Strafrecht AT (Fach) / Defensivnotstand § 228 BGB (Lektion)
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Definitionen zum Defensivnotstand
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- Notstandslage Eine von einer fremden Sache drohende Gefahr für ein beliebiges Rechtsgut.
- Sache Alle körperlichen Gegenstände i. S. d. § 90 BGB ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert.
- fremde (Sache) Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen steht, also weder herrenlos, noch ausschließlich dem Täter selbst gehört.
- drohende Gefahr Eine Gefahr droht, wenn nach den tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens naheliegt.
- Notstandshandlung Notstandshandlung meint die Beschädigung oder Zerstörung der Sache, von der die Gefahr ausgeht und dass dies erforderlich und das der verursachte Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer als der verhinderte Schaden ist.
- Erforderlichkeit siehe Notwehr gem. § 32 StGB
- Abwägung Geschütztes Rechtsgut darf nicht wesentlich weniger wert als das verletzte Rechtsgut sein.
- Subjektives Rechtfertigungselement Rettungswille und Kenntnis der Notstandslage
