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Öffentliches Recht (Fach) / Lern das mal endlich! (Lektion)
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- Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs.1 VwGO Unter Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 l VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm (des öf- fentlichen Rechts) ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer ande- ren Person oder zu einer Sache zu verstehen. Das Rechtsverhältnis kann gegenwärtig sein, in der Zukunft oder auch in der Vergangenheit liegen.