Füm 1 (Fach) / Schuldrecht (Lektion)
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- Was versteht man unter Privatautonomie? Nennen Sie die 3 Hauptaspekte der Vertragsfreiheit! Privatautonomie ist die Befugnis des Einzelnen, seine Lebensbeziehungen durch Eigeninitiative privatrechtlich durch Verträge zu gestalten. Die wesentlichen Elemente der Vertragsfreiheit sind die : Abschlussfreiheit, die Auswahl der Person des Vertragspartners und die Möglichkeit den Vertragsinhalt frei zu gestalten. Grenzen der Privatautonomie: Rechts und Sittenwidriges sowie tatsächliches Unmögliches kann nicht Inhalt eines Vertrages werden.
- In welcher Weise sind pacta im römischen Recht verbindlich? Gilt der Satz pacta sunt servanda? Pacta sunt servanda bedeutet: Vereinbarungen sind einzuhalten. Im Römischen Schuldrecht gibt es im Gegensatz zu heute einen Typenzwang (einen numerus clausus der Verträge) Im Römischen Recht sind nur typisierte anerkannte Verträge einklagbar. Der Prozess ist aktionenrechtlich. Für die Klage muss eine bestimmte Wortformel erfüllt werden. Die Wortformel passr nur auf anerkannte Verträge. Der Typenzwang wird beim Innominatkontrakt (nicht anerkannte Vereinbarungen) überwunden. Der Innominatkontrakt ist kein anerkannter Vertragstyp, trotzdem kann geklagt werden, wenn (1) ein Synallagma vorliegt und (2) eine Leistung schon erbracht wurde. Auf Gegemleistung kann man mit der Actio Praescriptis Verbis geklagt werden.
- Warum gestattet das Römische Recht den Parteien nicht, privatautonom Vereinbarungen zu treffen, die von den anerkannten Konsensualkontrakten abweichen? Wie werden solche Vereinbarungen behandelt? Pacta sunt servanda bedeutet: Vereinbarungen sind einzuhalten. Im Römischen Schuldrecht gibt es im Gegensatz zu heute einen Typenzwang (einen numerus clausus der Verträge) Im Römischen Recht sind nur typisierte anerkannte Verträge einklagbar. Der Prozess ist aktionenrechtlich. Für die Klage muss eine bestimmte Wortformel erfüllt werden. Die Wortformel passr nur auf anerkannte Verträge. Der Typenzwang wird beim Innominatkontrakt (nicht anerkannte Vereinbarungen) überwunden. Der Innominatkontrakt ist kein anerkannter Vertragstyp, trotzdem kann geklagt werden, wenn (1) ein Synallagma vorliegt und (2) eine Leistung schon erbracht wurde. Auf Gegemleistung kann man mit der Actio Praescriptis Verbis geklagt werden.
- Wie unterscheidet sich das Zustandekommen eines römischen Konsensualvertrages vom Vertragsschluss im modernen Recht? Ein Konsensualvertrag kommt im Römischen Recht durch Willenseinigung zustande. Heute werden grundsätzlich die übereinstimmende Erklärungen vertragsinhalt. Heute kann daher ein Vertrag bei einem Erklärungsirrtzm zustande kommen, im RömRecht aber nicht.
- Erklären Sie die römische Vorstellung der Obligation als vinculum iuris! Das vinculum iuris ist ein Rechtsband. Es ist die perönliche Beziehung zwischen ganz bestimmten Personen zb. Schuldner und Gläubiger. Dritte können nicht eingebunden werden und daher gibt es auch keine direkte Stellevertretung im römischen Recht.
- Gibt es im römischen Vertragsrecht einen numerus clausus der Kontrakte? Pacta sunt servanda bedeutet: Vereinbarungen sind einzuhalten. Im Römischen Schuldrecht gibt es im Gegensatz zu heute einen Typenzwang (einen numerus clausus der Verträge) Im Römischen Recht sind nur typisierte anerkannte Verträge einklagbar. Der Prozess ist aktionenrechtlich. Für die Klage muss eine bestimmte Wortformel erfüllt werden. Die Wortformel passr nur auf anerkannte Verträge. Der Typenzwang wird beim Innominatkontrakt (nicht anerkannte Vereinbarungen) überwunden. Der Innominatkontrakt ist kein anerkannter Vertragstyp, trotzdem kann geklagt werden, wenn (1) ein Synallagma vorliegt und (2) eine Leistung schon erbracht wurde. Auf Gegemleistung kann man mit der Actio Praescriptis Verbis geklagt werden.
- Was kennzeichnet bonae fidei iudicia? In welcher Weise lebt in den modernen europäischen Privatrechten die Vorstellung der vertraglichen bona fides fort? Es gibt 2 Klagetypen. Die bonae fidei Iudicia und die Iudicia Stricti Iuris. Bei der Bonae Fidei Iudicia legt der Iudex die Pflichten der Parteien Ex Fide Bona fest. Er berücksichtigt dabei die Umstände des Einzelfalles. Er hat somit einen breiteren Entscheidungsspielraum als bei den Iudicia Stricti Iuris. Heute gibt es die Vorstellungen noch in Form der allgemeinen Wertvorstellungen, Treu und Glauben sowie die guten Sitten (§ 879 ABGB)
- Was versteht man unter venire contra factum proprium? Geben Sie dazu ein Beispiel! Das ist ein Zuwiederhandeln gegen das eigene frühere Verhalten. Das ist ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Beispiel 1: Der Schuldner hält den Gläubiger ab zu klagen, indem er Zahlung für später verspricht. Später beruht sich der Schuldner aber auf Verjährung. Beispiel 2: Der Ehemann stimmt der künstlichen Befruchtung seiner Ehefrau zu. Später will er sich seiner Unterhaltspflicht aufrund der fehlenden biologischen Vaterschaft entziehen.
- Wie wirkt die Regelung der laesio enormis im modernen österreichischen Recht fort? Unter laesio enormis versteht man die Verkürzung über die Hälfte. Im nachklassischem römRecht kann der Verkäufer die Aufhebung des Vertrags verlangen, wenn der Wert der Kaufsache mehr als doppelt so hoch wie der Kaufpreis ist. Der Käufer kann aber auf den wahren Wert draufzahlen. (objektive Wertäquivalenz herstellen) und dadurch die Aufhebung des Vertrages verhindern. Das nennt man Ersetzungsbefugnis oder facultas alternativa. Im modernen Recht kann auch der Käufer bei Verkürzung über die Hälfte Vertragsaufhebng verlangen. Das war im Römischen Recht noch nicht möglich.
- Welche Ansätze der cupla in contrahendo gibt es bereits im römischen Recht? Worauf geht der Anspruch des Geschädigten? Schon vor Vertragsabscgluss hat man gegenüber einem potentiellen Vertragsparter Schutz, Sorgfalts und Aufklärungspflichten. Den schuldhaften Verstoß gegen solche Pflichten nennt man culpa in contrahendo. Im RömRecht ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über Leistungshindernisse aufzuklären. (Die Sache exisiteirt zum Vertragsabschluss nicht mehr- Anfängliche Unmöglichkeit) Bei der Anfänglichen Unmöglichkeit kommt gar kein Vertrag zustande. Es gilt Impossibilium nulla est obligatio. Wird der Käufer nicht aufgeklärt und erleidet einen Schaden, weil er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat, dann hat der Verkäufer diesen Vertrauensschaden zu ersetzen (zB Vertragserrichtungskosten, Mietkosten eines Sklaven, der die Sache abholen sollte) Der Käufer kann auf den Vertrauensschaden entweder mit der Actio in Factum oder bei doloser Schädigunf mit der Actio de Dolo. Manchen Juristen fingieren einen KV und gewähren Actio Empti.
- Was versteht man unter einem unechten Vertrag zugunsten Dritter? Warum kennt das römRecht noch keinen echten Vertrag zugunsten Dritter? Ein unechter Vertrag zugunsten Dritter bedeutet: 2 Vertragspartner vereinbaren, dass ein Dritter eine Leistung bekommen soll. Der Dritte kann beim unechten Vertrag nicht klagen. Echter Vertrag zugunsten Dritter: Der Dritte soll nicht nur die Leistung bekommen, sondern auch klagen können. Der echte Vertrag zugunsten Dritter ist im römischen Recht wegen dem vinculum iuris aber nicht möglich. Das ist die persönliche Beziehung zwischen ganz bestimmten Personen, zb Schuldner und Gläubiger. Dritte können nicht eingebunden werden
- Was versteht man unter der Risikohaftung des Mandanten? vgl § 1014 ABGB Es handelt sich dabei um eine verschuldungsunabhängige Risikohaftung des Auftraggebers für auftragstypische Schäden. Der Auftraggeber muss für Schäden am Vermöen des Auftragnehmers unabhängig vom Verschulden haften, wei es zu einer Risikoübertragung kommt. Die verschuldungsunabhängige Haftung wird damit begründet, dass der Auftragnehmer unentgeltlich im Interesse des Auftraggebers tätig wird. Derjenige, der den Nutzen hat, soll auch den zufälligen Schaden tragen. Der Auftraggeber haftet aber nicht für Schäden des allgemeinen Lebensrisikos. (z.B Blitzschlag, Raub..)
- Beschreiben Sie die Entwicklung des Bürgenregresses von der Klagsabtretung (mandatum ad agendum in rem suam) im römRecht hin zum modernen Regress über die Legalzession ($1358ABGB) Bereits im klassischen römRecht konnten Bürge und Gläubiger eine Klagsabtretung vereinbaren. Sie vereinbaren ein Prozessmandat (mandatum ad agendum in rem suam) Dabei beautragt der Gräubiger den Bürgen, den Schuldner zu klagen. Der Bürge klagt also die Forderung des Gläubogers gegen dessen Vertragsschuldner ein. Weiters vereinbaren Bürge und Gläuboger, dass sich der Bürge den Prozesserlös behalten soll. Unter Justinian (nachklassische Zeit) hatte der Bürge dann das Recht, vom Gläubiger die Abtretung der Klage zu verlangen. Das nennt man Beneficium Cedendarum Actionum. Im modernen Recht geht gemäß §1358 ABGB automatisch (ex lege) mit Zahlung des Bürgen an den Gläubiger die Forderung vom Gläubiger auf den Bürgen über. Sinn dieser Konstruktionen ist, dass die Forderung nicht erlischt und wegen der Akzessorität auch allfällige weitere Sicherheiten (andere Bürgschaften oder Pfandrechte) bestehen bleiben und auf den Bürgen übergehen.
- Vergleichen Sie den römischen Gesellschaftsvertrag mit den modernen Kapitalgesellschaften! Wird durch die societas des römRechts eine juristische Person begründet? Heute ist eine Kapitalgesellschaft eine juristische Person. (Z.B eine GmbH oder AG) Juristische Personen sind nicht geschäftsfähig. Daher benötigen SIe Vertretungsorgane. Die Vertretungsorgane schließen durch direkte Stellvertretung für die juristischen Personen Verträge ab. Wegen dem vinculum iuris (Rechtsband zwischen 2Personen: Gläubiger und Schuldner) ist im römRecht keine direkte Stellevertretung möglich. Daher kann die societas auch keine juristische Person sein. Bei der societas steht das Gesellschaftsvermögen im Mittelpunkt der Gesellschafter. Im heutigen Recht sind die Vermögenssphären zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft getrennt. Die juristische Person ist also Eigentümerin ihrer Sache.
- Inwiefern lässt sich die Haftungsbeschränkung des Dominus bei der actio de peculio mit der modernen GmbH vergleichen? Hat der Dominus einen Gewaltunterworfenen (zb Sklave oder Haussohn) ein peculium gegeben, dann haftet er mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden des Gewaltunterworfenen. Die Haftung ist aber betragsmäßig beschränkt. Der Dominus haftet bis zur Höhe des Werts der Gegenstände des peculiums im ZP der Verurteilung. Bei der modernen GmbH haften die Gesellschafter grundsätzlich überhaupt nocht für die Schulden der GmbH.
- Inwiefern lässt sich die Haftungsbeschränkung des Dominus bei der actio de peculio mit der modernen GmbH vergleichen? Hat der Dominus einen Gewaltunterworfenen (zb Sklave oder Haussohn) ein peculium gegeben, dann haftet er mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden des Gewaltunterworfenen. Die Haftung ist aber betragsmäßig beschränkt. Der Dominus haftet bis zur Höhe des Werts der Gegenstände des peculiums im ZP der Verurteilung. Bei der modernen GmbH haften die Gesellschafter grundsätzlich überhaupt nocht für die Schulden der GmbH.
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- Worin liegen die Unterschiede bei der Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten in der lex Aquilia und im ö.Recht? In der lex Aquilia kommt es bei Mitverschulden zur Kuplakompensation. Das bedeutet, der Anspruch des Geschädigtem fällt weg. Heute kommt es bei Mitverschulden hingegen gem. § 1304 ABGB zum Teilersatz. Der Geschädigte erhält einen Teil des Schadens erstattet.
- Wodurch unterscheidet sich das römische mandatum vom Bevollmächtigungsvertrag=(Auftrag) ? Das Mandatum ist die unentgeltliche Besorgung eines fremden Geschäfts oder einer tatsächlichen Handlung im fremden Interesse. Es gibt zwischen Mandatum und dem heutigen Auftrag 2 wesentliche Unterschiede. Der heutige Auftrag kann auch entgeltlich sein. Im römRecht muss das Mandatu unentgeltlich sein. Beim heutigen Auftrag können tatsächliche Handlungen nicht mehr Vertragsinhalt sein.
- Kennt das römische Recht einen Grundsatz "Kauf bricht Miete"? Der Vermieter V vermietet eine Sache an den Mieter M. Dann verkauft und übergibt der Vermieter die Sache an einen Käufer K. Dadurch erwirbt K derivativ ET an der Sache. Dann klagt K den M erfolgreich mit der rei vindicatio auf Herausgabe der Sache (EVIKTION). M muss die Sache herausgeben. Der Mietvertrag zwischen V und M bleibt weiterhin aufrecht. Aufgrund des bestehenden Mietvertrags kann M den V mit der Actio Conducti auf das Erfüllungsinteresse klagen. Da der Mietvertrag aufrecht bleibt, gilt der oben genannte Grundsatz nicht. K und V können die Nebenabrede Lex Mancipio Dicta zum KV vereinbaren. Für den Fall, dass K den M klagt, wird vereinbart, dass das ET an V zurückfällt. Dadurch wird verhindert, dass K versucht den M zu klagen.
- In welcher Weise ermöglichen adjektizischen Klagen eine direkte Stellvertretung durch Freie? Wegen dem vinculum iuiris ist eine direkte STV nicht möglich. Wenn ein Geschäftsführer einen Freien Römer mittels Praepositio (förmliche Einsetzung zum Geschäftsführer) zum Geschäftsführer einsetzt und der GF Verträge abschließt, wird der GF daher selbst VP und somit auch Vertragsschuldner. Mit Hilfe der adhektizischen Klagen kommt es hinsichtlich der vertraglichen Schulden aber zu einer Haftungserweiterung auf den Geschäftsherren. Der Gläubiger kann somit nicht nur den Geschäftsführer, sondern auch den Geschäftsherren klagen. Er klagt ihn mit der Grundklage und dem Formelzusatz "als Actio Institoria"
- Welche Regeln der Kündigung gelten bei Dauerschuldverhältnissen? Wenn das Dauerschuldverhältnis auf bestimmte Zeit geschlossen ist, dann ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Es ist hier nur eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Wenn ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, dann ist sowohl eine ordentliche Kündigung als auch eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Eine Kündigung darf niemals zur Unzeit erfolgen