Staatsorganisationsrecht (Fach) / Staatsrecht (Lektion)

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Grundlagen des Staatsrechts

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  • Kernbestandsgarantie/Ewigkeitsklausel ARTIKEL 79 III GG Darf nicht verändert werden
  • ARTIKEL 20 GG regelt die 5 Strukturprinzipien des GG: 1: Demokratie 2: Republik 3: Sozialstaat 4: Bundesstaat (Föderalismus) 5: Rechtsstaat (in ART. 20 II+III )
  • Gewaltenteilung Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zweck der Machtbegrenzung und Verteilung
  • LEGISLATIVE Gesetzgebungskompetenz : Bundestag und Bundesrat
  • Exekutive ausführende Gewalt : Bundesregierung
  • Judikative Rechtssprechung: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
  • WAHLBERECHTIGTE BEVÖLKERUNG wählt die Bundestagsabgeordneten ART. 38 GG und die Landtage ( HH und HB Bürgerschaft; Berlin Abgeordnetenhaus )
  • BUNDESTAG definiert in Art. 39 GG 630 Mitglieder aktuell WÄHLT DEN BUNDESKANZLER Art. 63 GG Teil der Legislative
  • BUNDESVERSAMMLUNG ART. 54 III GG besteht aus Mitgliedern des Bundestages (630) und Landtages (630) wählt den Bundespräsident alle 5 Jahre  ART. 54 I GG
  • BUNDESPRÄSIDENT schlägt den Bundeskanzler vor Art. 63 I GG (muss von Bundestag mit Kanzlermehrheit (absolute Mehrheit) gewählt) benennt Minister Art. 64 I GG
  • LANDESREGIERUNGEN bilden mit Ihren Mitgliedern den Bundesrat Art. 51 GG 69 Stimmen wirkt grdstzlich. bei ALLEN Gesetzen mit ( Zustimmungspflichtige und nicht Zustimmungspflichtige Gesetze)
  • BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Art. 93 GG Karlsruhe Richter für 12 Jahre
  • REPUBLIK Demokratie -> gewähltes Staatsoberhaupt Abgrenzung zur Monarchie -> nicht auf Lebenszeit gewählt
  • HOMOGENITÄTSKLAUSEL Art. 28 I GG  Länder können keine grundsätzlich andere Verfassung annehmen als der Bund
  • SOZIALSTAATSPRINZIP Absicherung von Lebensrisiken
  • BUNDESSTAATSPRINZIP (Föderalismus) Mitwirkung der Länder an Gesetzgebung (Legislative), durch Bundesrat  grundsätzliche Mitwirkung in Art. 79 III GG Gliederung in Bund und Länder aus Art. 20 I GG (Bundesstaat)
  • SUBSIDIARITÄTSPRINZIP staatliche Aufgabe soll soweit wie Möglich von der untersten Ebene bzw. Einheit wahrgenommen werden. nächsthöhere Ebene soll erst bei nicht ausreichenden Maßnahmen eingreifen -> höhere Ebene greift erst ein wenn untere "überfordert" ist Art. 23 I GG
  • Vorteile des Bundesstaatsprinzip mehr Demokratie vertikale Gewaltenteilung ( Bund-Länder-Gemeinden) Wettbewerb (fördert Innovation) Opposition kann sich leichter etablieren Machtverteilung Subsidiaritätsprinzip Regionale Besonderheiten werden gewahrt
  • Nachteile Bundesstaatsprinzip Ungleichheiten Unklarheiten über Verantwortungen Teuer ständiger Wahlkampf
  • Föderalismus Zusammenfassung mehrerer Gliederstaaten in einen Gesamtstaat 
  • ARTIKEL 30 + 31 GG Länder sind zuständig solange Bund nicht dagegen Spricht ( Folge der Subsidiarität) Bundesrecht bricht Landesrecht
  • Länderkompetenzen Legislative Art. 70 ff GG Bund (Länder aber beteiligt) Exekutive Art. 83 ff GG Länder Judikative Art 92 ff GG Bund und Länder
  • Kompetenz-Kompetenz Kompetenz anderen Instanzen eine Kompetenz zu verteilen -> Bundessache