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Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen Teil 1 (Lektion)

Erfüllung, Erfüllungssurrogate, Aufrechnung, Leistungsstörungen, Unmöglichkeit

Diese Lektion wurde von Toni_Kobi erstellt.

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  • Obliegenheiten Obliegenheiten sind Pflichten gegenüber sich selbst, die bei einer Verletzung für den Gegner weder einen Erfüllungsanspruch noch einen Schadensersatzanspruch begründen, sondern deren Verletzung nur zur Folge hat, daß der Belastete einen Rechtsverlust oder rechtliche Nachteile selbst erleidet (vgl. z. B. § 254 I und II). 
  • Positive Vertragsverletzung Hierunter versteht man Pflichtverletzungen im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses, die nicht unter die Vorschriften zur Unmöglichkeit, zum Verzug oder unter die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen fallen und als Rechtsfolgen Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche auslösen ( pVV bzw. § 280 I). 
  • Preisgefahr Die Preisgefahr bezeichnet das Risiko des Gläubigers, seine Gegenleistung erbringen zu müssen, obwohl die Leistung des Schuldners unmöglich geworden ist (vgl. §§ 326 II, 324, 446, 447, 644, 645). 
  • Schaden Schaden ist jeder Nachteil, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis unfreiwillig an seinen Rechtsgütern, d. h. an seinem Vermögen (Vermögensschaden) oder an seinen immateriellen Gütern (Nichtvermögensschaden) erleidet. 
  • Schickschuld Eine Leistungsverpflichtung ist Schickschuld, wenn bei ihr der Wohnsitz des Schuldners der Ort ist, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist, während der Leistungserfolg am Wohnsitz des Gläubigers eintreten soll (vgl. §§ 269, 270, 447). 
  • Schuldnerverzug Schuldnerverzug ist ein Unterfall der Leistungsstörung in der Form, daß der Schuldner nach Mahnung oder Klageerhebung trotz Fälligkeit und Vollwirksamkeit (insbes. Einredefreiheit, str.) der Verpflichtung sowie Möglichkeit der Leistung diese aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht erbringt (vgl. §§ 286 ff.) 
  • Stellvertretendes commodum Hierunter versteht man einen Ersatzgegenstand (z. B. die Versicherungssumme) oder ein -anspruch (z. B. Anspruch auf die Versicherungsleistung oder gegen den Drittschädiger), den der Schuldner infolge des Umstandes, welcher ihm die Leistung unmöglich macht, erlangt und den der Gläubiger als Ausgleich für den eigentlich geschuldeten Gegenstand verlangen kann (vgl. § 285). 
  • Stundung Stundung ist das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung in Abweichung von § 271 I unter Bestehenbleiben ihrer Erfüllbarkeit auf Grund richterlicher Entscheidung gem. §§ 1382, 1615i, 1934d V, 2331a oder auf Grund Vereinbarung von Gläubiger und Schuldner. 
  • Synallagma Das Synallagma bezeichnet die wechselseitige Abhängigkeit von Leistungen in gegenseitigen Verträgen, sog. Austauschverträgen. (vgl. §§ 320 ff.). 
  • Unterlassen Unterlassen bezeichnet die Nichtvornahme einer bestimmten Handlung, zu deren Vornahme eine Rechtspflicht besteht (vgl. § 241 S. 2). 
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  • Unvollkommene Verbindlichkeit Hierunter versteht man die Vereinbarung zweier Parteien, der die Rechtsordnung die volle Anerkennung versagt, so daß keine Schuldverpflichtung begründet wird (d. h. der Gläubiger kann die Schuld weder im Prozeßwege noch durch Aufrechnung durchsetzen), andererseits aber doch einen Rechtsgrund darstellt, so daß der Schuldner das darauf Geleistete nicht als rechtsgrundlose Leistung zurückfordern kann (z. B. § 762 I). 
  • Vekehrs(sicherungs)- pflichten ... sind Verhaltenspflichten für denjenigen, der für den V erkehr eine Gefahrenquelle eröffnet hat, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter vor daraus resultierenden Schäden zu treffen (vgl. § 823 I). 
  • Verrichtungsgehilfe Der Verrichtungsgehilfe ist eine Hilfsperson, der von einem anderen, von dessen Weisungen sie abhängig ist, eine Tätigkeit übertragen worden ist und für welche der Geschäftsherr einzustehen hat, wenn die Hilfsperson rechtswidrig einen Schaden verursacht, während es nicht darauf ankommt, daß auch die Hilfsperson ein Verschulden trifft (vgl. § 831). 
  • Verschulden Verschulden ist das objektiv pflichtwidrige und subjektiv vorwerfbare Verhalten einer schuldfähigen Person in der Form entweder von Vorsatz oder Fahrlässigkeit (vgl. §§ 276 ff., §§ 823 ff.). 
  • Vertrag zugunsten Dritter Ein Vertrag zugunsten Dritter ist die V ereinbarung zwischen zwei Parteien, nach der die beiderseitigen Leistungen nicht ausgetauscht werden, sondern eine Partei an einen Dritten leisten soll, wobei der Dritte entweder ein eigenes Forderungsrecht erwirbt (sog. echter Vertrag zugunsten Dritter) oder die Leistung selbst nicht verlangen kann (sog. unechter Vertrag zugunsten Dritter). 
  • Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist ein Schuldvertrag, aus dem ein Dritter Schadensersatzansprüche herleiten kann, sofern sein Schaden auf der schuldhaften Pflichtverletzung einer der Parteien beruht und folgende Voraussetzungen vorliegen: (a) Leistungsnähe des Dritten, (b) Schutzinteresse des Gläubigers im Hinblick auf den Dritten, (c) Erkennbarkeit von (a) und (b) für den Schuldner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und (d) keine eigenen vertraglichen Ansprüche des Dritten gegen den Gläubiger. 
  • Vertrauensschaden § 122
  • Vertretenmüssen §276
  • Vorsatz Vorsatz ist Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit (anders als im Strafrecht) (vgl. § 276). 
  • Wahlschuld §§ 262-265
  • Wiederrechtlichkeit Ein Verhalten ist widerrechtlich, wenn ihm ein objektiver Verstoß gegen die Normen der Rechtsordnung in der Weise zugrunde liegt, daß eine Person einem Verhaltensgebot zuwiderhandelt (Verhaltensunrecht) oder der Erfolg ihres Verhaltens von der Rechtsordnung mißbilligt wird (Erfolgsunrecht) (=Rechtswidrigkeit) (§ 823). 
  • Zession Die Zession (= Abtretung) ist die Übertragung einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar) durch formlosen Vertrag und ohne daß es zur Wirksamkeit dieser Übertragung einer Mitteilung an den Schuldner bedarf (vgl. §§ 398 ff). 
  • Zufall Ein Ereignis ist zufällig, wenn es weder vom Gläubiger noch vom Schuldner zu vertreten ist, woran also keinen der beiden ein Verschulden trifft (= Gefahr) (vgl. §§ 287, 848). 
  • Zug-um-Zug-Erfüllung vgl. §§ 274, 322. 
  • Zurückbehaltungsrecht §§273,320
  • Zwechereichung Eine Zweckerreichung liegt vor, wenn der geschuldete Leistungserfolg ohne Zutun des Schuldners eintritt (z. B.: Das kranke Kind wird gesund, ehe der Arzt eintrifft) (vgl. §§ 242, 275, § 645 analog). 
  • Zweckfortfall Zweckfortfall bezeichnet den Wegfall des Leistungssubstrats (z. B.: Das zu unterrichtende Kind stirbt) (vgl. §§ 242, 275, § 645 analog). 
  • Zweckstörung Zweckstörung ist der Wegfall des Interesses des Gläubigers an der Leistung, obwohl die Leistung äußerlich noch möglich ist (z. B.: Absage eines Straßenumzugs wegen Volkstrauer, wodurch der gemietete Fensterplatz für den Mieter wertlos wird) (RF: Wegfall der Geschäftsgrundlage, d. h. V ertragsanpassung, ausnahmsweise V ertragsauflösung). 
  • Vertrag Ein Vertrag ist ein grds. zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärung ein rechtlicher Erfolg erzielt werden soll.
  • Willenserklärung Eine WE ist die Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer rechtlichen Wirkung gerichtet und rechtlich bindend ist.