Strafrecht (Fach) / Gesetzeskunde (Lektion)
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Examen Logopädie Strafrecht
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- Aufbau einer Straftat 3gliedriger Aufbau einer Straftat: Merkmale einer vorsätzlichen Straftat (Struktur) I. Tatbestand -> Vehalten und Umstände, die eine Straftat darstellen 1. Objektiver Tatbestand ...
- Straftatbestände Prüfung einer vorsätzlichen Straftat ... I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit. ...
- Strafbestand Vorsatz und Fahrlässigkeit • Bei Fahrlässigkeit fehlt der Vorsatz des Täters bei der Tatbegehung • In bestimmten Fälle. Hat sich der Gesetzesgeber dafür entschieden auch fahrlässiges Verhalten unter Strafe zu stellen. ...
- Ausgewählte Straftatbestände • Körperverletzung, Pp. 223 ff. StGB. > vorsätzliche Körperverletzung. > Fahrlässige Körperverletzung • Unterlassene Hilfeleistung, P. 323 c StGB • Verletzung von Privatgeheimnissen, ...
- Körperverletzung, Pp. 223 ff. StGB I. Objektiver Tatbestand • Anderer Mensch. • körperliche Misshandlung oder. • Schädigung an der Gesundheit ...
- Definition Körperverletzung • Anderer Mensch. - ab Akt der Geburt (mit Beginn der Eröffnungswehrn). - Ende mit Gehorntod des Menschen • ...
- Fahrlässige Körperverletzung, P. 229 StGB • fahrlässige Körperverletzung strafbar gem. P. 229 StGB (vgl. P. 15 StGB) • Körper oder Gesundheit eines Menschen ist verletzt worden, obwohl dies vom Täter nicht gewollt war • Strafantrag ...
- Verletzung von Privatgeheimnissen, P. 203 StGB I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a. Täter: Geheimnisträger, P. 203 I Nr. 1-6 StGB. ...
- Begriffserklärungen, P. 203 StGB • Geheimnisträger: Vertrauensstellung des in P. 203 StGB aufgeführten Personenkreises gehört Vertrauensstellung bei ihm zum wichtigen Bestandteil des Berufes -> Logopäden sind Angehörige eines ...
- Zeugnisverweigerungsrecht, Pp. 52 ff. StPO (Strafprozessordnung) ... • Berechtigt den Zeugen vor Gerucht oder anderen staatlichen Stellen unter bestimmten Bedingungen die Auskunft in Bezug auf einen Dritten vollständig zu verweigern • Zweck: Schutz des Zeugen vor ...