Strafrecht AT (Fach) / Sachbeschädigung § 303 (Lektion)

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Definitionen zur Sachbeschädigung

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  • Sache Alle körperlichen Gegenstände i. S. d. § 90 BGB ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert.
  • fremd (Sache) Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum eines anderen steht, also weder herrenlos, noch ausschließlich dem Täter gehört.
  • zerstört (Sache) Eine Sache ist zerstört, wenn sie vollständig vernichtet ist, oder zumindest weitgehend beschädigt, so dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig verliert.
  • beschädigt (Sache) Eine Sache ist beschädigt, wenn durch die körperliche Einwirkung ihre Substanz nicht unerheblich verletzt wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
  • Veränderung des Erscheinungsbildes Eine Veränderung des Erscheinungsbildes liegt vor, wenn der Täter die sinnlich wahrnehmbare Oberfläche einer Sache in einen Zustand versetzt, der von dem ursprünglichen Zustand abweicht.
  • nicht nur unerheblich Nicht nur unerheblich sind solche Veränderungen des Erscheinungsbilds, bei denen auf die Substanz der Sache eingewirkt wird. Die Erheblichkeitsschwelle muss dabei überschritten sein.
  • Erheblichkeitsschwelle ("nicht unerheblich") Gradmesser ist jeweils der Aufwand der Zeit und wie viel Kosten und Mühe aufgewendet werden müssen um die Sache wiederherzustellen bzw. die Funktionsbeeinträchtigung zu beseitigen.
  • vorübergehend Vorübergehend sind solche Veränderungen, die binnen kurzer Zeit selbst wieder vergehen oder ohne Aufwand an Mühe, Kosten oder Zeit wieder entfernt werden können.
  • unbefugt Unbefugt ist die Veränderung, wenn ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des Eigentümers/Berechtigten fehlt.