Staatsorganisationsrecht (Fach) / Staatsrecht (Lektion)
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Grundlagen des Staatsrechts
Diese Lektion wurde von yunghurn erstellt.
- Kernbestandsgarantie/Ewigkeitsklausel ARTIKEL 79 III GG Darf nicht verändert werden
- ARTIKEL 20 GG regelt die 5 Strukturprinzipien des GG: 1: Demokratie 2: Republik 3: Sozialstaat 4: Bundesstaat (Föderalismus) 5: Rechtsstaat (in ART. 20 II+III )
- Gewaltenteilung Verteilung der Staatsgewalt auf mehrere Staatsorgane zum Zweck der Machtbegrenzung und Verteilung
- LEGISLATIVE Gesetzgebungskompetenz : Bundestag und Bundesrat
- Exekutive ausführende Gewalt : Bundesregierung
- Judikative Rechtssprechung: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
- WAHLBERECHTIGTE BEVÖLKERUNG wählt die Bundestagsabgeordneten ART. 38 GG und die Landtage ( HH und HB Bürgerschaft; Berlin Abgeordnetenhaus )
- BUNDESTAG definiert in Art. 39 GG 630 Mitglieder aktuell WÄHLT DEN BUNDESKANZLER Art. 63 GG Teil der Legislative
- BUNDESVERSAMMLUNG ART. 54 III GG besteht aus Mitgliedern des Bundestages (630) und Landtages (630) wählt den Bundespräsident alle 5 Jahre ART. 54 I GG
- BUNDESPRÄSIDENT schlägt den Bundeskanzler vor Art. 63 I GG (muss von Bundestag mit Kanzlermehrheit (absolute Mehrheit) gewählt) benennt Minister Art. 64 I GG
- LANDESREGIERUNGEN bilden mit Ihren Mitgliedern den Bundesrat Art. 51 GG 69 Stimmen wirkt grdstzlich. bei ALLEN Gesetzen mit ( Zustimmungspflichtige und nicht Zustimmungspflichtige Gesetze)
- BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Art. 93 GG Karlsruhe Richter für 12 Jahre
- REPUBLIK Demokratie -> gewähltes Staatsoberhaupt Abgrenzung zur Monarchie -> nicht auf Lebenszeit gewählt
- HOMOGENITÄTSKLAUSEL Art. 28 I GG Länder können keine grundsätzlich andere Verfassung annehmen als der Bund
- SOZIALSTAATSPRINZIP Absicherung von Lebensrisiken
- BUNDESSTAATSPRINZIP (Föderalismus) Mitwirkung der Länder an Gesetzgebung (Legislative), durch Bundesrat grundsätzliche Mitwirkung in Art. 79 III GG Gliederung in Bund und Länder aus Art. 20 I GG (Bundesstaat)
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- SUBSIDIARITÄTSPRINZIP staatliche Aufgabe soll soweit wie Möglich von der untersten Ebene bzw. Einheit wahrgenommen werden. nächsthöhere Ebene soll erst bei nicht ausreichenden Maßnahmen eingreifen -> höhere Ebene greift erst ein wenn untere "überfordert" ist Art. 23 I GG
- Vorteile des Bundesstaatsprinzip mehr Demokratie vertikale Gewaltenteilung ( Bund-Länder-Gemeinden) Wettbewerb (fördert Innovation) Opposition kann sich leichter etablieren Machtverteilung Subsidiaritätsprinzip Regionale Besonderheiten werden gewahrt
- Nachteile Bundesstaatsprinzip Ungleichheiten Unklarheiten über Verantwortungen Teuer ständiger Wahlkampf
- Föderalismus Zusammenfassung mehrerer Gliederstaaten in einen Gesamtstaat
- ARTIKEL 30 + 31 GG Länder sind zuständig solange Bund nicht dagegen Spricht ( Folge der Subsidiarität) Bundesrecht bricht Landesrecht
- Länderkompetenzen Legislative Art. 70 ff GG Bund (Länder aber beteiligt) Exekutive Art. 83 ff GG Länder Judikative Art 92 ff GG Bund und Länder
- Kompetenz-Kompetenz Kompetenz anderen Instanzen eine Kompetenz zu verteilen -> Bundessache