Kehr und Überprüfungsordnung (Fach) / Kehr und Überprüfungsordnung (Lektion)
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Kehr und Überprüfungsordnung
Diese Lektion wurde von mvp1985 erstellt.
- Wann trat die KüO in Kraft 01.01.2010
- Welche Anlagen sind nach §1 der KÜO Kehr und überprüfungspflichtig? - Abgasanlagen - Heizgaswege der Fst. - Räucheranlage, ausgenommen Koch und Garschränke - notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen
- Was ist nach §1 Abs.2 der KüO CO- Messpflichtig? - alle Gasgeräte (Ausnahme Gasbeheizte Wäschetrockner) - BHKW, Wärmepumpen und ortsfeste Verbrennungsmotoren mit Brennstoff ÖL und Gas
- Wie ist der Grenzwert für CO und in welchem Zeitraum ist die Wiederholungsmessung auszuführen? - 1000 ppm, spätestens nach sechs Wochen je nach Gefährdung
- Was regelt § 1 der KüO grundsätzlich? - Kehr und Überprüfungspflichtige Anlagen
- Nenne die Ausnahme von der CO – Messung bei Gasfeuerstätten? In welchem § ist dies zu finden? - entfällt bei Gasbeheizten Wäschetrocknern - für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasführung durch die Außenwand deren Abgasausmündung mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1m hat (C11 Geräte) - § 1
- Ausnahmen von der Kehr und Überprüfungspflicht §1 Abs3 der KüO? - unbenutzte Anlagen ( Anschlüsse für feste und flüssige Brennstoffe dicht verschlossen sind - bei Gasheizungen die Gaszufuhr dauerhaft unterbunden ist) - freistehende Teile der Abgasanlage mit lichten Querschnitt über 10000 cm2 an der sohle - frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden (Merke: somit zu Reinigen… nicht freiverlaufende, nicht demontierbare Verbindungsstücke) - Heizgaswege von unbenutzten Anlagen sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen sofern diese kein offener Kamin ist - dicht geschweißte Abgasanlagen von BHKW, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren - Gasbeheizte Wäschetrockner mit einer max. Leistung bis 6 KW - Koch und Garschränke
- Mit welchen Messeinrichtungen sind Messungen durchzuführen wie oft sind diese zu überprüfen? - mit geeigneten Messeinrichtungen. Sie gelten als geeignet wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. Sie sind einmal halbjährlich in einer Stelle nach § 13 der 1BImSchV zu überprüfen!
- Was ist wenn bei Anlagen unterschiedliche Kehr und Überprüfungspflichtige Arbeiten zutreffen welche Festsetzung ist maßgebend? - so ist die geringste Festsetzung maßgebend
- Wie ist bei Gemischtbelegung im Sinne der Kehr und Überprüfungspflicht in bezug auf die Anzahl der Kehrungen zu verfahren? - Bei Gemischtbelegung richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist.
- Wer kann eine Erhöhung der Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen zulassen? - die zuständige Behörde auf Antrag des BSM oder Bevollmächtigten BSM
- Unter welcher Vorrausetzung kann die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöht werden? - wenn es die Betriebs oder Brandsicherheit erfordert
- Wann können für Kehr und Überprüfungspflichtige Anlagen die nach BImschG genehmigt wurden von dieser Verordnung abweichende Reglungen treffen…. Wer muss dafür angehört werden? - wenn die Betriebs oder Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder Maßnahmen sichergestellt ist - unter Anhörung des BSM`s
- Was regelt § 2 Grundsätzlich? - Besondere Kehrarbeiten
- Ab wann ist eine Kehrpflichtige Anlage auszuschlagen, chemisch zu reinigen oder auszubrennen? Welcher § Regelt dies? - §2 Besondere Kehrarbeiten - wenn Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können
- Wer darf ausbrennen, ausschlagen oder chemisch reinigen - wer zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtig ist ( Schornsteinfegermeister)
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- Wann darf eine Kehrpflichtige Anlage nicht ausgebrannt werden? - wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen
- Wem ist das Ausführen vom ausbrennen, chemischen Reinigungen oder ausschlagen mitzuteilen? - dem Eigentümer/n - dem Hausbewohner - und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz
- Worauf ist nach dem Ausbrennen zu achten? - das keine Brandgefahren mehr bestehen
