Strafrecht (Fach) / Seite 6 (Lektion)

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Definitionen N-T

Diese Lektion wurde von Jeanny97 erstellt.

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  • Nicht anders abwendbar Ist die Gefahr, wenn unter geeigneten Gegenmitteln das relativ mildeste verwendet wird.
  • Nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmt Sind alle Werkzeuge, die auf den Schließmechanismus einwirken und ihn regelwidrig in Bewegung setzen, ohne Schlüssel zu sein.
  • Objektive Zurechnung OZ des Erfolgs liegt vor, wenn die Handlung des Täters eine rechtlich zu missbilligende Gefahr für das verletzte Rechtsgut geschaffen und diese Gefahr sich im konkreten Erfolgseintritt realisiert hat. ...
  • Rechtsgutgefährdung Ist gegeben, wenn die Handlung des Täters ohne weitere wesentliche Zwischenschritte („unmittelbar“) in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll.
  • Rechtswidrig (Angriff) Rechtswidrig (Zueignung) Ist der Angriff, der nicht durch Rechtfertigungsgründe gedeckt ist. Ist die beabsichtigte Zueignung, wenn kein fälliger einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache besteht.
  • Rechtswidrige Tat Handlung, die den Tatbestands eines Strafgesetzes verwirklicht (§ 11 (1) Nr. 5).
  • Sache Nach § 90 BGB sind Sachen körperliche Gegenstände.
  • Schlüssel Instrument zum Betätigen von Schlössern.
  • Schutzvorrichtungen Künstliche Einrichtungen, die ihrer Art nach geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
  • Sehvermögen Fähigkeit, Gegenstände visuell wahrzunehmen.
  • Sich nicht entfernen Verweilen trotz konkludenter oder ausdrücklicher Aufforderung des Hausrechtsinhabers, den Ort zu verlassen.
  • Sichverborgenhalten Sich dem Gesehenwerden dadurch entziehen, dass man sich unbefugt an einer Stelle aufhält, an der man nicht erwartet wird.
  • Siechtum Chronischer, den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft ziehender Krankheitszustand, der in allgemeine Hinfälligkeit mündet.
  • Sprachvermögen Fähigkeit, artikuliert zu reden.
  • Tatherrschaft Das „In-den-Händen-Halten“ des tatbestandsmäßigen Geschehens.