Buchführung (Fach) / 1. Grundlagen der Buchführung (Lektion)

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1.1 Begriff der Buchführung, 1.2 Aufgaben der Buchführung, 1.3 Buchführungspflicht, 1.3.1 Handelsrechtliche Buchführungspflicht, 1.3.2 Steuerrechtliche Buchführungspflicht, 1.3.3 Keine Buchführungspflicht ,1.4 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), 1.5 Exkurs am Ende des ersten Themenblocks 1.5.1 Exkurs: natürliche und juristische Personen, 1.5.2 Exkurs: Personen und Kapitalgesellschaften

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  • Welche Aufgaben hat die Buchführung?   Dokumentationsfunktion  Informationsfunktion
  • Welche Aufgabe hat die Dokumentationsfunktion? Die Dokumentationsfunktion hat die Aufgabe, alle wirtschaftlich relevanten Ereignisse chronologisch, systematisch und lückenlos  aufzuzeichen.
  • Dokumentation für: ? Dokumentation für: Wertveränderung  Preiskalkulation Steuerermittlung   Beweismittel bei Rechtstreitigkeiten
  • Information über: ? Information über:   Vermögenslage Finanzlage Ertragslage
  • Definieren Sie den Begriff „Buchführung". Erfassung aller Geschäftsfälle bezüglich: Vermögen, Schulden, Aufwendungen und Erträge bezogen auf eine Rechungsperiode (Jahr)
  • Nennen sie die vier Hauptaufgaben des Rechnungswesens. Dokumentation  zeitlich und sachlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsfälle aufgrund von Belegen Rechenschaftslegung u. Information jährliche Rechenschaftslegung und Information der Unternehmenseigener, der Finanzbehörde, der Gläubiger Kontrolle Überwachung der Wirtschaflichkeit der betrieblichen Prozesse sowie der Zahlungsfähigkeit  (Liquidität) des Unternehmens Disposition Grundlage für Planung und Entscheidung
  • Adressaten der Buchführung? (Min. 5 Beispiele) Adressaten sind die Stakeholder (alle am Unternehmen interessierten Personengruppen): Das Unternehmen selbst: Selbstinformation Eigenkapitalgeber: Machen ihre Anlageentscheidung von den Bilanzwerten abhängig Fremdkapitalgeber z.B. Kreditinstitute: Entscheiden über Kreditvergabe anhand der Bilanz und der einzusehenden Liquidität (Zahlungsfähigkeit) Arbeitnehmer: Sorgen sich um ihre Arbeitsplatzsicherheit. Geschäftspartner (Kunden, Lieferanten) Staat: Möchte Arbeitnehmerschutz garantieren, Subventionen leisten, möglicheUnternehmensrettung Finanzamt: Grundlage für Steuerberechnung Konkurrenz Gerichte Öffentlichkeit
  • Wer hat die Pflicht zur Buchführung? (Handelsrechtliche Buchführungspflicht) Kaufmänner die im Handelsregister eingetragen sind Personnengesellschaften (OHG, KG) Kapitalgesellschaften (AG, KG, GmbH)
  • Wer ist von der Buchführungspflicht befreit?  Freiberufler: z.B. Steuerberater, Ärzte, Journalisten Kleine Einzelkaufleute, die in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Jahresüberschuss < 60.000 € und Umsatz < 60.000 € aufweisen
  • Abgeleitete bzw. derivate Buchführungspflicht? Wer nach § 238 HGB der Buchführungspflicht unterliegt, muss diese auch für steuerliche Zwecke erfüllen. Der der Steuer unterliegende Jahresgewinn muss also mittels einer Bilanz errechnet werden. Da das Steuerrecht hier nur auf andere Gesetze verweist, spricht man auch von der "derivativen (=abgeleiteten) Buchführungspflicht". § 140 AO Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen „Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.“
  • Originäre steuerliche Buchführungspflicht? § 141 AO Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger  Es kann bei Überschreitung bestimmter größenklassen steuerliche Buchführungspflichtentstehen, obwohl handelsrechtlich keine Bücher geführt werden müssen.  z.B. Jahresüberschuss im Kalenderjahr > 60.000€ oder Umsätze > 600.000€ („strengereRegeln“ als im Handelsrecht)  Fällt man nicht unter § 238 HGB, wie beispielsweise ein Student, der in seiner Freizeit nebenberuflich einen kleinen Gewerbebetrieb führt, dann muss man schauen, ob man eine der in § 141 AO normierten Umsatz- oder Gewinngrenzen überschreitet. Bei einem jährlichen Umsatz von mehr als € 600.000 oder einem jährlichen Gewinn von mehr als € 60.000 müssen dann Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden. § 141 AO normiert also eine "originäre Buchführungspflicht" für steuerliche Zwecke, falls nach dem HGB eine solche Verpflichtung nicht besteht.