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Schuldrecht AT (Fach) / Definitionen Teil 1 (Lektion)
Erfüllung, Erfüllungssurrogate, Aufrechnung, Leistungsstörungen, Unmöglichkeit
Diese Lektion wurde von Toni_Kobi erstellt.
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- Erfüllung Erfüllung ist das Bewirken der geschuldeten Leistung (vgl. § 362 I BGB). Dies meint die Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolges am richtigen Ort, zur richtigen Zeit, in der richtigen Art und Weise an den richtigen Gläubiger.
- P: Rechtsnatur der Erfüllung e.A.: Theorie vom Erfüllungsvertrag Erfüllung ist ein Vertrag; es ist also stets eine zusätzliche Einigung darüber, dass die Leistung als Erfüllung erfolgen soll, nötig. h.M.: Theorie von der realen Leistungsbewirkung Erfüllung = Realakt; Herbeiführung des Leistungserfolges durch die Leistungshandlung, die in erkennbarer Weise der geschuldeten entspricht, genügt àentspricht dem Wortlaut von § 362 I BGB, der keine weitere Einigung vorsieht àaber: Geschäftsunfähigen/beschränkt Geschäftsfähigen fehlt die „Empfangszuständigkeit“, sodass Erfüllung auch hier nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eintreten kann a.A.: Theorie von der finalen Leistungsbewirkung im Grundsatz reale Leistungsbewirkung plus Zweckbestimmung des Leistenden (einseitige WE oder geschäftsähnliche Handlung)
- Leistung an Erfüllungs Statt, § 364 I BGB Erbringt der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung, so erlischt das Schuldverhältnis nur dann, wenn der Gläubiger sie als Erfüllung annimmt.
- Aufrechnung- Schema I. Vorraussetzungen 1. Aufrechnungserklärung, § 388 S. 1 BGB 2. Aufrechnungslage, § 387 BGB a) Gegenseitigkeit zweier Forderungen b) Gleichartigkeit der Forderungen c) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung d) Erfüllbarkeit der Hauptforderung 3. Kein Ausschluss der Aufrechnung a) Vertraglicher Ausschluss b) gesetzlicher Ausschluss §§ 392 – 394 III. Rechtsfolge Bei wirksamer Aufrechnung erlöschen beide Forderungen mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage (d.h. den Zeitpunkt, in dem sich die Forderungen zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden).
- Hauptforderung, Gegenforderung Hauptforderung = die Forderung, gegen die aufgerechnet wird Gegenforderung = die Forderung, mit der aufgerechnet wird
- Nichtleistung der Schuldner erbringt die geschuldete Leistung nicht
- Schlechtleistung der Schuldner erbringt die Leistung nicht wie geschuldet
- Anspruch Ein Anspruch ist das subjektive Privatrecht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition in § 194 I).
- Aufrechnung Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender gleichartiger Forderungen durch Verrechnung auf Grund einer einseitigen rechtsgestaltenden Erklärung (vgl. §§ 387 ff.).
- Auftrag §§662 ff.
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- Aufwendungen Aufwendungen sind solche freiwilligen Vermögensopfer, die man in Vertrauen auf die Rechtslage macht. ( im Gegensatz Schaden = unfreiwillige Vermögensopfer)
- Bringschuld Die Bringschuld bezeichnet eine Leistungsverpflichtung, die am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen ist (§§ 269, 300).
- culpa in contrahendo Das Institut der c. i. c. (§ 280 I 1 i.V.m. §§ 311 II, 241 II) ist eine Haftung, deren Rechtsfolge vor allem Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte sind und die eingreift, wenn jemand vor oder bei Eingehung eines Vertrages eine vorvertragliche Aufklärungs- oder Schutzpflicht verletzt, ihn ein Verschulden trifft (§§ 276, 278) und dem anderen Teil daraus ein Schaden entstanden ist (=Verschulden beim V ertragsschluß).
- Eigenschaften Eigenschaften sind einem Gegenstand oder einer Person anhaftende Merkmale oder Verhältnisse, die wegen ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung Einfluß auf Wertschätzung oder Brauchbarkeit der Sache (oder Person) auszuüben pflegen; verkürzt: alle wertbildenden Faktoren; nicht: der Preis oder Wert als solcher (§ 119 II) .
- Einziehungsermächtigung Eine Einziehungsermächtigung ist die Erteilung der Befugnis, ein fremdes Recht, insbesondere eine Forderung, in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. §§ 362 II, 185 I).
- Erfüllbarkeit Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf und der Gläubiger die Leistung nicht als verfrüht zurückweisen kann, ohne in Annahmeverzug zu geraten (Gegensatz: Fälligkeit).
- Erfüllungsgehilfe Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die auf Veranlassung des Schuldners, also mit dessen Wissen und Wollen, im Pflichtenbereich des Schuldners tätig wird (vgl. § 278).
- Erfüllungsübernahme §329
- Erlaß Der Erlaßvertrag ist ein Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger und Schuldner, wodurch der Gläubiger auf die Forderung verzichtet (§ 397 I). Der Erlaß ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft und hat meistens eine Schenkung als Rechtsgrund.
- Ersetzungsbefugnis Die Ersetzungsbefugnis ist die Berechtigung des Gläubigers oder Schuldners, an Stelle der an sich geschuldeten Leistung eine andere Leistung zu verlangen oder zu erbringen und dadurch das Schuldverhältnis zum Erlöschen zu bringen.
- Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit ist in § 276 II legaldefiniert als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen (nicht etwa: der üblichen) Sorgfalt (vgl. § 276 II).
- Fälligkeit Eine Leistung ist fällig, wenn der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen darf (Gegensatz: Erfüllbarkeit) (vgl. § 271 I).
- Forderung Eine Forderung ist eine schuldrechtliche Rechtsbeziehung, nach der der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung, (Tun oder Unterlassen) (vgl. §241 I 2) verlangen kann (= Schuldverhältnis im engeren Sinn, schuldrechtlicher Anspruch) (vgl. § 241).
- Fixgeschäft Das Fixgeschäft ist ein Schuldverhältnis, bei dem die Leistungszeit genau bestimmt ist und nach der Vereinbarung der Parteien bzw. nach den Umständen (Vertragsauslegung) von so besonderer Bedeutung ist, daß das Geschäft mit der Einhaltung der Leistungszeiten stehen und fallen soll, wobei beim absoluten Fixgeschäft die Unmöglichkeitsregeln eingreifen, weil die Leistung überhaupt nicht mehr erbracht werden kann (z. B. Weihnachtsbäume nach Neujahr), während beim relativen Fixgeschäft dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht zusteht (vgl. § 323 II Nr. 2
- Garantie Unter Garantie versteht man die Übernahme einer (verschuldensunabhängigen) Haftung für den Fall, daß ein bestimmtes Ereignis eintritt und einen Schaden auslöst (vgl. §§ 241, 311 I).
- Gattungsschuld Eine Gattungsschuld ist Inhalt eines Schuldverhältnisses, bei dem der Leistungsgegenstand vereinbarungsgemäß nur nach generellen, eben nach Gattungsmerkmalen, bestimmt ist und nicht, wie bei der Stückschuld, individuell und bei der die Festlegung auf einen bestimmten Leistungsgegenstand gem. § 243 II erst durch Konkretisierung eintritt (vgl. §§ 243, 300).
- Gegenseitiger Vertrag Ein gegenseitiger Vertrag ist ein Schuldverhältnis mit wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien, so daß jeder Teil zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen ist und beide Parteien ihre Leistungen nur im Austausch, also jeweils um der anderen willen, versprechen (z. B. Kauf-, Miet- und Werkvertrag, usw.; allgemeine Regeln in §§ 320 ff.).
- Gesamtschuld §241
- Leistungsstörung jede Unregelmäßigkeit bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses, die nicht allein in der bloßen Nichterfüllung besteht
- Konkretisierung Die Gattungsschuld wird zur Stückschuld, wenn der Verkäufer alles seinerseits Erforderliche getan hat
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- Unmöglichkeit dauernde Nichterbringbarkeit des geschuldeten Leistungserfolges
- Geschäftsgrundlage Zur Geschäftsgrundlage gehören die bei Abschluß des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer oder beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut und sie von der Vereinbarung nur absehen, eben weil sie von dem Vorhandenbleiben bzw. Eintritt als sicher ausgehen.
- Gläubigerverzug Der Gläubigerverzug (=Annahmeverzug) ist eine Form der Leistungs- störung, die dadurch zustande kommt, daß die Erfüllung des Schuldverhältnisses verzögert wird, weil der Gläubiger die seinerseits erforderliche Mitwirkung unterläßt (§§ 293 ff.).
- Handeln auf eigene Gefahr Handeln auf eigene Gefahr ist die bewußte Selbstgefährdung durch Teilnahme an einer gefährlichen Unternehmung: Rechtsfolge früher: rechtfertigende Einwilligung; heute: gegenüber Verschuldenshaftung: § 254 I,gegenüber Gefährdungshaftung: Herausfallen des auf schuldhafter Selbstgefährdung beruhenden Schadens aus dem Schutzbereich der Norm.
- Hofschuld Bei der Holschuld verpflichtet sich der Schuldner zu einer Leistung, die er an seinem Wohnsitz zu erbringen hat (vgl. §§ 269, 243).
- Konkurrenz Konkurrenz ist das Zusammentreffen mehrerer rechtlicher Regelungen (insbes. Ansprüche) auf Grund einer wenigstens teilweisen Identität der Tatbestände.
- Kündigung Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses (z. B. Miete, Dienstvertrag, Gesellschaft) gerichtet ist und ihre Wirkung ex nunc entfaltet (vgl. §§ 558 I, 620 II, 671, 723).
- Leistung Leistung bezeichnet den Gegenstand einer Schuldverpflichtung; sie ist entweder auf ein Tun oder ein Unterlassen gerichtet (vgl. §§ 241, 362 I).
- Leistungsgefahr Die Leitungsgefahr ist das Risiko des Schuldners, im Falle des Untergangs des zur Erfüllung vorgesehenen Gegenstandes Ersatz beschaffen und damit ggf. noch einmal leisten zu müssen (vgl. §§ 275, 243 II, 270 I).
- Leistungsort Der Ort, an dem der Schuldner die Leistung zu bewirken hat, wird als Leistungsort bezeichnet (vgl. § 269).
- Leistungszeit vgl. §§ 271, 193.
- Mahnung Eine Mahnung ist die ernsthafte an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die genau bestimmte geschuldete Leistung zu erbringen (vgl. § 286 I 1).
- Mangelfolgeschaden Ein Mangelfolgeschaden ist ein (mittelbarer) Schaden, der infolge des Mangels einer Sache an weiteren Rechtsgütern des Gläubigers entsteht (z. B.: Infolge des Versagens der Bremsen kommt es zu einem Unfall, bei dem der Käufer verletzt wird).
- Mangelschaden Mangelschaden ist derjenige Schaden, der dem Gläubiger durch die mangelhafte Sache unmittelbar entsteht (z. B.: Das gekaufte Auto hat einen Motorschaden und kann deshalb nicht benutzt werden).
- Merkantiler Minderwert Der merkantile Minderwert einer mangelhaft gewesenen Sache ist der geringere Verkaufswert dieser Sache, der sich nach Ausbesserung sämtlicher technischer Mängel daraus ergibt, daß die Sache auf dem Markt auf Grund des den Mangel auslösenden Umstandes einen geringeren Kaufpreis erzielt. (z. B. Unfallwagen)
- Minderung Minderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des an sich vereinbarten Kaufpreises wegen eines Mangels der Kaufsache durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer oder durch ein den Kaufvertrag umgestaltendes Gestaltungsurteil (vgl. § 441 beim Kauf, entspr. beim Werkvertrag: §§ 638, 634 Nr. 3, ähnlich beim Mietvertrag: § 536).
- Mitverschulden vgl. § 254 I und II.
- Nichterfüllungsschaden Nichterfüllungsschaden ist der Schaden des Gläubigers, der dadurch entsteht, daß der Schuldner seine Leistungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt (Gegensatz: Vertrauensschaden).
- Nichtvermögensschaden Einbußen an immateriellen Gütern wie z. B. Wohlbefinden, Freiheit, Ehre usw. (vgl. § 253) sind Nichtvermögensschäden.
- Novation Novation ist die Schaffung eines neuen Schuldverhältnisses durch die Parteien eines ursprünglichen Schuldverhältnisses in der Weise, daß unter Aufhebung des bestehenden Schuldverhältnisses an dessen Stelle das neue Schuldverhältnis treten soll.