Strafrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)
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Def.
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- entschuldigender Notstand [§ 35] Schuldausschluss für rechtswidrige Taten, die der Täter aus demDruck der Selbsterhaltung begangen hat, sodass ihm normgemäßesVerhalten nicht mehr zugemutet werden konnte.
- Entschuldigungstat- bestandsirrtum [§ 35 II] Irrige Annahme eines Sachverhalts, bei dessen Vorliegen alle Voraussetzungeneines anerkannten Entschuldigungsgrundes erfülltwären. Nach § 35 II 1, der für alle anderen Entschuldigungsgründeanalog gilt, entfällt die Strafbarkeit nur, wenn der Irrtum unvermeidbarwar.
- Entstellung [§ 226 I Nr. 3] dauernde, erhebliche Entstellung
- Entwidmung [§ 306 a] Beseitigung der Wohnungseigenschaft durch eine nach außen getreteneHandlung, die auch in der Inbrandsetzung durch den letztenBewohner liegen kann.
- Erfolgsdelikte Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdelikte, die zusätzlich zur Vornahmeder Tathandlung die Verursachung einer tatsächlichen Beeinträchtigungdes geschützten Rechtsguts voraussetzen.
- Erfolgsort Der geografische Punkt, an dem der tatbestandsmäßige Erfolg eingetretenist oder eintreten sollte.
- Erfolgsqualifikationen Strafschärfende Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination, die einenselbstständig als Vorsatztat strafbaren Grundtatbestand durcheinen weitergehenden Erfolg (meist schwere Körperverletzungoder Tod) auf Tatbestandsebene qualifiziert. Hierfür besagt § 18,dass auch ohne gesetzliche Anordnung im jeweiligen TatbestandFahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge ausreicht. Besitztder Täter sogar Vorsatz („wenigstens“), so ist die Strafschärfungerst recht ausgelöst
- Erfolgsunrecht Objektiver Widerspruch eines eingetretenen Deliktserfolges zurRechtsordnung.
- Erforderlichkeit Nach objektivem ex ante-Urteil geeignete Handlung, den Angriffoder die Gefahr sofort und endgültig zu brechen. Stehen mehrere,gleich wirksame Mittel oder Einsatzmöglichkeiten eines Mittels zurVerfügung, so hat der Verteidiger das relativ mildeste Mittel zuwählen, also dasjenige, das für den Angreifer am wenigsten gefährlichist.
- Erfüllungsbetrug Erscheinungsform des Betruges im Zusammenhang mit der Abwicklungeines Vertrags. Man unterscheidet: Echter Erfüllungsbetrugliegt vor, wenn der vertragliche Anspruch als solcher vermögenswertesÄquivalent der geschuldeten Gegenleistung war, derAnspruchsinhaber aber bei der Vertragsabwicklung durch eineTäuschung übervorteilt wurde. Unechter Erfüllungsbetrug liegtvor, wenn das Opfer bereits bei Vertragsschluss getäuscht wordenwar und dann in Fortwirkung der ersten Täuschung die vertraglichgeschuldeten, aber nicht äquivalenten Leistungen ausgetauschtwurden. Hier bildet der Erfüllungsbetrug mit dem Eingehungsbetrugeine tatbestandliche Bewertungseinheit.
- Erlaubnisirrtum Der Täter hält sein Verhalten für gerechtfertigt, weil er die rechtlichenGrenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überdehntoder sein Verhalten einem Rechtfertigungsgrund unterstellt,den die Rechtsordnung nicht kennt.
- Erlaubnisstatbestandsirrtum Synonym: Erlaubnistatumstandsirrtum. Der Täter hält sein Verhaltenfür gerechtfertigt, weil er sich Umstände vorstellt, bei derenwirklichem Vorliegen alle Voraussetzungen eines anerkanntenRechtfertigungsgrundes erfüllt wären.
- Ermöglichungsabsicht [§§ 211 II, 306 b II Nr. 2, 1. Alt, 315 III Nr. 1 b] Zielgerichteter Wille, durch die Tat die Begehung einer weiterenStraftat i.S.d. § 11 I Nr. 5 zumindest zu erleichtern. Die Bezugstatkann mit der von Ermöglichungsabsicht getragenen Tat tateinheitlichzusammenfallen, wenn für die Bezugstat noch weitere Handlungenerforderlich sind. Die Bezugstat ist aber keine „andere“Straftat mehr, wenn sie mit dem Absichtsdelikt vollständig deckungsgleichist.
- ernsthaftes Bemühen [§§ 24 I 2, 24 II, 31 II] Rücktrittsvoraussetzung bei fehlender Verhinderungskausalität.Der Versuchstäter muss zur Strafbefreiung auf Erfolgsverhinderungabzielende, nicht ausschließlich anderen Zwecken dienendeMaßnahmen ausschöpfen, die aus seiner Sicht zur Erfolgsverhinderungausreichend sind.
- ernstlich Freiverantwortlicher Entschluss des Opfers, der dessen Einsichtsfähigkeitund das Nichtvorhandensein eines rechtsgutbezogenenWillensmangels voraussetzt.
- error in persona vel in obiecto [§ 16] lat.) „Irrtum über die Person (des Tatopfers) oder das (Tat-) Objekt.“Verwechslung, die entweder auf einer falschen sinnlichen Wahrnehmungoder auf einem falsch zugeordneten Erkennungszeichenberuht. Der Irrtum ist für den Vorsatz unbeachtlich, wenn dasbetroffene Gut nach seiner tatbestandlichen Umschreibung mitdem vorgestellten Gut übereinstimmt, sog. rechtliche Gleichwertigkeit.
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- Ersatzhehlerei [§ 259] Umtausch des Hehlereiobjekts in eine andere Sache. Da Hehlereinur an unmittelbar aus der Vortat erlangten Sachen begangenwerden kann, ist § 259 an solchen Ersatzsachen nicht mehr erfüllt,es sei denn, dass beim Erwerb der Ersatzsache eine neue Vermögensstraftatbegangen worden ist. Unterfällt die ursprünglicheVortat dem Katalog des § 261, kommt Geldwäsche in Betracht
- erschleichen Beim Automatenmissbrauch (1. Mod.): Ordnungswidrige undmissbräuchliche Benutzung der technischen Vorrichtung sowieAusnutzung eines Geräteschadens.Bei der Leistung eines Telekommunikationsnetzes (2. Mod.):Missbräuchliche Einwirkung auf Vermittlungs-, Steuerungs- undÜbertragungsvorgänge unter Umgehung von Gebührenerfassungs-oder Sicherungseinrichtungen.Bei Beförderungsleistung (3. Mod.) oder Zutritt (4. Mod.): Nach h.M.jedes ordnungswidrige Verhalten, bei welchem sich der Täter mitdem Anschein der Ordnungsgemäßheit umgibt, ohne dass hierfürTäuschungshandlungen oder das Umgehen vorhandener Kontrolleinrichtungenerforderlich wären.
- Euthanasie [§§ 212, 216] Aus dem griechischen „eu“ (gut, leicht) und „thanatos“ (Tod). Alsaktive und gezielte Lebensverkürzung strafrechtlich verboten. Sogardie aktive Fremdtötung auf Bitten des Opfers selbst ist nach§ 216 strafbar. Einschränkungen gelten für begrenzte Formen der Sterbehilfe.
- Eventualvorsatz [§§ 15, 16] Dolus eventualis: schwächste Vorsatzform, bei der der Täter mitder Möglichkeit des Erfolgseintritts gerechnet haben und diesenals nicht ganz fern liegend erkannt bzw. billigend in Kauf genommenbzw. sich damit abgefunden haben muss.
- extensiver Notwehrexzess [§ 17] Ein die Notwehrlage begründender Angriff war noch nicht odernicht mehr gegenwärtig, aber der Täter nahm aus Verwirrung,Furcht oder Schrecken einen gegenwärtigen Angriff an und übteeine Verteidigung aus, die sich im Rahmen des Erforderlichen gehaltenhätte, wenn tatsächlich ein Angriff vorgelegen hätte. Nachh.M. gilt in diesen Fällen § 33 nicht, auch nicht analog. Ein Teil desSchrifttums will allenfalls affektbegründete Notwehrhandlungennach Beendigung der Angriffslage über § 33 entschuldigen, sog.nachzeitiger extensiver Notwehrexzess. Nach h.M. ist der Fall überdie allgemeinen Regeln als Erlaubnisirrtum zu lösen.
- Exess Handlungen eines Tatbeteiligten, die außerhalb des gemeinsamenTatplans gelegen haben und nach Art und Gefährlichkeit auchnicht mit anderen, tatplangemäßen Handlungen vergleichbarsind. Folge: Keine Vorsatzstrafbarkeit hieraus für die übrigen Beteiligten.
- fahrlässiges Begehungsdelikt Deliktstyp, der voraussetzt, dass der Täter bei einer Handlung einenobjektiven und ihm persönlich vorwerfbaren Fehler begangenhat. Beim fahrlässigen Erfolgsdelikt muss er dadurch unvorsätzlich,aber vermeidbar den Erfolg in zurechenbarer Weise verursachthaben. Beim fahrlässigen Tätigkeitsdelikt liegt der Vorwurfallein in der Enttäuschung einer für den Täter rechtsverbindlichenVerhaltenserwartung.
- fahrlässiges Unterlassungsdelikt [§§ 13, 15] Der Täter hat in einen zum Taterfolg führenden Ablauf nicht eingegriffenund sich zumindest in Bezug auf einen der unrechtsbegründendenUmstände sorgfaltswidrig verhalten.
- Fahrlässigkeit Unrechtskern des fahrlässigen Begehungsdelikts; aliud zum Vorsatz: Auf der ersten Stufe (im Tatbestand) wird ermittelt, obdas fragliche Verhalten den Anforderungen entsprochen hätte, dieein besonnener und gewissenhafter Mensch in der Situation desHandelnden erfüllt hätte, wobei Sonderwissen des fraglichen Tätersden Maßstab anhebt. Auf der zweiten Stufe (in der Fahrlässigkeitsschuld)wird untersucht, ob auch der individuelle Täter nachseinen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage war, die durchschnittlichenVerhaltenserwartungen zu erfüllen.
- Fahrlässigkeitsdelikt Eigenständiger Deliktstyp, der im Tatbestand objektive und in derSchuld subjektive Fahrlässigkeit verlangt, die nur dann unterStrafe gestellt ist, wenn es der Gesetzgeber ausdrücklich im Sachzusammenhangder Verbotsnormen angeordnet hat
- Fahrzeug Alle Fortbewegungsmittel i.S.d. Straßenverkehrsrechts, also unabhängigvon einem Motorantrieb, es sei denn, sie sind nach § 24StVO ausgeschlossen.
- falsch Nach der herrschenden objektiven Theorie jede Aussage, diemit der objektiven Sachlage (auch wenn diese innere Tatsachenbetrifft) nicht übereinstimmt.
- Falschbeurkundung Eintragung einer unrichtigen Tatsache in eine öffentliche Urkunde,deren erhöhte Beweiskraft sich gerade auf diese unrichtige Tatsachebezieht.
- falscher Schlüssel Öffnungswerkzeug für ein Schloss, das der Berechtigte überhauptnicht, nicht mehr oder noch nicht als Zubehör zum Schloss gewidmethat.
- falsches Geld Jede Sache, die mit Zahlungsmitteln verwechselt werden kann,welche von staatlicher Stelle beglaubigt und zum Umlauf bestimmtsind.
- fehlgeschlagener Versuch Ausschlussgrund für strafbefreienden Rücktritt. Der Täter erkenntoder nimmt an, dass er seinen Tatplan entweder überhaupt nichtoder nur noch mit einer zeitlichen Verzögerung (Zäsur) nach demIngangsetzen einer neuen Kausalkette verwirklichen kann.
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- Festnahmeabsicht Kenntnis der die Festnahme begründenden Umstände und zielgerichteterWille, den Festgenommenen den Strafverfolgungsorganenzuzuführen.___________
- Festnahmnehandlung Solche Mittel, die zur Erreichung der Ingewahrsamnahme erforderlichsind, also Freiheitsberaubung und Nötigung sowie die unmittelbardazu erforderliche Gewalt und Beeinträchtigung des körperlichenWohlbefindens. Unverhältnismäßig sind aber Handlungen,die zu einer ernsthaften Schädigung der Gesundheit des Festzunehmendenoder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen,und zwar selbst dann, wenn die Festnahme ohne sienicht ausgeführt oder aufrecht erhalten werden kann. In einem solchenFall muss auf die Festnahme verzichtet werden.
- feststellungsbereite Person [§ 142 I] Jede Person, die zur Feststellung der Unfallbeteiligung fähig istund die entweder als Unfallbeteiligter oder Geschädigter selbstFeststellungsinteressent ist oder die sich bereit gezeigt hat, zugunstender anderen Feststellungsinteressenten die Feststellungenzu treffen und weiterzugeben.
- Finalzusammenhang Subjektiver Kausalzusammenhang. Der Täter muss schon im Zeitpunktdes ersten Teilakts der Tat, nämlich der Nötigungshandlung,den Vorsatz für das gesamte Raubdelikt besitzen und dabei die Nötigungals Mittel der Gewahrsamserlangung einsetzen. Dieser Zusammenhangfehlt, wenn die Nötigungshandlung lediglich Begleiterscheinungder Wegnahme ist oder wenn die Wegnahme gelegentlichvorgenommen wird oder wenn die Wegnahme der Nötigungshandlungohne innere Verknüpfung nur zeitlich nachfolgt.Ausnahmsweise kann aber eine vorher zu anderen Zwecken verübteGewalt als Drohung weiterer Gewaltanwendung fortwirken,ferner kann die Nichtbeseitigung einer fortwirkenden Gewaltanwendung(z.B. durch Fesselung) im Finalzusammenhang zu einemnachträglich gefassten Wegnahmeentschluss stehen (dann: Raubdurch Unterlassen).
- Fluchtverdacht Nach Umständen und der Lebenserfahrung begründete Annahme,der Berechtigte werde sich der Strafverfolgung durch Flucht entziehen.
- Förderungstheorie [§§ 26, 27] Heute herrschende Theorie zum Strafgrund der Teilnahme, der darinbesteht, dass der Teilnehmer durch seine Mitwirkungs- oderUnterstützungshandlung vorsätzlich einen eigenen Rechtsgutangriffbegeht, der aber in seiner Wirksamkeit von der Haupttat abhängigist.
- Freiheitsberaubung Jedes Verhalten gegen den Willen des Betroffenen, durch das dessenphysische Möglichkeit aufgehoben wird, auch bei nurpotenziellem Willen einen bestimmten Ort zu verlassen.
- freiwillig Motivation zum Rücktritt aus selbst gesetzten Gründen in freierSelbstbestimmung. Auf sittliche Bewertung kommt es nicht an.
- fremd ache, die im (Allein-, Mit-, Gesamthands-)Eigentum einer vomTäter verschiedenen Person steht (was ausgeschlossen ist, wenndie Sache nicht eigentumsfähig oder herrenlos ist oder im Alleineigentumdes Täters steht).
- frische Tat Eine Tat, solange sie begangen wird oder solange nach Tatbegehungein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhangbesteht.
- Fristenregelung nach Pflichtberatung [§ 218 a I] Tatbestandsausschluss für § 218 I, wenn die 12. Schwangerschaftswochenoch nicht überschritten war, die Schwangere den Abbruchverlangte, ein (Schwangerschaftskonflikts-)Beratungsschein vorliegtund der Abbruch durch einen Arzt erfolgt ist.
- führen [§ 132 a] Inanspruchnahme der Bezeichnung durch aktive Äußerung gegenüberder Umgebung in der Weise, dass dadurch die Interessender Allgemeinheit berührt werden.
- führen [§§ 315 c, 316 Eigenhändiges Inbewegungsetzen des Fahrzeugs unter bestimmungsgemäßerAnwendung seiner Antriebskräfte und AlleinoderMitverantwortung oder ganz oder zum Teil Lenken des Fahrzeugsunter Handhabung seiner technischen Vorrichtung währendder Fahrbewegung._______________
- Führer eines Kraftfahrzeugs [§ 316 a] Jede Person, die das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt,es in Bewegung hält oder bei einem verkehrsbedingten Halt nochmit dem Betrieb des Fahrzeugs bzw. mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängenbeschäftigt ist.
- funktionelle Tatherrschaft [§ 25 II] Wertungskriterium der h.Lit. zur Abgrenzung des Mittäters vom Teilnehmer. Maßgeblich ist, ob die erbrachten Tatbeiträge ein soerhebliches Gewicht hatten, dass die fragliche Person im arbeitsteiligenZusammenwirken den tatbestandsmäßigen Geschehensablaufvorsätzlich in den Händen hielt.
- funktionsspezifischer Sachwert [§§ 242, 249] Die typische wirtschaftliche Funktion der Sache ( lucrum ex re).Nach h.M. ausnahmsweise auch die dafür erstrebte Gegenleistung( lucrum ex negotio cum re), wenn die Sache unter Leugnungfremden Eigentums an den Eigentümer zurückgegeben werdensoll.
- Furcht [§ 33] Gesteigerte Form der Angst als ein das Denken und Wollen beherrschendesGefühl, einer ernsthaften Bedrohung (nicht notwendigLebensgefahr) ausgesetzt zu sein.
