen einer Urkunde egal ob wesetnliche oder unwesentliche Inhaltsänderung
  • Gebrauch im Rechtsverkehr jede rechtserhebliche Verwendung solange zwischen Inhalt und Gebrauch ein Kausalzusammenhang besteht.  Rechtsverkehr: Auch zw Privaten und anderen Anspruchsberechtigten.  Rechtserheblich: wenn der Getäuschte zu einem rechtlich relevanten Verhalten bestimmt oder vereitelt werden soll. 
  • überschießende Innentendenz bei § 223 Vorsatz dass die Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht werde. 
  • Vollendung von § 223 Versuch Vorbereitungsdelikt mit Gebrauch. Sonst Versuch (Mitführen eines gefälschten Führerscheins um Ihn ggf zu verwenden; nicht der schlichte Besitz zu Hause).  Vorbereitung = Urkunde zu Hause. 
  • absolut untauglicher Versuch des § 223 völlig primitive sofort erkennbare Fälschung.
  • Konkurrenz von § 223 mit schwerem Betrug, Diebstahl, Beweismittel, unbarer Zahlungsmittel? Konsumiert vom schweren Betrug Konkurrenz mit Diebstahl wenn durch falsche Polizeimarke dieser verschleiert werden soll Beweismittelfälschung ist subsidiär § 241a geht vor.
  • öffentliche Urkunde von einem Beamten innerhalb Amtsbefugnis od mit öffentlichem Glauben innerhalb des zugewiesenen Geschäftskreises in vorgeschriebener Form Nur wenn Ausfluss hoheitlicher Tätigkeit
  • Nicht gleichgestellt mit inländ öffentl Urk ausländ Zulassungsscheine, Kfz-Kennzeichen
  • Übernehmen Beschaffen Überlassen Sonstiges Besitzen mit Einverständnis des bisherigen Inhabers eigene Verfügungsgewalt begründen alle anderen Begründungen der Verfügungsgewalt Verfügungsgewalt übertragen auch kurzfristige Innehabung
  • Beglaubigungszeichen vs Urkunde Beglaubigungszeichen hat keine eigene Erklärung als Inhalt sondern nur Augenschein.
  • falsche Daten die nicht von der Person als Hersteller stammen
  • nach seiner bes Beschaffenheit ersichtlich bestimmt nur solche Mittel und Werkzeuge deren spezifische Zweckbestimmung auch ohne Kenntnis eines Vorsatzes erkennbar ist.  Druckstöcke
  • Urkundenunterdrückung an welchen Urkunden rechtlich anerkanntes fremdes Beweisführungsinteresse
  • Vernichten Beschädigen Unterdrücken völlige Zerstörung Beeinträchtigung der Tauglichkeit für den Urkundenbeweis Entziehen oder Vorenthalten