BGB Schuldrecht AT (Fach) / Veränderung der Beteiligten am Schuldverhältnis (Lektion)

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Gläubiger- und Schuldnerwechsel

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  • Gläubigerwechsel Abtretungsvertrag zw. Zendent und Zessionar Existens der Forderung und Inhaberschaft des Zendenten Übertragbarkeit der Forderung
  • Abtretungsvertrag §398 S.1 keine Beteiligung des Schuldners erforderlich
  • Existens der Forderung und Inhaberschaft des Zendenten wirksame bestehende oder künftige zumind. bestimmbare Forderung (Vorausabtretung) Zendent = Forderungsinhaber oder Zustimmung des Forderungsinhabers, §185 kein gutgläubiger Erwerb, einer nicht bestehenden oder dem Zendenten nicht zustehende Forderung, möglich !!
  • Übertragbarkeit der Forderung grds. übertragbar Ausnahmen: ->unpfändbare Forderung §400 Veränderung des Leistungsinhaltes §399 Alt.1 Vertragliches Abtretungsverbot §399 Alt.2
  • Schuldnerwechsel Durch Vertrag zwischen Gläubiger und neuen Schuldner (§414) Durch Vertrag zwischen altem und neuen Schuldnermit Genehmigung durch den Gläubiger (§415)