Paradigmengeschichte und Rahmenbedingungen (Fach) / Rechtliche Möglichkeiten (Lektion)
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Veronika Holzgruber
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- Berufsverband Österreichischer PsychologInnen • 1953 gegründet (damals 107 Mitglieder), bundesweiteVereinigung, Sitz in Wien• vertritt berufspolitische Interessen der Mitglieder (freiberuflich,angestellt)• 13 Fachsektionen, 9 Landesgruppen, 3 Referate• PLAST – Studierendenplattform• Gründungsmitglied der EFPA, Mitglied der ADP und ÖGP
- 13 Fachsektionen Arbeits-, Wirtschafts- und Organisationspsychologie,Gerontopsychologie, Kinder-, Jugend- und Familienpsychologie, Klinische Psychologie, Gesundheitspsychologie, Mediation, Notfallpsychologie, Pädagogische Psychologie, Psychotherapie, Rechtspsychologie, Sportpsychologie, Traumapsychologie, Verkehrspsychologie
- Aufgaben des BÖP • Wir vertreten die berufpolitischen Interessen von PsychologInnen• Wir arbeiten für die Qualitätssicherung psychologischer Leistungen• Wir informieren die Öffentlichkeit über die Bedeutung und die Leistungen der Psychologie
- Psychologengesetz 1990 – Meilensteine, 1 Erster Entwurf des Psychologengesetzes (60er)Übergabe des Entwurfs 1956 an das Bundeskanzleramt Probleme:• Beruf erstreckt sich auf unterschiedlichste Sachgebiete• Bundeseinheitliche Regelung nicht durchführbar
- Psychologengesetz 1990 – Meilensteine, 2 Zweiter Entwurf des Psychologengesetzes (70er)• Gutachten eines Verfassungsjuristen 1975„Expertise über die Rechtsstellung der Psychologen in Ö“• Übergabe an das BM für Wissenschaft u Forschung (1977)1. Titelschutz2. Regelung der Zulassung3. Einrichtung einer gesetzlichen Berufsvertretung
- Psychologengesetz 1990 – Meilensteine, 3 Begutachtung des Entwurfs (70er)Probleme:• Abgrenzungsschwierigkeiten mit anderen Berufen: ÄrztInnen,PsychotherapeutInnen, andere psychosozial Tätige• Widerstand gegen die Kammerregelung(Zwangsmitgliedschaft, Kontrollfunktion)• rege öffentliche Diskussion, insbesondere über Berechtigungzur Ausübung von Psychotherapie
- Psychologengesetz 1990 – Meilensteine, 4 Weitere Entwicklungen (80er)• Grundsatzfrage über Notwendigkeit des PG• Nachweis von Missbrauch psychologischer Tätigkeiten (Auftrag des BKA) 1981-82• Expansion des psychosozialen Bereiches• Bemühungen um Psychotherapie-Gesetz (1982)• Anspruch der PsychotherapeutInnen auf Behandlung
- Psychologengesetz 1990 – Meilensteine, 5 „Kammergesetz-Lösung“ • Entwurf 1984 – Kompetenzfrage• Umarbeitung 1985 – berufliche Vertretung im Vordergrund fürRealisierung in Form eines Kammergesetzes (Kompetenz: Bund)• Problem: Widerstand von PsychologInnen und andererInteressensgruppen
- Psychologengesetz 1990 – Meilensteine, 6 Realisierung des Psychologengesetzes (90er)• 1988 Vorlage von Arbeitsentwürfen für PG (BKA), Verhandlungen• 1990 Beschluss des Gesetzes, wirksam mit 1.1.1991• Psychologengesetz, gleichzeitig mit Psychotherapiegesetz• Verordnung zum Befähigungsnachweis für Lebens- undSozialberaterInnen
- Psychologengesetz 1990 – Meilensteine, 7 ● Schutz der Berufsbezeichnung für alle Bereiche (Titelschutz),aber nicht der Tätigkeiten● Berufsausübungsrecht im Bereich des Gesundheitswesens(Klinische Psychologie & Gesundheitspsychologie)● Ausbildungsregelung für Klinische undGesundheitspsychologInnen● Diagnostik und Behandlung nicht mehr ausschließlichÄrztInnen vorbehalten
- Psychologengesetz 2013, -Neuerlassung des Psychologengesetzes ● Jahrelange intensive Bemühungen und Verhandlungen desBÖP um Neuregelung des Psychologengesetzes 1990● Einstimmiger Beschluss im Nationalrat am 3.7.2013● Inkrafttreten am 1.7.2014● Anpassung an Bologna-Studienarchitektur der Bachelor- undMasterstudien und EU-Recht● Neben umfassenden Änderungen ist eine Vielzahl neuerRegelungen hinzugetreten:§ 25 Paragraphen Psychologengesetz alt§ 50 Paragraphen Psychologengesetz neu
- Was ist im Psychologengesetz geregelt? -(1) Zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe'' oder „Psychologin'' ist berechtigt, wer an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung das Studium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat. ● AbsolventInnen des Bakkalaureats dürfen sich nicht alsPsychologIn bezeichnen.
- Was ist im Psychologengesetz geregelt? (2) Zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe'' oder „Psychologin'' ist weiterhin berechtigt, wer entweder 1. die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen GradMagister der Philosophie oder Magister derNaturwissenschaften abgeschlossen hat,2. das Studium der Psychologie als erstes Fach nach derVerordnung über die philosophische Rigorosenordnung,StGBl. Nr. 165/1945, mit dem Doktorat der Philosophieabgeschlossen hat,(3) einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines Studiumsder Psychologie an einer ausländischen Hochschule nachweist.(4) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung derBerufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 vorzutäuschen, istuntersagt.
- Was ist im Psychologengesetz 2013 geregelt? • Zulassung zur postgraduellen Ausbildung zur Klinischen PsychologIn (KP) und zur GesundheitspsychologIn (GP) hängt von der Absolvierung bestimmter Studieninhalte ab: § zumindest 180 ECTS im Bereich allgemeinepsychologische Grundlagen§ zusätzlich zumindest 75 ECTS in Psychopathologie,Psychopharmakologie, Psychiatrie und Neurologie,psychologische Diagnostik, Prävention, Interventionen →Die physische und psychische Eignung zur Ausbildung istnachzuweisen.
- Was ist im Psychologengesetz geregelt? • Die Ausbildung in Gesundheitspsychologie Die Ausbildung in Gesundheitspsychologie (§ 8) weist einGesamtausmaß von 1.940 Stunden auf, wovon 340 Einheitenden Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz (Grundmodulund Aufbaumodul) betreffen und zumindest 1.553 Stunden(zuzüglich 100 Einheiten Supervision und 76 EinheitenSelbsterfahrung) dem Erwerb praktischer fachlicher Kompetenzdienen.
- Was ist im Psychologengesetz geregelt? • Die Ausbildung in klinischer Psychologie • Die Ausbildung in klinischer Psychologie (§ 8) weist einGesamtausmaß von 2.500 Stunden auf, wovon zumindest 340Einheiten (Grundmodul und Aufbaumodul) dem Erwerbtheoretischer fachlicher Kompetenz dienen und zumindest2.098 Stunden (zuzüglich zumindest 120 Einheiten Supervisionund 76 Einheiten Selbsterfahrung) dem Erwerb praktischerfachlicher Kompetenz dienen.
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- Ein exemplarischer Überblick über die wichtigsten Neuerungen aufgrund des neuen Psychologengesetzes 2013, das mit 1.7.2014 in Kraft getreten ist (einige formale Bestimmungen sind schon 2013 in Kraft getreten) • Zulassung und Ausbildung in Klinischer Psychologie und in Gesundheitspsychologie • Schaffung von Berufsvorbehalten, Tätigkeitsvorbehalten (Klinisch-psychologische Diagnostik, Befunde, Stellungnahmen und Gutachten für KP, gesundheitspsychologische Analysen, Maßnahmen und Beratungen, Entwicklung von gesundheitspsychologischen Maßnahmen/Projekten für GP) und Ausbildungsbestimmungen (Gesundheitspsychologie vs Klinische Psychologie)• Konkretisierung der Berufspflichten betreffend Fortbildung, Aufklärung, Dokumentation und Haftpflichtversicherung• Praktische Fachausbildung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses § 8 Abs. 2 Z 2aa und 2bb,d.h. angemessenes Entgelt und Sozialversicherung sind gesetzlich verankert!• Max 4 Hinweise auf zielgruppen-orientierte Spezialisierungen sind zulässig (wissenschaftlich begründete Kenntnisse durch Curriculum mit mind. 120 Einheiten Theorie und mehrjährige berufliche Tätigkeit)• Verordnungsermächtigung des BM für Gesundheit
- Verankerung von Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie in weiterführenden Gesetzen, 1 -Krankenkassen • § 135 Abs. 1 ASVG seit 01.01.1992 klinisch-psychologischeDiagnostik als Pflichtleistung der sozialen Krankenversicherung
- Verankerung von Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie in weiterführenden Gesetzen, 17 -Gesamtvertrag • § 349 Abs. 2 ASVG Gesamtvertrag über klinischpsychologischeDiagnostik 1995
- Verankerung von Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie in weiterführenden Gesetzen, 1 -Schönheitsoperation • § 7 Abs. 2 Z 1 Bundesgesetz über die Durchführung vonästhetischen Behandlungen und Operationen (Schönheitsoperationen)(ÄsthOpG) ab 01.01.2013:Ø Vor Durchführung eines Eingriffs an 16 bis 18-jährigenPersonen hat eine Beratung und eine Abklärung allfälligerpsychischer Störungen durch KPL/GPL zu erfolgen, ebenso beiErwachsenen mit psych. Auffälligkeiten
- Verankerung von Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie in weiterführenden Gesetzen, 2 -Krankenanstalten • § 11b Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) seit27.11.1993:Ø Sicherzustellung einer ausreichenden klinisch-psychologischen undgesundheitspsychologischen Betreuung in in Betracht kommendenKrankenanstalten durch die Landesgesetzgebung
- Verankerung von Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie in weiterführenden Gesetzen, 2 -Fortpflanzung • § 7 Abs. 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) seit01.07.1992Ø Psycholog. Betreuung im Rahmen medizinisch unterstütztenFortpflanzung
- Verankerung von Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie in weiterführenden Gesetzen, 2 .Strafprozessordnung • § 157 Abs. 1 Z 3 der Strafprozessordnung 1975 seit 01.01.1994Ø höchstpersönliches Recht zur Verweigerung der Aussage imRahmen eines Strafprozesses
- Verankerung von Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie in weiterführenden Gesetzen, 3 -Krankenanstalten Arbeitszeitgesetzes • § 1 Abs. 2 Z 9 des Krankenanstalten Arbeitszeitgesetzes (KAAZG)seit 01.01.1997Ø GesundheitspsychologInnen und klinische PsychologInnen sowiePsychologInnen sind im Rahmen des Erwerbs praktischerfachlicher Kompetenz in Krankenanstalten DienstnehmerInnen
- Verankerung von Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie in weiterführenden Gesetzen, 3 -Drogen • § 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Suchtgifte, psychotropeStoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz SMG) seit01.01.1998Ø klinisch-psychologische Beratung und Betreuung alsgesundheitsbezogene Maßnahme
- Verankerung von Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie in weiterführenden Gesetzen, 4 -Kinder und Jugend • § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG2013) seit 01.05.2013:Ø Meldepflicht an den Jugendwohlfahrtsträger bei Verdacht, dassMinderjährige misshandelt gequält, vernachlässigt oder sexuellmissbraucht worden sind
- Verankerung von Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie in weiterführenden Gesetzen, 4 -Mediaton • § 10 Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes (ZivMediatG)seit 01.05.2004Ø Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation von klinischenPsychologInnen und GesundheitspsychologInnen bei Eintragungin die Liste der MediatorInnen
- Verankerung von Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie in weiterführenden Gesetzen, 5 -Strafgesetztbuch • § 212 Abs. 2 Z 1 des Strafgesetzbuches (StGB) seit 01.07.2006:Ø Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bei Missbrauch einesAutoritätsverhältnisses durch klinische PsychologInnen undGesundheitspsychologInnen
- Verankerung von Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie in weiterführenden Gesetzen, 5 -Bundesgesetz • § 7 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die berufsmäßigeAusübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG)seit 01.07.2009:Ø Zuweisung zur Musiktherapie u.a. auch durch klinischePsychologInnen nachweislich vor oder nach der ersten,jedenfalls vor der zweiten musiktherapeutischen Behandlung
- Verankerung von Klinischer Psychologie und Gesundheitspsychologie in weiterführenden Gesetzen, 6 -Verbrechensopfer • § 2 Z 2a Verbrechensopfergesetz (VOG) (StGB) seit 01.04.2013:Ø Kostenübernahme bei Krisenintervention (klinisch-psychologischeBehandlung) durch klinische PsychologInnen undGesundheitspsychologInnen
- • Verkehrspsychologie eigene Ausbildungsvorschriften aufGrundlage des Führerscheingesetzes (FSG), seit 01.11.1997
- • Arbeitspsychologie Verankerung des Begriffs „Arbeitspsychologe“im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG), seitdem 01.01.2002 müssen ArbeitspsychologInnen - abhängig vonder gesundheitlichen Gefährdungssituation vor Ort - vomArbeitgeber im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenenPräventionszeiten herangezogen werden à durch Novellierungdes ASchG (01.01.2013) wurde die Evaluierung psychischerFehlbelastungen durch ArbeitspsychologInnen festgeschrieben
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- Statuarische Verankerung der Bakkalaurei • § 6 (b): Personen, die ein Baccalaureatsstudium derPsychologie erfolgreich absolviert haben, können dieaußerordentliche Mitgliedschaft im BÖP erwerben.• § 6 (d): Assoziierte Mitglieder können Studierende desDiplomstudiums Psychologie ab dem 2. Semester bzw.StudentInnen des Baccalaureatsstudiums der Psychologiewerden.
- Beschluss des Psychologenbeirats 15.5.2008 Beschluss des Psychologenbeirats 15.5.2008“Für die Bezeichnung ‘Psychologin/Psychologe’ wird einekonsekutive Qualifikation (300 Credits) im Bereich der Psychologiedurch ein Bakkalaureatsstudium im Bereich Psychologie und einMasterstudium im Bereich Psychologie für unabdingbar erachtet.” Dieser Standpunkt entspricht den Empfehlungen:• der Österreichischen Gesellschaft für Psychologie (ÖGP)• des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen (BÖP)• der European Federation of Psychologists’ Associations (EFPA)• dem Psychologengesetz 2013
- Modell für Psychologisch tätige Fachkräfte PTF -Berufsbezeichnung Das Modell PTF: im Wesentlichen berufsrechtliche Regelunganalog zu KPL/GPL Psychologisch tätige Fachkräfte PTF
- Modell für Psychologisch tätige Fachkräfte PTF -Rechtliche Regelung: im Psychologengesetz
- Modell für Psychologisch tätige Fachkräfte PTF -Theoretische Ausbildung: • Bachelor in Psychologie• Erwerb von Kenntnissen im (Berufs-)Recht und in Ethik• Abschluss: Kommissionelle Prüfung
- Modell für Psychologisch tätige Fachkräfte PTF -Praktische Ausbildung: • Postgraduelle praktische Ausbildung im Umfang von 750 Stunden• Berufsberechtigung mit Listeneintragung• Listenführung im BMG oder beliehenem Unternehmen• Rezertifizierung (CPD)
- Modell für Psychologisch tätige Fachkräfte PTF -Abgrenzung in der Tätigkeit: Psychologische Hilfskräfte sind unselbständig unter ständigerFachaufsicht von Klinischen oder Gesundheitspsychologen tätig.
- Modell für Psychologisch tätige Fachkräfte PTF -Tätigkeitsfelder für PTF: 1. Testvorgaben und Testauswertung2. Erstellen von Testberichten3. Bedienung und Wartung technischer Geräte fürpsychologische Untersuchungen4. Dokumentation5. Führen von Beratungsgesprächen6. Außerschulische Fort- und Weiterbildung in psychologischrelevanten Themen7. Counseling8. Mitarbeit in Forschungsprojekten9. Interviewführung
- Psychologische Hilfskräfte und Bachelor -Rechtslage Psychologengesetz Klinische PsychologInnen und GesundheitspsychologInnenhaben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls inZusammenarbeit mit Vertretern ihrer oder einer anderenWissenschaft auszuüben.Zur Mithilfe können sie sich jedoch Hilfspersonen bedienen,wenn diese unter ihrer Anordnung und Aufsicht handeln. Berufsangehörige sowie ihre Hilfspersonen sind zurVerschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufesanvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisseverpflichtet.
- Psychologische Hilfskräfte und Bachelor -Aus den Erläuterungen zum Psychologengesetz, 1990: Ø Hilfspersonen können psychologisch-technischeAssistentInnen, die etwa im psychologisch-diagnostischenBereich bei der Computerunterstützung tätig sind, oder auchPsychologen, die sich noch in der Ausbildung befinden, sein.
- Psychologische Hilfskräfte und Bachelor -Wesentlich Psychologische Hilfskräfte sind unselbständig unter ständigerFachaufsicht von Klinischen oder GesundheitspsychologInnentätig