Strafrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)
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Strafrecht Definitionen
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- Überfall Angriff auf das Opfer, dessen er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann.
- Hinterlist Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt. (z.B.: Vortäuschen von Friedfertigkeit mit nachfolgendem, unerwartetem Angriff. Angriff von hinten reicht nicht!)
- Gemeinschaftlich Mit einem anderen Beteiligten, der Täter oder Teilnehmer ist und der aktiv oder passiv vor Ort handelt. Es reicht wenn der Andere vor Ort ist und ständige Eingreifbereitschaft zeigt.
- Mittels einer das Leben gefährdeten Behandlung Eine Behandlung die nach den Umständen des Einzelfalles generell dazu geeignet ist, das Leben des Tatopfers zu gefährden. (Reine Eignung des Täterhandelns zur Herbeiführung einer Lebensgefahr für das Opfer)
- Beibringen Einführen/Auftragen der Stoffe in/auf den Körper eines anderen, so dass sie schädigend wirken können.
- Gift Jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge im konkreten Fall geeignet ist, ernsthafte Gesundheitsschäden hervorzurufen. (z.B.: Zyankali, Arsen, KO Tropfen oder auch Salz und Pfeffer bei ausreichender Menge)
- Gesundheitsschädliche Stoffe Alle Stoffe, die auf mechanische oder thermischem Weg wirken und im konkreten Fall dazu geeignet sind, die Gesundheit erheblich zu schädigen. (z.B.: Bakterien, Glasscherben, heißes Wasser)
- Waffe Alle Gegenstände, die nach ihrer Art objektiv zur Verursachung erheblicher Verletzungen bestimmt sind. (z.B.: Pistole)
- Gefährliches Werkzeug Alle beweglichen Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Art ihrer Verwendung geeignet sind im konkreten Einzelfall erhebliche Verletzungen hervorzurufen. (z.B.: Brieföffner, Cuttermesser)
- Körperliche Misshandlung Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
- Gesundheitsschädigung Jedes Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom normalen Zustand der Körperfunktion nachteiligen abweichenden Zustandes, wobei dieser nicht nur unerheblich seien darf.
- fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nichtherrenlos (vgl. §§ 958 ff. BGB) ist/ jede Sache, die im Allein-, Mit- oder Gesamthandeigentum eines anderen steht.
- beweglich was tatsächlich bewegt werden kann / sind alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können.
- Sache jeder (auch wertlose) körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB.
- Wegnahme Bruch fremden (Mit-)Gewahrsams und die Begründung neuen (nicht notwendig tätereigenen) Gewahrsams / Aufhebung fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams durch Bruch.
- Bruch fremden Gewahrsams wenn der Täter die tatsächliche Herrschaftsmacht desbisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder zumindest ohne dessen Willen aufhebt. wenn die tatsächlich Sachherrschaft des bisherigen Gewarhsamsinhabers gegen dessen Willen oder zumindest ohne sein Einverständnis aufgehoben wird.
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- unbefugt Ohne Einverständnis des Eigentümers bzw.ohne Befugnisnorm.
- nicht nur unerheblich nur solche Einwirkungen, deren Beseitigung einen nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit und Kosten erfordern.
- nicht nur vorübergehend die Einwirkung vergeht nicht bereits nach kurzer Zeit von selbst, zB durch Regen.
- Gewahrsam tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die voneinem Herrschaftswillen getragen wird.
- Tatsächliche Sachherrschaft Solange die berechtigte Person auf die Sache unter normalen Umständen zugreifen kann und ihrer Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen.
- Herrschaftswille (Gewahrsamswille) Ist der natürliche Wille zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt, d. h. zur bewussten und gewollten Herrschaft über die Sache.
- Neuer Gewahrsam Wenn der Täter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ohne wesentliche Hindernisse ausüben kann und der bisherige Inhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.
- Zueignungsabsicht Absicht des Täters, sich eine eigentümerähnliche Herrschaftsmacht über die Sache anzumaßen.
- Aneignungsabsicht Dem Täter kommt es gerade darauf an, die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert seinem Vermögen (Selbst-Aneignung) oder dem Vermögen einer dritten Person ( Dritt-Aneignung) - sei es auch nur vorübergehend - einzuverleiben bedeutet, dass es dem Täter gerade darauf ankommt, die Sache selbstoder den in ihr verkörperten (wirtschaftlichen) Wert – sei es auch nur vorübergehend –seinem Vermögen (Selbst-Aneignung) oder dem Vermögen einer dritten Person (Dritt-Aneignung) einzuverleiben.
- Enteignungsvorsatz Der Täter weiß oder jedenfalls für möglich hält, dieberechtigte Person (Eigentümer) auf Dauer von der Sachherrschaft auszuschließen.
- Rechtswidrige Zueignung Rechtswidrig ist die beabsichtigte Zueignung, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat keinenfälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der weggenommenen Sache hat.
- vorsätzlich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung Der Täter handelt vorsätzlich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung,wenn er weiß oder es zumindest für möglich hält, dass er keinen Anspruch auf Übereignungder Sache hat.
- Rechtsgut Alle rechtlich geschützten Interessen der einzelnen Person oder der Allgemeinheit, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Gesellschaft Rechtsschutz genießen.
- Beschädigen Eine Beschädigung im Sinne des § 303 I StGB liegt vor, wenn der Täter auf die Sache als solche in der Weise körperlich einwirkt, dass er dadurch die Substanz nicht unerheblich verletzt oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sache nicht nur unerheblich mindert
- Zerstören Sache so wesentlich beschädigt ist, dass ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit verloren hat oder ihre Existenz vernichtet wurde
- Kausalität Nach der Äquivalenztheorie ist eine Handlung dann kausal für den tatbestandlichen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
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- Objektive Zurechenbarkeit Ein Taterfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr für ein Rechtsgut geschaffen hat und sich diese Gefahr im konkreten Erfolg realisiert hat
- Atypischer Kausalverlauf Atypisch ist ein Kausalverlauf, wenn er völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist
- Vorsatz Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale
- Error in persona Irrtum über die Identität des Opfers. Täter trifft das Tatobjekt, auf das sein Vorsatz konkretisiert war, irrt aber in der Identität. Bei Gleichwertigkeit der Objekte unbeachtlich
- Aberatio ictus Fehlgehen der Tat. Konkretisierung des Vorsatzes auf ein Objekt, getroffen wird aber ein Anderes -> Vorsatzausschluss, Prüfung Versuch bei anvisiertem und Fahrlässigkeit bei getroffenem
- Error in objecto Irrtum über das Handlungsobjekt. Bei gleichwertigen Objekten unbeachtlich. Bei unterschiedlicher Wertigkeit der Objekte beachtlich, da Vorsatz hinsichtlich des getroffenen verneint werden muss
- Vermeidbarkeit Wenn der Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten und bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte (Gewissensanspannung), uU auch durch Erkundigung zur Unrechtseinsicht gekommen sein könnte
- Angriff Unter einem Angriff versteht man die Bedrohung notwehrfähiger Rechtsgüter durch menschliches Verhalten
- Gegenwärtigkeit des Angriffs Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert
- Rechtswidrigkeit des Angriffs Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er gegen die Rechtsordnung verstößt und seinerseits nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist
- Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung Die Verteidigungshandlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, den Angriff sofort, mit Sicherheit und endgültig abzuwenden und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt
- Geeignetheit Zur Abwehr geeignet sind alle Mittel, die eine Beendigung des Angriffs sicher erwarten lassen
- Mildestes effektives Mittel Der Verteidiger muss für den Fall, dass ihm mehrere gleich sichere Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen, dasjenige wählen, das den Angreifer am meisten schont
- Gebotenheit Die Gebotenheit ist zu verneinen, wenn sich die Verteidigungshandlung als rechtsmissbräuchlich darstellt
- Gegenwärtigkeit der Gefahr Nach menschlicher Erfahrung kann der ungewöhnliche Zustand bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen – erfasst ist auch die sog. Dauergefahr
- Drohende Gefahr Tatsächliche Umstände den Eintritt eines Schadens begründen
- Einsperren Verhinderung des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen
- Tat Jedes Verhalten, welches strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann
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