HGB (Fach) / HGB Mitschrift 3 (Lektion)

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  • Nennen Sie die 4 Tatbestandsvoraussetzungen für Vollmachten (nennen Sie auch Unterpunkte) 1. Rechtsgeschäftliches Handeln nicht höchstpersönlicher Natur (Höchstpersönlicher Natur=man muss selbst/persönlich dort sein)   2. Eigene WE des Erklärenden   3. Handeln im fremden Namen (Offenkundigkeit)   4. Vertretungsvollmach 4.1 Gesetz 4.2 Vollmacht
  • Vertreter ohne Vertretungsmacht Beschreiben Sie Rechtsgeschäfte mit Vetreter ohne Vertretungsmacht   Der Vertrag ist schwebend unwirksam!(§ 177 BGB) Entweder: 1) Genehmigung: Wirksamkeit ex tunc (§184 I BGB) 2) Verweigerung: Endgültige Unwirksamkeit Vertragspartner hat Wahlrecht zwischen Erfüllung und Schadenersatz   Einseitige Rechtsgeschäfte (Kündigung, Rücktritt) sind NICHTIG!  
  • Was ist die "Prokura"? Die Prokura ist eine der 3 Spezialformen der Vertretung im Handelsrecht. Sie ist die Umfassendste und für uns Wichtigste.
  • Nennen Sie die 3 Voraussetzungen der Prokura! (§§ 48 ff. HGB) 1. Handelsgeschäft (Erteilung nur durch Kaufmann)   2. Ausdrückliche Erklärung -Auch mündlich möglich -Innen-/Außenprokura   3. Eintragung im Handelsregister deklatorisch -Keine Duldungsprokura -Keine Unterprokura -Niederlassungsprokura möglich
  • Nennen Sie die 3 Arten der GESAMTPROKURA 1) Echte Gesamtprokura -Abgabe der WE durch alle Prokuristen, jedoch Entgegennahme der WE durch Prokuristen ausreicheng (§ 164 III BGB) 2) Halbseitig echte Gesamtprokura -Einzelprokura neben Gesamtprokura 3) Gemischte (unechte) Gesamtprokura -Prokurist handelt gemeinsam mit einem gesamtvertretungsberechtigten organschaftlichen Vertreter (HM zulässig, § 125 II HGB)
  • Umfang der Prokura -Was umfasst die sie und was nicht Prokura ermächtigt zu allen Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb EINES Handelsgewerbes mit sich bringt. (§ 49 I HGB)   Nicht umfasst sind dagegen Grundlagengeschäfte (diese berühren die Struktur des Handelsgeschäfts), höchstpersönliche Rechtsgeschäfte (z.B. Unterzeichung des JA, Stellung eines Insolvenzantrages) sowie grundsätzlich nicht die Belastung von Grundstücken ( § 49 II HGB)
  • Fallbeispiel: Prokurist P erwirbt für den Kaufmann K vom V ein Grundstück zur Errichtung einer zweiten Lagerhalle zum Kaufpreis 900.000 €. Ein Betrag von 500.000 € wird von der Bank B finanziert. B verlangt für K alle Verträge, einschließlich der Gr Die Grundschuld stellt eine Belastung dar! Daher ist sie nicht zulässig gem. § 49 II HGB.   Allerdings dürfte P ein schon belastetes Grundstück kaufen!
  • Unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte Wer ein Rechtsgeschäft mit Personen abschließt, die erkennbar im Rahmen eines Unternehmens handeln, will im Zweifel mit dem Inhaber  dieses Unternehmens kontrahieren   -Handeln nicht im eigenen Namen -Handeln im Namen des Unternehmens
  • Fall: V gehört ne Firma aber setzt sich zur Ruhe und überträgt das Geschäft seinem Sohn S. V bleibt aber noch im Unternehmen und wird erhält von S Prokura, die im HR eingetragen wird. Dann schließt V einen Kaufvertrag mit A ab, aber mit dem alten Br Es entsteht kein Kaufvertrag zw. A und V, da V nicht für sich selbst gehandelt hat (Grundsatz der unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte)
  • Missbrauch der Prokura Grundsatz der Prokura: Abstraktionsprinzip, d.h. Trennung von Bevollmächtigung & Grundverhältnis   Dieses gilt nicht bei: -Kollusion (z.B. wenn ein Verkäufer seinem Kumpel ein Auto billiger verkauft ist dies nichtig, weil er als Prokurist bewusst dem Geschäftsherren schadet) -Anderweitigem Missbrauch: Pflichtwidriges Handeln des Prokuristen; Evidenz des Missbrauches für Vertragspartner; Subjektives Element bei Prokuristen
  • Fallbeispiel: P ist Prokurist des BMW-Händlers B, welcher allen Mitarbeitern den Ankauf von Gebrauchwagen untersagt hat. Trotzdem kauft P V ne Karre für 9000 € ab, für welche der Audi-Händler nur 2500 € geboten hat. Ist B an den von P unterzeichne P handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht, sodass kein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist. (Eine Genehmigung gemäß § 177 Abs. 1 BGB analog ist nicht zu erwarten)
  • Handlungsvollmacht § 54 HGB -Definition -Wer kann sie erteilen? Definition: -Vornahme von Geschäften, die der konkrete Geschäftsbetrieb mit sich bringt - Handlungsvollmacht ist keine eintragungsfähige Tatsache   Erteilung: -Durch Kaufmann -Durch Kleingewerbebetreibende -Ausdrückliche oder stillschweigende Erteilung -Durch einen Geschäftsinhaber, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten
  • Arten der Handlungsvollmacht Generalhandlungsvollmacht § 54 I Var. 1 -Betrieb des Handelsgewerbes   Arthandlungsvollmacht § 54 I Var. 2 -Bestimmte Art von Geschäften   Spezialhandlungsvollmacht § 54 I Var. 3 -Auf einzelne Geschäfte bezogen   Abschlussvollmacht § 55 -Besondere Geschäfte im Außendienst
  • 3. Spezialfall der Vollmachten im Handelsrecht -Vollmacht des Ladenangestellten -Hilfsperson des Kaufmanns -Laden/Warenlager (auch mittels Telekommunikation) -Verkauf/Empfangsnahme -Gutgläubigkeit des Dritten (Tatbestandsmerkmale)     -Anscheinsvollmacht (HM) -Gesetzliche Fiktion einer Bevollmächtigung  
  • § 56 Angestellte in Laden oder Warenlager Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.
  • § 173 BGB Wirkungsdauer bei Kenntnis fahrlässiger Unkenntnis Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.
  • Fall: "Elektrobörse" A betreibt in einem Garagenbau die "Elektrobörse". Dabei handelt es sich um einen florierenden Handel mit gebrauchten Großelektrogeräten. In den Sommerferien des Jahres 2008 hilft ihm sein 16-jähriger Neffe aus. Ankäufe werden Wegen §165 BGB ist es irrelevant, dass der Neffe minderjährig ist.  
  • Nennen Sie die 6 selbstständigen Hilfspersonen 1) Handelsvertreter(wichtigste Gruppe, geregelt in 84 ff. HGB) 2) Handelsmakler 3) Kommissionär 4) Vertragshändler 5) Kommissionsagent 6) Franchisenehmer
  • 1) Handelsvertreter I - Definition Handelsvertreter sind gemäß § 84 I HGB selbständige Gewerbetreibende, die ständig damit betraut sind, in einem anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder diese in dessen Namen abzuschließen.
  • Handelsvertreter I-Tatbestandsvoraussetzunden/merkmale? -Selbstständiger Gewerbetreibender (Nicht gleich Kaufmann) Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.   -Ständige Vertretung eines Unternehmens -Handeln in fremdem Namen oder für fremde Rechnung    
  • § 84 HGb (1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. (2) Wer, ohne selbstständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter. (3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein. (4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
  • Arten des Handelsvertreters Abschlussvertreter: Der Handelsvertreter gibt selbst die Willenserklärung ab, die das Unternehmen bindet.   Vermittlungsvertreter: Der Handelsvertreter bereitet den Vertragsschluss lediglich vor. Den Abschluss nimmt den Unternehmer selbst vor.
  • Der Handesvertreter - III UNTERNEHMER      Handelsvertretervertrag  
  • Der Handelsvertreter - III UNTERNEHMER - HANDELSVERTRETER Handelesvertretervertrag Innenverhältnis $$ 84 ff. HGB   UNTERNEHMER - KUNDE Vermittelter Vertrag ( z.B. Versicherungsvertrag, Reisevertrag, etc.)   HANDELSVERTRETER - KUNDE   Geschäftsbesorgungsvertrag Außenverhältnis (§§ 675 , 611 BGB)
  • Verhältnisse des Handelsvertreters UNTERNEHMER - HANDELSVERTRETER Handelesvertretervertrag Innenverhältnis $$ 84 ff. HGB   UNTERNEHMER - KUNDE Vermittelter Vertrag ( z.B. Versicherungsvertrag, Reisevertrag, etc.)   HANDELSVERTRETER - KUNDE   Geschäftsbesorgungsvertrag Außenverhältnis (§§ 675 , 611 BGB)
  • Nennen Sie die 7 Pflichten des Handelsvertreters! 1) Tätigkeitspflicht/Abschlusspflicht § 86 I HGB 2) Pflicht zur einseitigen Interessenwahrung § 86 I HGB 3) Mitteilungspflicht § 86 II 4) Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes § 86 III HGB 5) Verschwiegenheitspflicht § 9 HGB 6) Wettbewerbsverbot  § 90 a HGB 7) Auskunftspflicht und Rechenschaftspflicht § 666 BGB
  • § 666 BGb Auskunfts- & Rechenschaftspflicht -Pflichten des Unternehmers Unterstützungspflicht § 86 a HGB Provisionspflicht §§ 87, 86 b, 354 HGB Aufwendungsersatz § 87 d HGB Karenzentschädigung $ 90 a I 3 HGB   Rechte des Handelsvertreters -Zurückbehaltungsrecht - §§ 88 a, 369 HGB, 273 BGB -Provisionsrechte - §§ 86 b ff HGB -Ausgleichsanspruch - § 89 b HGB
  • § 666 BGb Auskunfts- & Rechenschaftspflicht -Pflichten des Unternehmers Unterstützungspflicht § 86 a HGB Provisionspflicht §§ 87, 86 b, 354 HGB Aufwendungsersatz § 87 d HGB Karenzentschädigung $ 90 a I 3 HGB   Rechte des Handelsvertreters -Zurückbehaltungsrecht - §§ 88 a, 369 HGB, 273 BGB -Provisionsrechte - §§ 86 b ff HGB -Ausgleichsanspruch - § 89 b HGB
  • s 72- 75 PARAGRAPHEN DA NACHLESEN; VIEL ZU VIEL!!!!
  • Nennen sie die 6 Provisionsrechte des Handelsvertreters -Abschlussprovision - § 87 I HGB Vertragsabschluss aufrgund Tätigkeit des Handelsvertreters während eines bestehenden HV-Vertrages Ausführung des abgeschlossenen Vertrages   -Vermittungsprovision  - § 87 I HGB -Nachbestellungsprovision - § 87 I HGB - Überhangprovision - § 87 III HGB -Delkredereprovision - § 86 b HGB -Inkassoprovision - § 87 IV HGB
  • Nennen Sie die 5 Voraussetzungen für den "Ausgleichsanspruch des HV(Handelsvertreters)"! Gemäß § 89 b HGB: 1)Handelsvertretervertrag beendet 2) Erhebliche Vorteile des Unternehmens aus Geschäftsbedingungen, die der HV geworben hat 3) Kein sonstiger Provisionsanspruch des HV aufrgund Beendigung des Vertrages 4) Ausgleichsanspruch muss der Billigkeit entsprechen 5) Kein Ausschluss gemäß § 89 III HGB Angemessener Ausgleichsanspruch höchstens eine Jahrsprovision
  • Handelsmakler §§ 93 ff. HGB -Gewerbsmäßige Vermittlung   -Von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs nicht: Grundstücke ( § 93 II HGB) & Unternehmen   -ohne ständig damit betraut zu sein ( Im Gegensatz zum Handelsvertreter)   -Selbstsändiger Kaufmann Unparteiisch; z.B. Warenmakler, Börsenmakler, Finanzmakler; Pflichten gemäß §§ 94, 100 ff. HGB
  • Nennen Sie die Gemeinsamkeiten des Handelsmaklers zum Handelsvertreter! 1. Gewerbsmäßige Vermittlung 2. Muss kein Kaufmann sein
  • Nennen Sie Unterschiede zwischen Handelsmakler & Handelsvertreter Der Handelsmakler geht keine dauerhafte Verpflichtung zur Vermittlung von Verträgen ein; seine Tätigkeit ist objektbezogen   Der Handelsmakler ist nicht zum Tätigwerden für den Unternehmer verpflichtet   Der Handelsmakler ist zur Unparteilichkeit verpflichtet ("ehrlicher Makler") und hat somit die Interessen beider Vertragspartein zu bewahren [Der Handelsvertreter vertritt ausschließlich die Interessen des Unternehmens und nicht des Kunden!]
  • Nennen Sie die Unterschiede zwischen Handelsmakler & Zivilmakler 1) Der Handelsmakler ist gewerbsmäßig tätig, der Zivilmakler muss nicht zwingend ein Gewerbe betreiben   2) Der Handelsmakler muss mit der Vermittlung von Geschäften betraut sein, der Zivilmakler kann auch bloßer Nachweismakler sein   3) Der Handelsmakler muss als "ehrlicher Makler" die Interessen beider Vertragsparteien wahren; Der Zivilmakler ist ausschließlich seinem Auftraggeber verpflichtet   4) Der Handelsmakler vermittelt ausschließlich Geschäfte des Handelsverkehrs, während der Zivilmakler nicht darauf beschränkt ist.
  • Nennen Sie die Unterschiede zwischen Handelsmakler & Zivilmakler 1) Der Handelsmakler ist gewerbsmäßig tätig, der Zivilmakler muss nicht zwingend ein Gewerbe betreiben2) Der Handelsmakler muss mit der Vermittlung von Geschäften betraut sein, der Zivilmakler kann auch bloßer Nachweismakler sein3) Der Handelsmakler muss als "ehrlicher Makler" die Interessen beider Vertragsparteien wahren; Der Zivilmakler ist ausschließlich seinem Auftraggeber verpflichtet4) Der Handelsmakler vermittelt ausschließlich Geschäfte des Handelsverkehrs, während der Zivilmakler nicht darauf beschränkt ist.
  • Kommission §§ 383 ff. HGB Kommission ist die gewerbsmäßige Übernahme von Geschäftsbedingungen im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung. -> Verdeckte mittelbare Stellvertretung
  • Pflichten des Kommissionärs § 384 HGB (Nennen Sie die 3 Pflichten!!) (1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt einer ordnetlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.   (2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.   (3) Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Auführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.   [Kommittent? Mit dem Kommittent macht der Kommissionär ein Kommissionsgeschäft/Abwicklungsvertrag]
  • § 385 HGB Weisungen des Kommittenten (1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.   [(2) Die Vorschriften des § 655 des BGB bleiben unberührt]
  • Nennen Sie die 4 Kommissionsarten! 1) Einkaufskommission: Tritt in eigenem Namen als Käufer auf. ->verpflichtet zur Zahlung ->erlangt Eigentum an Ware   2) Verkaufskommission: Tritt in eigenem Namen als Verkäufer auf. -> Berechtigter der Kaufpreisforderung ->übereignet mit Einwilligung des Kommittenten (§ 185 HGB)   3) Geschäftsbesorgungskommission: Kommisionär, der andere Geschäfte als solche gemäß § 383 HGb übernimmt.   4) Gelegenheitskommission: Kaufmann, der nicht Kommissionär ist (§ 406 I 2 HGB)
  • § 387 HGB -> Vorteilhafter Abschluss (1) Schließt der Kommissionär zu vorteilhaften Bedinungen ab, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittenten zustatten (2) Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär verkauft, den von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt oder wenn der Preis, für welchen er einkauft, den von dem Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht.
  • Erläutern Sie, was ein Vertragshändler ist! Ein Kaufmann, der in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren eingegliedert und ständig damit betraut ist, Waren des Herstellers/Lieferanten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben.
  • Franchising Erläutern Sie Franchising im rechtlichen Sinne in 4 Stichpunkten!! 1) Besondere Ausgestaltung eines Vertragshändlervertrages (Typengemischter Vertrag)   2) Franchisenehmer ist bestimmten Weisungen des Franchisegebers hinsichtlich seiner Geschäftsführung unterworfen, aber grundsätzlich selbstständig   3) Franchisenehmer ist berechtigt und verpflichtet, gegen Entrichtung von Franchisegebühren den Namen, die Marke, das Warenzeichen und/oder die Ausstattung des Geschäfts des Franchisegebers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu nutzen   4) Rechtliche Regelungen des Handelsvertreterrechts ( §§ 84 ff. HGB) gelten analog