Einführung in die Rechtswissenschaften (Fach) / Strafrecht (Lektion)
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Definitionen
Diese Lektion wurde von Daniel_0ner erstellt.
- Abbruch der Schwangerschaft Jede Handlung oder garantenpflichtwidrige Unterlassung der Schwangeren oder eines Dritten, die auf eine Leibesfrucht einwirkt und üner die Beendigung der Schwangerschaft hinaus zurechenbar verursacht, dass das Tatobjekt als Leibesfrucht im Mutterleib oder als Mensch außerhalb des Mutterleibes stirbt.
- abergläubischer Versuch Vorstellung, den Deliktserfolg durch willentlich nicht steuerbare irreale Kräfte herbeizuführen. Nach h.M. kein Tatentschluss und straflos, weil nur rechtlich irrelevantes Wünschen vorliegt.
- aberratio ictus (lat.)" Abirrung des Hiebes (oder des Angriffs)." Nach aus Tätersicht richtiger Individualisierung des Opfers/Tatobjekts wird ein falsches Tatobjekt/-opfer aufgrund eines abweichenden Kausalverlaufs getroffen. Nach h.M. Vorsatzausschluss, und zwar auch bei rechtlicher Gleichwertgikeit zwischen anvisiertem und getroffenem Tatobjekt
- Abfall Alle festen, flüssigen oder in Behältern aufbewahrten gasförmigen beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entweder entledigen will ( subjektiver oder gewillkürter Abfall) oder deren er sich entledigen muss, weil eine geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls, insbes. zum Schutz der Umwelt, geboten ist (objektiver Abfall oder Zwangsabfall).
- Absatzhilfe Jede unselbstständige, d.h. weisungsabhängige und nach umstr. Rspr. nicht notwendigerweise erfolgreiche Unterstützungsahndlung, die dem Vortäter mit dessen Einverständnis und in seinem Interesse beim Verschieben der Beute geleistet wird.
- absetzen Wirtschaftliche Verwertung der Sache im Interesse des Vortäters und mit seinem Einverständins durch entgeltliche und selbstständige Veräußerung an Dritte oder nach umstr.Rspr. durch hierauf gerichtete Bemühungen.
- Absicht 1.Stärkste Vorsatzform ( dolus directus I ), bei welcher der Täter zielgerichteten Willen haben muss, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen odern den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt ( z.B. Aneignungsabsicht bei § 242), wobei in kognitiver Hinsicht genügt, dass der Täter den Eintritt des Erfolgs nur für möglich hält. 2. Überschießende Innentendenz bei Tatbeständen, die einen nur ins Subjektive vorverlagerten zweiten deliktischen Akt verlangen; hier kann die Absicht schon bei direktem Vorsatz erfüllt sein ( z.B. Nachteilszufügungsabsicht bei § 274)