Strafrecht (Fach) / Definitionen zu Diebstahl (Lektion)
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§§ 242, 243 und 244 StGB
Diese Lektion wurde von Jeanny97 erstellt.
- Beweglich Ist eine Sache, sobald sie tatsächlich fortbewegt werden kann.
- Fremd Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
- Sache Nach § 90 BGB sind Sachen körperliche Gegenstände.
- Wegnahme Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams.
- Gewahrsam Tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Rechte von der Verkehrsauffassung bestimmt wird.
- Gewahrsamsbruch Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder ohne seinen Willen.
- Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams Erlangung der Herrschaft über die Sache in der Form, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täter zu beseitigen.
- Aneignungsabsicht Zielgerichteter Wille, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert sich oder einem Dritten mindestens vorübergehend einzuverleiben.
- Zueignungsabsicht Absicht zumindest vorübergehend Aneignung plus Vorsatz dauernder Enteignung der Sache selbst oder des in der Sache verkörperten Sachwerts.
- Rechtswidrig (Zueignung) Ist die beabsichtigte Zueignung, wenn kein fälliger einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache besteht.
- Tatsächliche Sachherrschaft Das “faktische Haben“, das ohne Überwindung von Hindernissen den unmittelbaren Zugriff auf die Sache ermöglicht.
- Natürlicher Beherrschungswille Es genügt der generelle Wille bzgl. aller Gegenstände, die sich im Herrschaftsbereich des Betreffenden befinden.
- Verkehrsanschauung Es kommt nicht nur auf die tatsächliche Beziehung und den Herrschaftswillen, sondern auch auf die Anschauungen des täglichen Lebens an. - Gewahrsamssphäre des Ortes (Haus, Geschäft, etc.) - Gewahrsamssphäre des menschlichen Körpers - gelockerter Gewahrsam (z.B. das Auto)
- Allgemein zugänglich Ist eine Sache, wenn der Zutritt zur ihr oder die Benutzung einem nach Zahl und Individualität unbestimmten oder für einen durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen bestimmten Kreis von Personen gewährt wird.
- Andere Schutzvorrichtungen Jede von Menschen geschaffene Einrichtung, die der Art nach geeignet und bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache mindestens zu erschweren.
- Befriedetes Besitztum Grundstück, das äußerlich erkennbar durch zusammenhängende, nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist.
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- Behältnis Raumgebilde zur Aufnahme von Sachen, das diese umschließt und nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
- Dienstraum Räumlichkeit, in der bestimmungsgemäß auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende Tätigkeiten ausgeübt werden.
- Einbrechen Gewaltsames Öffnen (Aufwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft) oder Erweitern des Zugangs (Verletzung der Substanz der Umschließung) zu einem umschlossenen Raum.
- Eindringen Hineingelangen mit zumindest einem Teil des Körpers.
- Einsteigen Eindringen des Täters mit dem ganzen Körper in den umschlossenen Raum auf einem nicht ordnungsgemäßen Wege unter Überwindung nicht ganz unerheblicher Hindernisse oder Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raums ergeben.
- Enteignung Wille, den Berechtigten auf Dauer von der Substanz oder dem Wert der Sache auszuschließen.
- Falsch Ist ein Schlüssel, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten nicht zur Öffnung des Schlosses bestimmt ist.
- Gebäude Durch Wände und Dach begrenztes, mit Grund und Boden fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen ermöglicht.
- Gegen Wegnahme besonders gesichert Ist eine Sache, wenn der Täter die Schutzvorrichtung überwinden muss, um an die Sache zu gelangen.
- Gemeinschaftlich Gemeinschaftlich begangen ist die Tat, wenn mindestens zwei Personen bei ihrer Ausführung zusammenwirken.
- Geringwertig Ist eine Sache, wenn ihr Gewinn oder Verlust nach der Verkehrsauffassung als finanziell unerheblich angesehen wird.
- Geschäftsraum Räumlichkeit, die für gewisse Zeit oder dauernd gewerblichen, künstlerischen, wissenschaftlichen der ähnlichen, nicht notwendig erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient.
- Gewerbsmäßig In der Absicht, sich eine fortlaufender Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.
- Kirche Mindestens ganz überwiegend dem Gottesdienst gewidmetes Gebäude.
- Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds Nicht notwenig zeitliches oder örtliches Zusammenwirken voraussetzende Beteiligung.
- Nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmt Sind alle Werkzeuge, die auf den Schließmechanismus einwirken und ihn regelwidrig in Bewegung setzen, ohne Schlüssel zu sein.
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- Schlüssel Instrument zum Betätigen von Schlössern.
- Schutzvorrichtungen Künstliche Einrichtungen, die ihrer Art nach geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
- Umschlossener Raum Raumgebilde, das zumindest auch zum Betreten von Menschen bestimmt und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens versehen ist.
- Verschlossenes Behältnis Ein durch besondere Sicherheitsvorkehrungen abgesichertes, zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
- Von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder für die technische Entwicklung Ist eine Sache, wenn ihr Verlust eine spürbare Einbuße, wenn auch nur für einen lokalen Bereich oder eine Teildisziplin, darstellen würde.
- Werkzeug Instrument zur Einwirkung auf den Mechanismus eines Schlosses.
- Wohnung Räumlichkeit, die bestimmungsgemäß - auch nur vorübergehend - zur Unterkunft von Menschen dient.
- Zum öffentlichen Dienst Bestimmt sind Räume, in denen bestimmungsgemäß auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende Tätigkeiten ausgeübt werden.
- Zum öffentlichen Verkehr Bestimmt sind Räume, die dem allgemein zugänglichen, von der öffentlichen Hand oder privaten Unternehmen angebotenen Personen- und Gütertransport dienen.